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§
125 StGB
Landfriedensbruch
(1) Wer sich an 1. Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen oder 2. Bedrohungen von Menschen mit einer Gewalttätigkeit, die aus einer Menschenmenge in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise mit vereinten Kräften begangen werden, als Täter oder Teilnehmer beteiligt oder wer auf die Menschenmenge einwirkt, um ihre Bereitschaft zu solchen Handlungen zu fördern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Soweit die in Absatz 1 Nr. 1, 2 bezeichneten Handlungen in § 113 mit Strafe bedroht sind, gilt § 113 Abs. 3, 4 sinngemäß. Dies gilt auch in Fällen des § 114, wenn die Diensthandlung eine Vollstreckungshandlung im Sinne des § 113 Absatz 1 ist. |
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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§ 125 Abs. 1 StGB |
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Sind die Tathandlungen des § 125 Abs. 1 StGB gegen bestimmte Personen gerichtet oder tritt nur an einzelnen Schaden ein, so genügt es, wenn diese als Repräsentanten eines Personenkreises angegriffen werden, weil solche Gewalthandlungen nicht nur das Sicherheitsgefühl der unmittelbar betroffenen, sondern einer Vielzahl von Personen beeinträchtigen und zu einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit führen (vgl. BGH NStZ 1993, 538; BGH, Urt. v. 29.4.2004 - 4 StR 43/04 - NStZ 2004, 618; Tröndle/Fischer StGB 51. Aufl. § 125 Rdn. 9, jew. m. w. N.). | |
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Der
Begriff der
Menschenmenge im Sinne des § 125 StGB
bezeichnet eine nicht notwendigerweise ungezählte, aber doch
so große Personenmehrheit, daß die Zahl nicht
sofort überschaubar ist. Der zur Menschenmenge
gehörende Personenkreis muß so groß sein,
daß es auf das Hinzukommen oder Weggehen eines einzelnen
Menschen - und zwar aus Sicht der Außenstehenden - nicht mehr
ankommt. Wesentlich ist, daß die Personen einen solchen
räumlichen Zusammenhang herstellen, daß bei
Außenstehenden die Vorstellung einer Menschenmenge als
räumlich verbundenes Ganzes entsteht (vgl. BGHSt 33, 306, 308
m.w.N.; BGHR StGB § 125 Abs. 1 Menschenmenge 1). Zur Neufassung des § 125 StGB hat der Bundesgerichtshof in BGHSt 33, 306 eine Ansammlung von 15 bis 20 Personen ausreichen lassen. Dieser Entscheidung ist nicht die Festlegung einer Untergrenze zu entnehmen (anders Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 24. Aufl. § 125 Rdn. 8 m.w.N.; vgl. auch von Bubnoff in LK 10. Aufl. § 125 Rdn. 9, der "ein Dutzend" nicht ausreichen läßt). Eine Gruppe von zehn Personen kann jedenfalls ausreichen, wenn besondere Umstände - etwa die auf die räumliche Enge zurückzuführende Unübersichtlichkeit (vgl. aber gegen die Relativierung nach örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten: von Bubnoff aaO. Rdn. 10) - es für den Außenstehenden unmöglich machen, die Größe der Menge und die von ihr ausgehende Gefahr zu erfassen (vgl. BGH, Urt. v. 31.5.1994 - 5 StR 154/94 - NStZ 1994, 482). Eine Gruppe von zehn Personen reicht daher als solche zur Annahme einer Menschenmenge noch nicht aus, es sei denn, es kämen eine besondere Unübersichtlichkeit am Tatort oder sonstige besondere Umstände hinzu (vgl. BGHR StGB § 125 Menschenmenge 1; BGH, Beschl. v. 29.5.2002 - 5 StR 199/02; Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 124 Rdn. 2a m. w. N.). |
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10.5 |
Maßgebend für die Beurteilung, ob es sich
bei
einem Angriff um eine Einzelaktion eines Täters oder aber um eine
„mit vereinten Kräften“ „aus einer
Menschenmenge“ heraus begangene Gewalttätigkeit handelt,
ist, ob die konkret ausgeführte Gewalttätigkeit von der in
der gewaltbereiten Menge vorhandenen Grundstimmung und zustimmenden
Haltung getragen wird (vgl. BGH, Urt. v. 9.10.2013 - 2 StR 119/13;
Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 28. Aufl. § 125 Rdn.
