§ 114 StPO
Haftbefehl
(1) Die
Untersuchungshaft wird durch schriftlichen Haftbefehl des
Richters angeordnet.
(2) In dem Haftbefehl sind anzuführen
1. der Beschuldigte,
2. die Tat, deren er dringend verdächtig ist, Zeit und Ort
ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Straftat und die
anzuwendenden
Strafvorschriften,
3. der Haftgrund sowie
4. die Tatsachen, aus denen sich der dringende Tatverdacht und der
Haftgrund ergibt,
soweit nicht dadurch die Staatssicherheit gefährdet wird.
(3) Wenn die Anwendung des § 112 Abs. 1 Satz 2 naheliegt oder
der Beschuldigte sich auf diese Vorschrift beruft, sind die
Gründe dafür
anzugeben, daß sie nicht angewandt wurde.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017
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