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Eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung in Strafsachen



 
§ 113 StGB
Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte

(1) Wer einem Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
 
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
1. der Täter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
2. der Täter durch eine Gewalttätigkeit den Angegriffenen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
3. die Tat mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begangen wird.

 
(3) Die Tat ist nicht nach dieser Vorschrift strafbar, wenn die Diensthandlung nicht rechtmäßig ist. Dies gilt auch dann, wenn der Täter irrig annimmt, die Diensthandlung sei rechtmäßig.
 
(4) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig an, die Diensthandlung sei nicht rechtmäßig, und konnte er den Irrtum vermeiden, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder bei geringer Schuld von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen. Konnte der Täter den Irrtum nicht vermeiden und war ihm nach den ihm bekannten Umständen auch nicht zuzumuten, sich mit Rechtsbehelfen gegen die vermeintlich rechtswidrige Diensthandlung zu wehren, so ist die Tat nicht nach dieser Vorschrift strafbar; war ihm dies zuzumuten, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer
Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017


Überblick zur Darstellung
§ 113 Abs. 1 StGB
    Widerstand
      Mit Gewalt Widerstand leisten
    Tätlicher Angriff
§ 113 Abs. 2 StGB
    Gefährliches Werkzeug
    Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung
    Teilnahme
Konkurrenzen
    Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und Nötigung
Strafzumessung
    Strafrahmen
Urteil
    Urteilsformel site sponsoring
    Urteilsgründe
Prozessuales
    Verfahrenshindernisse
       Verfolgungsverjährung
    Gesetze
       Verweisungen
       Änderungen § 113 StGB





§ 113 Abs. 1 StGB




Widerstand

10
Unter Widerstand ist eine aktive Tätigkeit gegenüber dem Vollstreckungsbeamten zu verstehen, mit der die Durchführung einer Vollstreckungsmaßnahme verhindert oder erschwert werden soll. Die Tat muss demgemäß Nötigungscharakter haben. Allerdings wird ein effektiver Nötigungserfolg nicht vorausgesetzt („unechtes Unternehmensdelikt“, vgl. BGH, Beschl. v. 19.12.2012 - 4 StR 497/12; Fischer, StGB, 60. Aufl., § 113 Rn. 22; S/S-Eser, StGB, 28. Aufl., § 113 Rn. 40). Nach dem Schutzzweck des § 113 StGB muss die Gewalt gegen den Amtsträger gerichtet und für ihn - unmittelbar oder mittelbar über Sachen - körperlich spürbar sein (BGHSt 18, 133; BGH, Beschl. v. 15.1.2015 - 2 StR 204/14; Lackner/Kühl, 28. Aufl. 2014, § 113 StGB Rn. 5). Bloße Flucht vor der Polizei ist kein (gewaltsamer) Widerstand, auch wenn dadurch gegebenenfalls Dritte gefährdet oder unvorsätzlich verletzt werden (BGH NStZ 2013, 336; BGH, Beschl. v. 15.1.2015 - 2 StR 204/14; Fischer StGB, 62. Aufl. 2015, § 113 Rn. 23). 




[ Mit Gewalt Widerstand leisten
]

10.5
Mit Gewalt“ wird Widerstand geleistet, wenn unter Einsatz materieller Zwangsmittel, vor allem körperlicher Kraft, ein tätiges Handeln gegen die Person des Vollstreckenden erfolgt, das geeignet ist, die Vollendung der Diensthandlung zumindest zu erschweren (vgl. BGH, Beschl. v. 19.12.2012 - 4 StR 497/12; BGH, Urt. v. 16.11.1962 – 4 StR 337/62 - BGHSt 18, 133, 134; Fischer, StGB, 60. Aufl., § 113 Rn. 23).

Beispiel: Indem der Angeklagte sich weigerte, in den Zellentrakt zu gehen, und sich lediglich wegdrehte, hat er noch nicht „mit Gewalt“ Widerstand geleistet. Es fehlt an einem auf körperlicher Kraftentfaltung beruhenden, tätigen Handeln gegen die Polizeibeamten (vgl. BGH, Beschl. v. 19.12.2012 - 4 StR 417/12; Fischer, StGB, 60. Aufl., § 113 Rn. 23). Soweit die Polizeibeamten den Angeklagten „gegen seinen Widerstand“ in die Zelle brachten und „dem sich sträubenden Angeklagten“ die Schuhe auszogen, lassen sich dem Urteil keine konkreten Feststellungen zur Art und Weise der Tathandlung entnehmen (BGH, Beschl. v. 19.12.2012 - 4 StR 417/12).