10; Schäfer in Münchener Kommentar, StGB 2. Aufl. § 125
Rdn. 17). In diesem Fall ist der Angriff eines Täters als Ausdruck
des die Menge beherrschenden feindlichen Willens und damit als ein mit
vereinten Kräften aus der Menschenmenge heraus begangener Angriff
anzusehen (BGH, Urt. v. 9.10.2013 - 2 StR 119/13). Beispiel (vgl. BGH, Urt. v. 9.10.2013 - 2 StR 119/13): Zwar hatten sich durch das Vorrücken der Polizeikette von der zuvor kompakten Menge der Demonstranten Kleingruppen abgespalten. Mindestens eine dieser Gruppen ging aber im Kreuzungsbereich und ebenfalls im Rücken der Polizei weiterhin gewalttätig vor. Für die Messerangriffe des Angeklagten bildete sie sowie die von den Polizeibeamten zurückgedrängte Menge, aus der heraus sich der Angeklagte erst unmittelbar zuvor räumlich gelöst hatte, daher nicht nur Kulisse, sondern durch ihre feindliche Haltung gegen die eingesetzten Beamten weiterhin die Basis (vgl. BGH, Urt. v. 20.7.1995 - 1 StR 126/95 - NJW 1995, 2643, 2644, insoweit in BGHSt 41, 182 nicht abgedruckt; Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 28. Aufl. § 125 Rdn. 10). Die Messerangriffe des Angeklagten, die sich - entsprechend der Grundstimmung in der zurückgedrängten Gruppe von gewaltbereiten Demonstranten - gegen die eingesetzten Polizeibeamten richteten, waren Teil der von dieser Gruppe ausgehenden Gewalttätigkeiten, so dass er den Tatbestand des § 125 Abs. 1 StGB verwirklichte. |
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Während
die Strafbarkeit wegen Landfriedensbruch
früher an die Zugehörigkeit zu einer feindseligen
Menschenmenge anknüpfte, ist nach der Umgestaltung des
§ 125 StGB durch das Dritte Strafrechtsreformgesetz nur
strafbar, wer sich an den aus der Menschenmenge begangenen
Gewalttätigkeiten beteiligt; Strafgrund ist diese Beteiligung
und nicht mehr der bloße Anschluss an die unfriedliche Menge
(BGHSt 32, 165, 178). Nach dem Willen des Gesetzgebers soll nicht
derjenige, der sich nach „Gewalttätigkeiten nicht
veranlasst sieht, sich zu entfernen“, sondern nur derjenige,
der sich „aktiv an
Gewalttätigkeiten“
beteiligt, nach dieser Vorschrift strafbar sein (BTDrucks.
VI/139 S. 4,
VI/502 S. 9; BGH,
Beschl. v. 9.9.2008 - 4 StR 368/08 - StV 2008, 639;
zur Gesetzesgeschichte: LK-von Bubnoff StGB 11. Aufl. vor §
125 Rdn. 5 ff.). Deshalb genügt es für eine Beteiligung im Sinn des § 125 Abs. 1 StGB nicht, bloßer Teil der „Menschenmenge“ gewesen zu sein, aus der heraus die Gewalttätigkeiten begangen wurden. Ob sich jemand an diesen „als Täter oder Teilnehmer beteiligt“ hat und damit Täter des Landfriedensbruchs ist, bestimmt sich vielmehr nach den allgemeinen Teilnahmegrundsätzen der §§ 25 ff. StGB (Schönke/Schröder/Lenckner/Sternberg-Lieben StGB 27. Aufl. § 125 Rdn. 14). Danach stellt jedoch das bloß inaktive Dabeisein oder Mitmarschieren weder eine psychische Beihilfe noch ein bestimmte Gewalttätigkeiten auf andere Weise unterstützendes Verhalten dar (vgl. BGH NStZ 1984, 549; BGH, Beschl. v. 9.9.2008 - 4 StR 368/08 - StV 2008, 639; OLG Naumburg NJW 2001, 2034; Fischer StGB 55. Aufl. § 125 Rdn. 13; Schäfer in Münch-Komm StGB § 125 Rdn. 31; LK-von Bubnoff StGB 11. Aufl. § 125 Rdn. 9, 12 f., 17 ff.; Schönke/Schröder/Lenckner/Sternberg-Lieben StGB 27. Aufl. § 125 Rdn. 14 jeweils m.w.N.). Beispiel: Eine Beteiligung im Sinne des § 125 Abs. 1 StGB kann etwa in dem Umstand gesehen werden, dass sich der Angeklagte in die zweite Reihe der durch Gewalttätigkeiten geprägten Gruppe begeben und von dort lautstark Ratschläge zu den Festnahmeaktionen der Polizei gegenüber den aktivsten Angreifern gegeben hat (vgl. BGH, Beschl. v. 18.2.2003 - 3 StR 3/03). |
