Darstellung der BGH-Rechtsprechung zum Strafrecht ::    
 LINKWEG ::: allgemein / gesetze / stpo / § 460
  
G E S E T Z E S T E X T

W I E T E  -  S T R A F R E C H T


 

§ 460 StPO
Nachträgliche Gesamtstrafenbildung

Ist jemand durch verschiedene rechtskräftige Urteile zu Strafen verurteilt worden und sind dabei die Vorschriften über die Zuerkennung einer Gesamtstrafe (§ 55 des Strafgesetzbuches) außer Betracht geblieben, so sind die erkannten Strafen durch eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung auf eine Gesamtstrafe zurückzuführen. 
 
Strafprozessordnung, Stand 05.09.2017
 



Nachträgliche Gesamtstrafenbildung
Überblick zur Darstellung § 460 StPO
Links erfordern Nutzerberechtigung
  § 460 StPO
   Geltung der Grundsätze für die Gesamtstrafenbildung
    Vorrang der Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB
    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung bei Rechtsmittelbeschränkung
Prozessuales
    Gesetze
       Verweisungen
       Änderungen § 460 StPO

 zum kontakt-formular von ra wiete auf www.wiete.de
 

Besucherzaehler


:: freigabestatus allgemein        
             © 2010 - 2017 Peter Wiete • E-Mail:  info@wiete-strafrecht.de