(1)
Sind wegen derselben Straftat mehrere Personen zur Privatklage
berechtigt, so ist bei Ausübung dieses Rechts ein jeder von
dem anderen unabhängig.
(2) Hat jedoch einer der Berechtigten die Privatklage erhoben, so steht
den übrigen nur der Beitritt zu dem eingeleiteten Verfahren,
und zwar in der Lage zu, in der es sich zur Zeit der
Beitrittserklärung befindet.
(3) Jede in der Sache selbst ergangene Entscheidung
äußert zugunsten des Beschuldigten ihre Wirkung auch
gegenüber solchen Berechtigten, welche die Privatklage nicht
erhoben haben.