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20 |
Nach
der Subsidiaritätsklausel
des § 125 Abs. 1 letzter
Halbsatz StGB kann eine Verurteilung wegen
Landfriedensbruchs nur
erfolgen, wenn die Tat nicht in einer anderen Vorschrift mit schwererer
Strafe bedroht ist. So verhält es sich etwa beim Tatbestand der
Körperverletzung gemäß § 223 StGB mit einer
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, wohingegen Landfriedensbruch
gemäß § 125 StGB nur mit einer solchen bis zu drei
Jahren bedroht ist (vgl. BGH, Urt. v. 24.3.2011 - 4 StR 670/10). Eine
tateinheitliche Verurteilung ausnahmsweise "zur Klarstellung
des
spezifischen Tatunrechts überschreitet ungeachtet der Frage der
Zweckmäßigkeit einer solchen
Subsidiaritätsklausel den Wortsinn, der keine
einschränkende Auslegung gestattet (BGH, Beschl. v. 9.9.1997
– 1 StR 730/96 - BGHSt 43, 237, 238; BGH, Urt. v. 24.3.2011 - 4
StR 670/10). Die Subsidiaritätsklausel des § 125 StGB greift auch dann ein, wenn ein besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs nach § 125a StGB vorliegt (BGH, Beschl. v. 7.4.2005 - 2 StR 537/04; BGH, Urt. v. 24.3.2011 - 4 StR 670/10). Deshalb findet § 125 StGB im Rahmen von § 125a StGB Anwendung mit der Folge, daß auch die Subsidiaritätsklausel gilt (BGH, Urt. v. 31.5.1994 - 5 StR 154/94 - NStZ 1994, 482; BGH, Urt. v. 9.10.2013 - 2 StR 119/13; v. Bubnoff in LK 11. Aufl. § 125 Rdn. 73; Lenckner/Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 125a Rdn. 18; Fischer, StGB 56. Aufl. § 125a Rdn. 11; Kindhäuser in NK 3. Aufl. § 125a Rdn. 18; a.A. vgl. BGH, Beschl. v. 9.9.1997 - 1 StR 730/96 - BGHSt 43, 237, 240 - StV 1998, 129; BGH, Beschl. v. 6.4.2009 - 5 StR 94/09 insoweit aber jeweils nicht tragend). Dieses Ergebnis wird auch durch den Wortlaut von § 125a StGB bestätigt ("in besonders schweren Fällen des § 125 Abs. 1 StGB"; vgl. BGH, Beschl. v. 2.9.1998 - 2 StR 369/98). Die Vorschrift des § 125a StGB ist kein den Landfriedensbruch qualifizierender Tatbestand, sondern eine Strafzumessungsregel (BGHR StGB § 125 a Konkurrenzen 1; BGH, Beschl. v. 7.4.2005 - 2 StR 537/04). Maßstab für den nach § 125 Abs. 1 letzter Halbsatz StGB vorzunehmenden Vergleich ist dann aber der Strafrahmen der als Strafzumessungsregel ausgestalteten Bestimmung des § 125a Satz 1 StGB, die Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren androht (BGH, Beschl. v. 9.9.1997 – 1 StR 730/96 - BGHSt 43, 237, 240; BGH, Urt. v. 31.5.1994 – 5 StR 154/94; BGH, Beschl. v. 11.3.1998 – 3 StR 591/97; BGH, Beschl. v. 14.10.1999 – 4 StR 312/99 - NStZ 2000, 194, 195; BGH, Urt. v. 29.4.2004 – 4 StR 43/04 - BGHR StGB § 125 Abs. 1 Menschenmenge 2; BGH, Beschl. v. 6.4.2009 – 5 StR 94/09; BGH, Urt. v. 24.3.2011 - 4 StR 670/10; BGH, Urt. v. 9.10.2013 - 2 StR 119/13; vgl. aber auch BGH, Beschl. v. 7.4.2005 – 2 StR 537/04 unter unklarer Bezugnahme auf BGH, Beschl. v. 2.9.1998 – 2 StR 369/98 - BGHR StGB § 125a Konkurrenzen 1; zum Schrifttum SSW-StGB/Fahl, § 125a Rn. 7). Beispiel: Die Subsidiaritätsklausel des § 125 Abs. 1 letzter Halbsatz StGB steht einer tateinheitlichen Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung wegen der übereinstimmenden Strafrahmen der § 125a Satz 1, § 224 Abs. 1 StGB nicht entgegen (vgl. BGH, Urt. v. 24.3.2011 - 4 StR 670/10; BGH, Urt. v. 9.10.2013 - 2 StR 119/13). siehe auch: Besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs, § 125a StGB |