Die bloße Flucht vor der Polizei erfüllt diese Voraussetzungen nicht, auch wenn dabei andere Verkehrsteilnehmer behindert oder gefährdet werden. Hat der Angeklagte die ihn verfolgenden Polizeibeamten mit seinem Kraftfahrzeug weder abgedrängt noch am Überholen gehindert und ist er auch nicht auf die Polizeibeamten zugefahren, um diese zum Wegfahren und damit zur Freigabe der Fahrbahn zu nötigen, fehlt bereits die für den äußeren Tatbestand erforderliche gewaltsame, gegen die Person des Vollstreckenden gerichtete Handlung (vgl. BGH, Beschl. v. 19.12.2012 - 4 StR 497/12; BGH, Beschl. v. 4.3.1997 – 4 StR 48/97 - NStZ-RR 1997, 261, 262).
 




Tätlicher Angriff

15
Das Übergießen des Vollstreckungsbeamten mit einer erheblichen Menge Brennspiritus, wodurch Haare sowie Oberbekleidung bis auf die Haut durchnässt werden, stellt einen tätlichen Angriff im Sinne von § 113 Abs. 1 StGB dar und erfüllt den Tatbestand der Körperverletzung nach § 223 Abs. 1 StGB (vgl. BGH, Beschl. v. 28.6.2007 - 3 StR 234/07 - NStZ 2007, 701).   



§ 113 Abs. 2 StGB

 
"(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein
besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
1. der Täter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, um diese oder dieses bei der Tat zu verwenden, oder
2. der Täter durch eine Gewalttätigkeit den Angegriffenen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt."




Gefährliches Werkzeug

50
Ein Kfz kann zwar nicht als „Waffe“ im Sinne des § 113 Abs. 2 Nr. 1 StGB angesehen werden (vgl. BVerfG, NJW 2008, 3627, 3629). Es kommt aber – nicht anders als in den Fällen der § 244 Abs. 1 Nr. 1, § 250 Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 2 Nr. 1 StGB – als „gefährliches Werkzeug“ in Betracht (vgl. BGH, Urt. v. 30.5.2000 – 4 StR 90/00 - NStZ 2000, 530 zu § 252, § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB).  




Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung

53
Das Regelbeispiel des § 113 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StGB setzt eine bedingt vorsätzlich herbeigeführte konkrete Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsbeschädigung voraus, die durch eine Gewalttätigkeit (BGH, Beschl. v. 30.6.2015 - 4 StR 188/15; vgl. dazu BGH, Urt. v. 20.7.1995 – 1 StR 126/95 - NJW 1995, 2643, 2645 zu § 125 Abs. 1 Nr. 1 StGB) herbeigeführt worden sein muss. Als eine solche Gewalttätigkeit kann auch das schnelle Zufahren auf eine Person in Betracht kommen (vgl. BGH, Beschl. v. 30.6.2015 - 4 StR 188/15; Fahl in SSW-StGB, 2. Aufl., § 113 Rn. 17; Fischer, StGB, 62. Aufl., § 113 Rn. 39; Eser in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 113 Rn. 67; Bosch in MüKo-StGB, 2. Aufl., § 113 Rn. 76).

vgl. zur Gewalt durch Zufahren auf die Polizeibeamten auch BGH, Beschl. v. 19.12.2012 – 4 StR 497/12 - NStZ 2013, 336, 337


Die Annahme eines besonders schweren Falls des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte nach § 
113 Abs. 2 Nr. 2 StGB setzt die Feststellung voraus, dass der Täter den angegriffenen Amtsträger durch eine Gewalttätigkeit in die konkrete Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsbeschädigung (§ 225 Abs. 3 Nr. 1 StGB) gebracht hat (vgl. BGH, Beschl. v. 9.10.2013 - 4 StR 364/13; Rosenau in LK-StGB, 12. Aufl., § 113 Rn. 86). Dabei muss die Gefahr zumindest bedingt vorsätzlich herbeigeführt worden sein (BGH, Urt. v. 24.7.1975 – 4 StR 165/75 - BGHSt 26, 176, 180 ff.; BGH, Beschl. v. 9.10.2013 - 4 StR 364/13).




