LINKWEG :: allgemein / gesetze / stgb / § 123 |
G E S E T
Z E S T E X T
W I E T E - S T R A F R E C H T |
§ 123 StGB Hausfriedensbruch (1) Wer in
die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das
befriedete Besitztum eines anderen oder in
abgeschlossene Räume,
welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr
bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder
wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf
die Aufforderung des Berechtigten
sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
|
Hausfriedensbruch Überblick zur Darstellung § 123 StGB |
|
Besucherzaehler |
:: freigabestatus allgemein | |
© 2010 - 2017 Peter Wiete • E-Mail: info@wiete-strafrecht.de |