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K.1 |
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs tritt § 303 StGB hinter die auch hier verwirklichte Variante der „Gewalttätigkeiten gegen Sachen“ in Gesetzeskonkurrenz zurück (vgl. BGH, Urt. v. 7.5.1968 – 5 StR 699/67 - bei Dallinger, MDR 1968, 727; BGH, Beschl. v. 9.9.1997 – 1 StR 730/96 - BGHSt 43, 237, 238; BGH, Beschl. v. 23.6.2016 - 4 StR 552/15 Rn. 2; ebenso OLG Karlsruhe, NJW 1979, 2415, 2416). | |
Strafzumessung |
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S.1 |
Strafrahmen
§ 125 Abs. 1 StGB: 1 Monat bis 3 Jahre Freiheitsstrafe
oder Geldstrafe von 5 bis 360
Tagessätzen ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB: 1 Monat bis 2 Jahre 3 Monate Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 270 Tagessätzen ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB (doppelte Milderung): 1 Monat bis 1 Jahr 8 Monate 1 Woche Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 202 Tagessätzen ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB (dreifache Milderung): 1 Monat bis 1 Jahr 3 Monate 5 Tage Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 151 Tagessätzen ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 2 StGB: 1 Monat bis 3 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 360 Tagessätzen Der Strafrahmen gilt nach § 125 Abs. 1 StGB, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. |
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Z.1 |
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Z.1.1 |
Die
Verjährungsfrist für Landfriedensbruch
(§ 125 Abs. 1 StGB) beträgt fünf Jahre
(§ 78
Abs. 3 Nr. 4 StGB). siehe zur Frist: Verjährungsfrist § 78 StGB; zum Lauf der Frist siehe: Beginn, § 78a StGB; Ruhen, § 78b StGB; Unterbrechung, § 78c StGB; zum Verfahrenshindernis der Verjährung siehe: Einstellung bei Verfahrenshindernissen § 206a StPO. |
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Z.8 |
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Z.8.1 |
In § 125 StGB wird verwiesen auf: § 113 StGB siehe auch: Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, § 113 StGB Auf § 125 StGB wird verwiesen in: § 125a StGB siehe auch: Besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs, § 125a StGB |
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[ Änderungen § 125 StGB ] | Z.8.2 |
§ 125 StGB wurde mit Wirkung vom 30.5.2017 geändert durch das zweiundfünfzigste
Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Stärkung des Schutzes von
Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1226). Zuvor hatte die Vorschrift folgenden Wortlaut: "§ 125 StGB Landfriedensbruch (1) Wer sich an 1. Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen oder 2. Bedrohungen von Menschen mit einer Gewalttätigkeit, die aus einer Menschenmenge in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise mit vereinten Kräften begangen werden, als Täter oder Teilnehmer beteiligt oder wer auf die Menschenmenge einwirkt, um ihre Bereitschaft zu solchen Handlungen zu fördern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. (2) Soweit die in Absatz 1 Nr. 1, 2 bezeichneten Handlungen in § 113 mit Strafe bedroht sind, gilt § 113 Abs. 3, 4 sinngemäß." | |
Strafgesetzbuch - Besonderer Teil - 7. Abschnitt (Straftaten gegen die öffentliche Ordnung) |
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