Teilnahme

55
Die Annahme eines Regelbeispiels bei einem Gehilfen kommt nur dann in Betracht, wenn sich die Teilnahmehandlungen selbst als besonders schwere Fälle darstellen (BGH StV 1996, 87). Es reicht deshalb nicht aus, wenn lediglich der Haupttäter das Regelbeispiel verwirklicht hat. Vielmehr ist anhand des konkreten Regelbeispiels in einer Gesamtwürdigung festzustellen, ob ein besonders schwerer Fall vorliegt (vgl. BGH, Beschl. v. 13.9.2007 - 5 StR 65/07 - wistra 2007, 461; Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 46 Rdn. 105).    



Konkurrenzen




Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und Nötigung

K.1
§ 113 StGB ist gegenüber § 240 StGB lex specialis und daher allein anzuwenden (BGH VRS 35, 174, 175; BGH bei Spiegel DAR 1981, 189; BGH, Urt. v. 20.2.2003 - 4 StR 228/02 - BGHSt 48, 233, 238 f. - NJW 2003, 1613; BGH, Beschl. v. 1.9.2010 - 5 StR 324/10; BGH, Beschl. v. 28.8.2012 - 3 StR 291/12; BayObLG JR 1989, 24; Lackner/Kühl StGB 24. Aufl. § 113 Rdn. 26). Da jedes Widerstandleisten zugleich den Zweck verfolgt, den betroffenen Beamten zu einer Duldung oder Unterlassung zu nötigen (siehe LK-StGB/Rosenau, 12. Aufl., Rn. 89 zu § 113 StGB), tritt der Tatbestand des § 240 StGB im Konkurrenzwege zurück. Dies führt dazu, dass § 113 StGB als lex specialis allein anzuwenden ist (vgl. BGH, Beschl. v. 4.4.2017 - 1 StR 70/17 Rn. 3; BGH, Urt. v. 20.2.2003 – 4 StR 228/02 - BGHSt 48, 233 ff. [noch zur alten Rechtslage]; vgl. auch Fahl StV 2012, 623, 624 mwN mit Kritik an der Annahme einer Privilegierung; Fischer, StGB, 64. Aufl., § 113 Rn. 2).

Beispiel: Der Angeklagte vereitelte seine Festnahme dadurch, dass er das Polizeifahrzeug am Überholen hinderte und den Polizeibeamten zu einem "starken Abbremsen" des Fahrzeugs zwang. Er hat zwar neben dem Tatbestand des § 
113 Abs. 1 StGB zugleich den der Nötigung (§ 240 StGB) erfüllt; § 113 StGB ist aber gegenüber § 240 StGB lex specialis und daher allein anzuwenden, so dass eine tateinheitliche Verurteilung wegen Nötigung entfällt (vgl. BGH, Urt. v. 20.2.2003 - 4 StR 228/02 - BGHSt 48, 233 - NJW 2003, 1613).

  siehe auch: Nötigung, § 240 StGB
 



Strafzumessung




Strafrahmen

S.1
Strafrahmen § 113 Abs. 1 StGB: 1 Monat bis 3 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis 360 Tagessätzen

ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB
1 Monat bis 2 Jahre 3 Monate Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 270 Tagessätzen Tagessätzen

ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 1 StGB (doppelte Milderung)
1 Monat bis 1 Jahr 8 Monate 1 Woche Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 202 Tagessätzen

ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 1 StGB (dreifache Milderung)
1 Monat bis 10 Monate 3 Tage Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 151 Tagessätzen
  
ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 2 StGB
1 Monat bis 2 Jahre Freiheitsstrafe  oder Geldstrafe von 5 bis zu 360 Tagessätzen   


Strafrahmen § 
113 Abs. 2 StGB: 6 Monate bis 5 Jahre Freiheitsstrafe

ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 1 StGB
1 Monat bis 3 Jahre 9 Monate Freiheitsstrafe

ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 1 StGB (doppelte Milderung)
1 Monat bis 2 Jahre 9 Monate 3 Wochen 2 Tage Freiheitsstrafe

ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 1 StGB (dreifache Milderung)
1 Monat bis 2 Jahre 1 Monate 1 Woche 2 Tage Freiheitsstrafe

ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 2 StGB
1 Monat bis 5 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe
     



Urteil




Urteilsformel

U.1
Die Verwirklichung des Regelbeispiels des § 113 Abs. 2 Nr. 1 StGB ist nicht in die Urteilsformel aufzunehmen (vgl. BGH, Beschl. v. 28.8.2012 - 3 StR 291/12; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 260 Rn. 25 mwN).




