§ 461 StPO
Anrechnung des Aufenthalts in einem Krankenhaus
(1) Ist
der Verurteilte nach Beginn der Strafvollstreckung wegen Krankheit in
eine von der Strafanstalt getrennte Krankenanstalt gebracht worden, so
ist die Dauer des Aufenthalts in der Krankenanstalt in die Strafzeit
einzurechnen, wenn nicht der Verurteilte mit der Absicht, die
Strafvollstreckung zu unterbrechen, die Krankheit
herbeigeführt hat.
(2) Die Staatsanwaltschaft hat im letzteren Falle eine Entscheidung des
Gerichts herbeizuführen.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017