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§
120 StGB
Gefangenenbefreiung
(1) Wer einen Gefangenen befreit, ihn zum Entweichen verleitet oder dabei fördert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ist der Täter als Amtsträger oder als für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter gehalten, das Entweichen des Gefangenen zu verhindern, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. (3) Der Versuch ist strafbar. (4) Einem Gefangenen im Sinne der Absätze 1 und 2 steht gleich, wer sonst auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird. |
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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§ 120 Abs. 1 StGB |
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5 |
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5.1 |
Freiheitsstrafe
soll nach Maßgabe von § 10
Abs. 1 StVollzG in der Form des offenen Vollzuges durchgeführt
werden. Daneben gibt es Vollzugslockerungen, die zu einer Verminderung
der Kontrolle über den Gefangenen führen,
nämlich
Außenbeschäftigung,
Freigang und Ausgang (§
11 Abs. 1
StVollzG) sowie Urlaub
aus der Haft (§ 13 StVollzG).
Demgemäß ist es in der Rechtsprechung anerkannt,
daß
Freigang, jedenfalls wenn die tägliche Rückkehr des
Betroffenen an den Verwahrungsort vorgesehen ist und dies kontrolliert
wird, die Gefangeneneigenschaft des Betroffenen im Sinne des §
120
StGB nicht entfallen läßt (vgl. BGHSt 37, 388, 392;
BGH,
Urt. v. 27.10.2004 - 5 StR 130/04; Tröndle/Fischer aaO
§ 66
Rdn. 15 i.V.m. § 120 Rdn. 4). Der Freigang ist dabei als Verwahrung in einer Anstalt im Sinne des § 66 Abs. 4 Satz 4 StGB anzusehen (vgl. BGH, Urt. v. 27.10.2004 - 5 StR 130/04). siehe hierzu: § 66 StGB, Unterbringung in der Sicherungsverwahrung - Rdn. 120 - Rückfallverjährung |
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Strafzumessung |
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S.1 |
Strafrahmen
§ 120 Abs. 1 StGB: 1
Monat bis 3 Jahre
Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis
360
Tagessätzen ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB 1 Monat bis 2 Jahre 3 Monate Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 270 Tagessätzen ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB (doppelte Milderung) 1 Monat bis 1 Jahr 8 Monate 1 Woche Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 202 Tagessätzen ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB (dreifache Milderung) 1 Monat bis 1 Jahr 3 Monate 5 Tage Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 151 Tagessätzen ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 2 StGB 1 Monat bis 3 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 360 Tagessätzen Strafrahmen § 120 Abs. 2 StGB: 1 Monat bis 5 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis 360 Tagessätzen ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB 1 Monat bis 3 Jahre 9 Monate Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 270 Tagessätzen ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB (doppelte Milderung) 1 Monat bis 2 Jahre 9 Monate 3 Wochen 2 Tage Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 202 Tagessätzen ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB (dreifache Milderung) 1 Monat bis 2 Jahre 1 Monat 1 Woche 2 Tage Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 151 Tagessätzen ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 2 StGB 1 Monat bis 5 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 360 Tagessätzen |
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Prozessuales |
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Z.1 |
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Z.1.1 |
Die
Verjährungsfrist für Gefangenenbefreiung nach
§ 120 Abs.
1 und 2 StGB beträgt fünf Jahre (§ 78
Abs. 3
Nr. 4
StGB). |
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Strafgesetzbuch - Besonderer Teil - 6. Abschnitt (Widerstand gegen die Staatsgewalt) |
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