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G E S E T Z E S T E X T

W I E T E  -  S T R A F R E C H T


 
§ 123 StGB
Hausfriedensbruch

(1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
 
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
 



Hausfriedensbruch
Überblick zur Darstellung § 123 StGB

§ 123 Abs. 1 StGB
    Wohnung
    Weiteres Verweilen trotz Aufforderung zum Verlassen
§ 123 Abs. 2 StGB
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Konkurrenzen
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    Hausfriedensbruch und Wohnungseinbruchsdiebstahl
Strafzumessung
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Prozessuales
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