§ 114b StPO
Belehrung des verhafteten Beschuldigten
(1) Der
verhaftete Beschuldigte ist unverzüglich und schriftlich in
einer für ihn verständlichen Sprache über
seine Rechte zu belehren. Ist eine schriftliche Belehrung erkennbar
nicht ausreichend, hat zudem eine mündliche Belehrung zu
erfolgen. Entsprechend ist zu verfahren, wenn eine schriftliche
Belehrung nicht möglich ist; sie soll jedoch nachgeholt
werden, sofern dies in zumutbarer Weise möglich ist. Der
Beschuldigte soll schriftlich bestätigen, dass er belehrt
wurde; falls er sich weigert, ist dies zu dokumentieren.
(2) In der Belehrung nach Absatz 1 ist der Beschuldigte darauf
hinzuweisen, dass er
1. unverzüglich, spätestens am Tag nach der
Ergreifung, dem Gericht vorzuführen ist, das ihn zu vernehmen
und über seine weitere Inhaftierung zu entscheiden hat,
2. das Recht hat, sich zur Beschuldigung zu äußern
oder nicht zur Sache auszusagen,
3. zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen beantragen kann,
4. jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu
wählenden Verteidiger befragen kann,
4a. in den Fällen des § 140 Absatz 1 und 2 die Bestellung
eines Verteidigers nach Maßgabe des § 141 Absatz 1 und 3
beanspruchen kann,
5. das Recht hat, die Untersuchung durch einen Arzt oder eine Ärztin seiner Wahl zu verlangen,
6. einen Angehörigen oder eine Person seines Vertrauens
benachrichtigen kann, soweit der Zweck der Untersuchung dadurch nicht
erheblich gefährdet wird,
7. nach Maßgabe des § 147 Absatz 7 beantragen kann,
Auskünfte und Abschriften aus den Akten zu erhalten, soweit er
keinen Verteidiger hat, und
8. bei Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft nach Vorführung vor den zuständigen Richter
a) eine Beschwerde gegen den Haftbefehl einlegen oder eine
Haftprüfung (§ 117 Absatz 1 und 2) und eine mündliche
Verhandlung (§ 118 Absatz 1 und 2) beantragen kann,
b) bei Unstatthaftigkeit der Beschwerde eine gerichtliche Entscheidung nach § 119 Absatz 5 beantragen kann und
c) gegen behördliche Entscheidungen und Maßnahmen im
Untersuchungshaftvollzug eine gerichtliche Entscheidung nach §
119a Absatz 1 beantragen kann.
Der Beschuldigte ist auf das Akteneinsichtsrecht des Verteidigers nach
§ 147 hinzuweisen. Ein Beschuldigter, der der deutschen Sprache
nicht hinreichend mächtig ist oder der hör- oder
sprachbehindert ist, ist in einer ihm verständlichen Sprache
darauf hinzuweisen, dass er nach Maßgabe des § 187 Absatz 1
bis 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes für das gesamte
Strafverfahren die unentgeltliche Hinzuziehung eines Dolmetschers oder
Übersetzers beanspruchen kann. Ein ausländischer
Staatsangehöriger ist darüber zu belehren, dass er die
Unterrichtung der konsularischen Vertretung seines Heimatstaates
verlangen und dieser Mitteilungen zukommen lassen kann.
Strafprozessordnung, Stand 05.09.2017
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