§ 373a StPO
Verfahren bei Strafbefehl
(1) Die
Wiederaufnahme eines durch rechtskräftigen Strafbefehl
abgeschlossenen Verfahrens zuungunsten des Verurteilten ist auch
zulässig, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht
sind, die allein oder in Verbindung mit den früheren Beweisen
geeignet sind, die Verurteilung wegen eines Verbrechens zu
begründen.
(2) Im übrigen gelten für die
Wiederaufnahme eines durch rechtskräftigen Strafbefehl
abgeschlossenen Verfahrens die §§ 359 bis 373
entsprechend.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017
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