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§
123 StGB
Hausfriedensbruch
(1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. |
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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Der
Begriff der Wohnung
umfasst grundsätzlich alle
abgeschlossenen und überdachten Räume, die Menschen
zumindest vorübergehend als Unterkunft dienen. Dazu
zählen nicht bloße Arbeits-, Geschäfts-
oder Ladenräume (vgl. BGH,
Beschl. v. 3.5.2001 - 4 StR 59/01;
BGH,
Beschl. v. 20.5.2005 - 2 StR 129/05; BGH,
Beschl. v. 24.4.2008 - 4
StR 126/08 - NStZ 2008, 514; Fischer StGB 55. Aufl. § 123
Rdn.
6; § 244 Rdn. 24; Schmitz in Münch-Komm. §
244 Rdn. 56). Dieser in erster Linie am Wortsinn orientierte
Wohnungsbegriff kann jedoch mit Blick auf die Motive des Gesetzgebers
für die Heraufstufung des Wohnungseinbruchsdiebstahls zum
Qualifikationstatbestand nicht uneingeschränkt auf den
Tatbestand des § 244
Abs. 1 Nr. 3 StGB übertragen
werden (vgl. BGH,
Beschl. v. 24.4.2008 - 4
StR 126/08 - NStZ 2008,
514). siehe zum Begriff der Wohnung i.S.v. § 244 StGB: § 244 StGB, Diebstahl mit Waffen, Bandendiebstahl, Wohnungseinbruchdiebstahl --> Rdn. 20.2 |
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Ein Hausfriedensbruch gemäß § 123 Abs. 1 Alt. 2 StGB liegt erst dann vor, wenn der Täter nach der Aufforderung, sich zu entfernen, den Raum nicht unverzüglich verlässt. Das weitere Verweilen muss dabei von solcher Dauer sein, dass es sich als Ungehorsam gegen die ergangene Aufforderung darstellt. Erst das Überschreiten dieser Grenze führt dazu, dass der Täter ohne Befugnis verweilt und damit ein rechtswidriger Angriff auf das Hausrecht vorliegt (vgl. Lilie in LKStGB, 12. Aufl., § 123 Rn. 65 f. mwN). | |
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55 |
Gemäß § 123 Abs. 2 StGB bedarf es des schriftlichen (§ 158 Abs. 2 StPO) Strafantrags des Inhabers des Hausrechts (vgl. BGH, Beschl. v. 17.8.2010 - 4 StR 321/10). | |
Konkurrenzen |
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K.1 |
Der
mit dem Eindringen in die Wohnung des Geschädigten
verwirklichte Hausfriedensbruch steht zu dem nachfolgenden Raub in
Tateinheit (vgl. BGH,
Urt. v. 29.10.2009 - 4 StR 239/09 - NStZ-RR 2010,
53). siehe auch: § 249 StGB, Raub |
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K.2 |
siehe hierzu: § 244 StGB
Rdn. K.3 |
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Strafzumessung |
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S.1 |
Strafrahmen § 123 StGB: 1
Monat bis 1 Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis 360
Tagessätzen ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB 1 Monat bis 9 Monate Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 270 Tagessätzen ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB (doppelte Milderung) 1 Monat bis 6 Monat 3 Wochen 2 Tage Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 202 Tagessätzen ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB (dreifache Milderung) 1 Monat bis 5 Monate 2 Tage Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 151 Tagessätzen ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 2 StGB 1 Monat bis 1 Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 360 Tagessätzen |
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Prozessuales |
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Z.1 |
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Z.1.1 |
Die
Verjährungsfrist für Hausfriedensbruch
beträgt drei Jahre (§ 78
Abs. 3 Nr. 5 StGB). Absolute Verjährung: Beispiel: Hinsichtlich des Hausfriedensbruchs besteht das Strafverfolgungshindernis der Verjährung. Da die Tat in der Nacht vom 29. auf den 30. Juni 2006 begangen wurde, ist bereits vor Erlass des angefochtenen Urteils vom 3. September 2012 gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 5, § 78c Abs. 3 Satz 2, § 123 Abs. 1 StGB die absolute Verjährungsfrist von sechs Jahren abgelaufen (vgl. BGH, Beschl. v. 21.2.2013 - 3 StR 1/13). Das tateinheitliche Zusammentreffen mehrerer Tatbestände berührt den Lauf der Verjährungsfrist der einzelnen Delikte nicht (BGH, Beschl. v. 6.10.1989 - 3 StR 80/89 - NStZ 1990, 80, 81 mwN; BGH, Beschl. v. 21.2.2013 - 3 StR 1/13). |
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Z.1.2 |
Nach
§ 123 Abs. 2 StGB wird die Tat nur auf Antrag des
Hausrechtsinhabers verfolgt (vgl. BGH, Beschl. v. 17.8.2010 - 4 StR
321/10). siehe auch: Antragsberechtigte, § 77 StGB; Antragsfrist, § 77b StGB |
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Z.5 |
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Z.5.1 |
Wird wegen Verdachts einer Straftat, die nur
auf Antrag verfolgbar ist,
ein Haftbefehl erlassen, bevor der Antrag gestellt ist, so ist nach
§ 130
StPO der Antragsberechtigte, von mehreren wenigstens
einer, sofort von dem Erlaß des Haftbefehls in Kenntnis zu
setzen und davon zu unterrichten, daß der Haftbefehl
aufgehoben werden wird, wenn der Antrag nicht innerhalb einer vom
Richter zu bestimmenden Frist, die eine Woche nicht
überschreiten soll, gestellt wird. Wird innerhalb der Frist
Strafantrag nicht gestellt, so ist der Haftbefehl aufzuheben. Dies gilt
entsprechend, wenn eine Straftat nur mit Ermächtigung oder auf
Strafverlangen verfolgbar ist. § 120
Abs. 3 StPO ist
anzuwenden (vgl. etwa BGH,
Beschl. v. 14.4.2010 - StB 5/10).
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Z.8 |
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Z.8.1 |
Auf
§ 123 StGB wird verwiesen in: § 380 StPO siehe auch: Erfolgloser Sühneversuch als Zulässigkeitsvoraussetzung, § 380 StPO |
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Strafgesetzbuch - Besonderer Teil - 7. Abschnitt (Straftaten gegen die öffentliche Ordnung) |
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