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Z E S T E X T
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§ 120 StGB Gefangenenbefreiung (1) Wer
einen Gefangenen befreit, ihn zum Entweichen verleitet oder dabei
fördert, wird mit Freiheitsstrafe bis
zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
(2) Ist der Täter als Amtsträger oder als für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter gehalten, das Entweichen des Gefangenen zu verhindern, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. (3) Der Versuch ist strafbar. (4) Einem Gefangenen im Sinne der Absätze 1 und 2 steht gleich, wer sonst auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird. Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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Gefangenenbefreiung Überblick zur Darstellung § 120 StGB |
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