§ 113 StPO
Untersuchungshaft bei leichteren Taten
(1) Ist
die Tat nur mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit
Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bedroht, so
darf die Untersuchungshaft wegen Verdunkelungsgefahr nicht angeordnet
werden.
(2) In diesen Fällen darf die Untersuchungshaft wegen
Fluchtgefahr nur angeordnet werden, wenn der Beschuldigte
1. sich dem Verfahren bereits einmal entzogen hatte oder Anstalten zur
Flucht getroffen hat,
2. im Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen festen Wohnsitz
oder Aufenthalt hat oder
3. sich über seine Person nicht ausweisen kann.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017
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