§ 373 StPO
Urteil nach erneuter Hauptverhandlung; Verbot der Schlechterstellung
(1) In der
erneuten Hauptverhandlung ist entweder das frühere Urteil
aufrechtzuerhalten oder unter seiner Aufhebung anderweit in der Sache
zu erkennen.
(2) Das frühere Urteil darf in
Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des
Verurteilten geändert werden, wenn lediglich der Verurteilte,
zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher
Vertreter die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt hat. Diese
Vorschrift steht der Anordnung der Unterbringung in einem
psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt nicht
entgegen.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017