Urteilsgründe

U.2
Wird zur Tat vom ... lediglich mitgeteilt, dass der „aggressiver werdende Angeklagte“ zur Durchsetzung des Platzverweises auf die Polizeiwache verbracht wurde, ist ein im Sinne von § 113 Abs. 1 StGB tatbestandsmäßiges Widerstandleisten nicht ersichtlich (vgl. BGH, Beschl. v. 19.12.2012 - 4 StR 417/12).



Prozessuales




Verfahrenshindernisse

Z.1




[ Verfolgungsverjährung ]

Z.1.1
Die Verjährungsfrist für Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 Abs. 1 StGB) beträgt fünf Jahre  (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Der Strafrahmen des § 113 Abs. 2 StGB betrifft besonders schwere Fälle und bleibt bei der Bestimmung der Verjährungsfrist unberücksichtigt (§ 78 Abs. 4 StGB).




Gesetze

Z.8




[ Verweisungen ]

Z.8.1
In § 113 StGB wird verwiesen auf:

§ 
49 StGB   siehe auch: Besondere gesetzliche Milderungsgründe, § 49 StGB

Auf § 
113 StGB wird verwiesen in:

§ 125 StGB 
  siehe auch: Landfriedensbruch, § 125 StGB    




[ Änderungen § 
113 StGB ]

Z.8.2
§ 113 StGB wurde mit Wirkung vom  30.5.2017 geändert durch das zweiundfünfzigste Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1226)

"§ 113 StGB
Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte

(1) Wer einem Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet oder ihn dabei tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
 
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein
besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
1. der Täter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, um diese oder dieses bei der Tat zu verwenden, oder
2. der Täter durch eine Gewalttätigkeit den Angegriffenen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.
 
(3) Die Tat ist nicht nach dieser Vorschrift strafbar, wenn die Diensthandlung nicht rechtmäßig ist. Dies gilt auch dann, wenn der Täter irrig annimmt, die Diensthandlung sei rechtmäßig.
 
(4) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig an, die Diensthandlung sei nicht rechtmäßig, und konnte er den Irrtum vermeiden, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder bei geringer Schuld von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen. Konnte der Täter den Irrtum nicht vermeiden und war ihm nach den ihm bekannten Umständen auch nicht zuzumuten, sich mit Rechtsbehelfen gegen die vermeintlich rechtswidrige Diensthandlung zu wehren, so ist die Tat nicht nach dieser Vorschrift strafbar; war ihm dies zuzumuten, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer
Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen."

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Zuvor wurde § 
113 StGB mit Wirkung vom 5.11.2011 geändert durch das vierundvierzigste Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuchs - Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte vom 1. November 2011, BGBl. I S. 2130.

Zuvor hatte die Vorschrift folgenden Wortlaut:


"§ 113 StGB
Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte

(1) Wer einem Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet oder ihn dabei tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
1. der Täter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe bei sich führt, um diese bei der Tat zu verwenden, oder
2. der Täter durch eine Gewalttätigkeit den Angegriffenen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.
(3) Die Tat ist nicht nach dieser Vorschrift strafbar, wenn die Diensthandlung nicht rechtmäßig ist. Dies gilt auch dann, wenn der Täter irrig annimmt, die Diensthandlung sei rechtmäßig.
(4) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig an, die Diensthandlung sei nicht rechtmäßig, und konnte er den Irrtum vermeiden, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder bei geringer Schuld von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen. Konnte der Täter den Irrtum nicht vermeiden und war ihm nach den ihm bekannten Umständen auch nicht zuzumuten, sich mit Rechtsbehelfen gegen die vermeintlich rechtswidrige Diensthandlung zu wehren, so ist die Tat nicht nach dieser Vorschrift strafbar; war ihm dies zuzumuten, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen."




Strafgesetzbuch - Besonderer Teil - 6. Abschnitt (Widerstand gegen die Staatsgewalt)

 




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