§ 114a StPO
Aushändigung des Haftbefehls; Übersetzung
Dem
Beschuldigten ist bei der Verhaftung eine Abschrift des Haftbefehls
auszuhändigen; beherrscht er die deutsche Sprache nicht
hinreichend, erhält er zudem eine Übersetzung in
einer für ihn verständlichen Sprache. Ist die
Aushändigung einer Abschrift und einer etwaigen
Übersetzung nicht möglich, ist ihm
unverzüglich in einer für ihn verständlichen
Sprache mitzuteilen, welches die Gründe für die
Verhaftung sind und welche Beschuldigungen gegen ihn erhoben werden. In
diesem Fall ist die Aushändigung der Abschrift des Haftbefehls
sowie einer etwaigen Übersetzung unverzüglich
nachzuholen.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017
|