§ 453c StPO
Vorläufige Maßnahmen vor Widerruf der Aussetzung
(1) Sind
hinreichende Gründe für die Annahme vorhanden,
daß die Aussetzung widerrufen wird, so kann das Gericht bis
zur Rechtskraft des Widerrufsbeschlusses, um sich der Person des
Verurteilten zu versichern, vorläufige Maßnahmen
treffen, notfalls, unter den Voraussetzungen des § 112 Abs. 2
Nr. 1 oder 2, oder, wenn bestimmte Tatsachen die Gefahr
begründen, daß der Verurteilte erhebliche Straftaten
begehen werde, einen Haftbefehl erlassen.
(2) Die auf Grund eines Haftbefehls nach Absatz 1 erlittene Haft wird
auf die zu vollstreckende Freiheitsstrafe angerechnet. § 33
Abs. 4 Satz 1 sowie die §§ 114 bis 115a, 119 und 119a
gelten entsprechend.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017
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