§ 454 StPO
Aussetzung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung
(1) Die
Entscheidung, ob die Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe zur
Bewährung ausgesetzt werden soll (§§ 57 bis
58 des Strafgesetzbuches) sowie die Entscheidung, daß vor
Ablauf einer bestimmten Frist ein solcher Antrag des Verurteilten
unzulässig ist, trifft das Gericht ohne mündliche
Verhandlung durch Beschluß. Die Staatsanwaltschaft, der
Verurteilte und die Vollzugsanstalt sind zu hören. Der
Verurteilte ist mündlich zu hören. Von der
mündlichen Anhörung des Verurteilten kann abgesehen
werden, wenn
1. die Staatsanwaltschaft und die Vollzugsanstalt die
Aussetzung einer zeitigen Freiheitsstrafe befürworten und das
Gericht die Aussetzung beabsichtigt,
2. der Verurteilte die Aussetzung beantragt hat, zur
Zeit der Antragstellung
a) bei zeitiger Freiheitsstrafe noch nicht die
Hälfte oder weniger als zwei Monate,
b) bei lebenslanger Freiheitsstrafe weniger als
dreizehn Jahre
der Strafe verbüßt hat und das
Gericht den Antrag wegen verfrühter Antragstellung ablehnt oder
3. der Antrag des Verurteilten unzulässig ist
(§ 57 Abs. 7, § 57a Abs. 4 des Strafgesetzbuches).
Das Gericht entscheidet zugleich, ob eine Anrechnung
nach § 43 Abs. 10 Nr. 3 des Strafvollzugsgesetzes
ausgeschlossen wird.
(2) Das Gericht holt das Gutachten eines
Sachverständigen über den Verurteilten ein, wenn es
erwägt, die Vollstreckung des Restes
1. der lebenslangen Freiheitsstrafe auszusetzen oder
2. einer zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als zwei
Jahren wegen einer Straftat der in § 66 Abs. 3 Satz 1 des
Strafgesetzbuches bezeichneten Art auszusetzen und nicht
auszuschließen ist, daß Gründe der
öffentlichen Sicherheit einer vorzeitigen Entlassung des
Verurteilten entgegenstehen.
Das Gutachten hat sich namentlich zu der Frage zu
äußern, ob bei dem Verurteilten keine Gefahr mehr
besteht, daß dessen durch die Tat zutage getretene
Gefährlichkeit fortbesteht. Der Sachverständige ist
mündlich zu hören, wobei der Staatsanwaltschaft, dem
Verurteilten, seinem Verteidiger und der Vollzugsanstalt Gelegenheit
zur Mitwirkung zu geben ist. Das Gericht kann von der
mündlichen Anhörung des Sachverständigen
absehen, wenn der Verurteilte, sein Verteidiger und die
Staatsanwaltschaft darauf verzichten.
(3) Gegen die Entscheidungen nach Absatz 1 ist
sofortige Beschwerde zulässig. Die Beschwerde der
Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß, der die Aussetzung des
Strafrestes anordnet, hat aufschiebende Wirkung.
(4) Im Übrigen sind § 246a Absatz 2, § 268a
Absatz 3, die §§ 268d, 453, 453a Absatz 1 und 3 sowie
die §§ 453b und 453c entsprechend anzuwenden. Die
Belehrung über die Aussetzung des Strafrestes wird
mündlich erteilt; die Belehrung kann auch der Vollzugsanstalt
übertragen werden. Die Belehrung soll unmittelbar vor der
Entlassung erteilt werden.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017
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