§ 374 StPO
Zulässigkeit; Privatklageberechtigte
(1)
Im Wege der Privatklage können vom Verletzten verfolgt werden,
ohne daß es einer vorgängigen Anrufung der
Staatsanwaltschaft bedarf,
1. ein Hausfriedensbruch (§ 123 des Strafgesetzbuches),
2. eine Beleidigung (§§ 185 bis 189 des
Strafgesetzbuches), wenn sie nicht gegen eine der in § 194
Abs. 4 des Strafgesetzbuches genannten politischen
Körperschaften gerichtet ist,
2a. eine Verletzung des
höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen
(§
201a Absatz 1 und 2 des Strafgesetzbuches),
3. eine Verletzung des Briefgeheimnisses (§
202 des
Strafgesetzbuches),
4. eine Körperverletzung (§§ 223 und 229 des
Strafgesetzbuches), 5. eine Nötigung (§ 240 Absatz 1 bis 3 des Strafgesetzbuches) oder eine Bedrohung (§ 241 des Strafgesetzbuches),
5a. eine Bestechlichkeit oder Bestechung im geschäftlichen
Verkehr (§ 299 des Strafgesetzbuches),
6. eine Sachbeschädigung (§ 303 des
Strafgesetzbuches),
6a. eine Straftat nach § 323a des Strafgesetzbuches, wenn die
im Rausch begangene Tat ein in den Nummern 1 bis 6 genanntes Vergehen
ist,
7. eine Straftat nach den §§ 16 bis 19 des Gesetzes
gegen den unlauteren Wettbewerb,
8. eine Straftat nach § 142 Abs. 1 des Patentgesetzes,
§ 25 Abs. 1 des Gebrauchsmustergesetzes, § 10 Abs. 1
des Halbleiterschutzgesetzes, § 39 Abs. 1 des
Sortenschutzgesetzes, § 143 Abs. 1, § 143a Abs. 1 und
§ 144 Abs. 1 und 2 des Markengesetzes, § 51 Abs. 1
und § 65 Abs. 1 des Geschmacksmustergesetzes, den
§§ 106 bis 108 sowie § 108b Abs. 1 und 2 des
Urheberrechtsgesetzes und § 33 des Gesetzes betreffend das
Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der
Photographie.
(2) Die Privatklage kann auch erheben, wer neben dem Verletzten oder an
seiner Stelle berechtigt ist, Strafantrag zu stellen. Die in §
77 Abs. 2 des Strafgesetzbuches genannten Personen können die
Privatklage auch dann erheben, wenn der vor ihnen Berechtigte den
Strafantrag gestellt hat.
(3) Hat der Verletzte einen gesetzlichen Vertreter, so wird die
Befugnis zur Erhebung der Privatklage durch diesen und, wenn
Körperschaften, Gesellschaften und andere Personenvereine, die
als solche in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten klagen
können, die Verletzten sind, durch dieselben Personen
wahrgenommen, durch die sie in bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten vertreten werden.
Strafprozessordnung, Stand 05.09.2017
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