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§
124 StGB
Schwerer Hausfriedensbruch
Wenn sich eine Menschenmenge öffentlich zusammenrottet und in der Absicht, Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen mit vereinten Kräften zu begehen, in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, so wird jeder, welcher an diesen Handlungen teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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Überblick zur Darstellung | site sponsoring |
§ 124 StGB | |
Menschenmenge | |
Vollendung | |
Strafzumessung | |
Strafrahmen | |
Prozessuales | |
Verfahrenshindernisse | |
Verfolgungsverjährung |
§ 124 StGB |
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5 |
siehe: § 125 StGB, Landfriedensbruch - Rdn. 10 - Menschenmenge | |
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15 |
Ob
ein Täter, der sich einer in ein befriedetes Besitztum
bereits eingedrungenen Menschenmenge nachträglich
anschließt, wegen schweren Hausfriedensbruchs bestraft werden
kann, konnte der Bundesgerichtshof offen lassen. Als der Angeklagte in
das Gebäude hineingegangen ist, dauerte nämlich das
widerrechtliche Eindringen noch an, weil das Gebäude zu diesem
Zeitpunkt ständig von weiteren Demonstranten betreten wurde
(vgl. BGH,
Beschl. v. 18.4.2001 - 3 StR 101/01 - StV 2001, 505).
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Strafzumessung |
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S.1 |
Strafrahmen §
124 StGB: 1 Monat bis 2 Jahre Freiheitsstrafe oder
Geldstrafe von 5 bis 360 Tagessätzen ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB 1 Monat bis 1 Jahr 6 Monate Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 270 Tagessätzen ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB (doppelte Milderung) 1 Monat bis 1 Jahr 1 Monat 2 Wochen 1 Tag Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 202 Tagessätzen ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB (dreifache Milderung) 1 Monat bis 10 Monate 3 Tage Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 151 Tagessätzen ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 2 StGB 1 Monat bis 2 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 360 Tagessätzen |
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Prozessuales |
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Z.1 |
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Z.1.1 |
Die
Verjährungsfrist für schweren Hausfriedensbruch
beträgt fünf Jahre (§ 78
Abs. 3 Nr. 4 StGB). |
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Strafgesetzbuch - Besonderer Teil - 7. Abschnitt (Straftaten gegen die öffentliche Ordnung) |
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