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Eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung in Strafsachen



 
§ 66 StGB
Unterbringung in der Sicherungsverwahrung

(1) Das Gericht ordnet neben der Strafe die Sicherungsverwahrung an, wenn
1. jemand zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt wird, die
a) sich gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung richtet,
b) unter den Ersten, Siebenten, Zwanzigsten oder Achtundzwanzigsten Abschnitt des Besonderen Teils oder unter das Völkerstrafgesetzbuch oder das Betäubungsmittelgesetz fällt und im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren bedroht ist oder
c) den Tatbestand des § 145a erfüllt, soweit die Führungsaufsicht auf Grund einer Straftat der in den Buchstaben a oder b genannten Art eingetreten ist, oder den Tatbestand des § 323a, soweit die im Rausch begangene rechtswidrige Tat eine solche der in den Buchstaben a oder b genannten Art ist,
2. der Täter wegen Straftaten der in Nummer 1 genannten Art, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
3. er wegen einer oder mehrerer dieser Taten vor der neuen Tat für die Zeit von mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe verbüßt oder sich im Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befunden hat und
4. die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, zum Zeitpunkt der Verurteilung für die Allgemeinheit gefährlich ist.
Für die Einordnung als Straftat im Sinne von Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gilt § 12 Absatz 3 entsprechend, für die Beendigung der in Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c genannten Führungsaufsicht § 68b Absatz 1 Satz 4.
 
(2) Hat jemand drei Straftaten der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Art begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hat, und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichneten Voraussetzung neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) anordnen.
 
(3) Wird jemand wegen eines die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder b erfüllenden Verbrechens oder wegen einer Straftat nach § 89a Absatz 1 bis 3, § 89c Absatz 1 bis 3, § 129a Absatz 5 Satz 1 erste Alternative, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1, den §§ 174 bis 174c, 176, 177 Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 und 6, §§ 180, 182, 224, 225 Abs. 1 oder 2 oder wegen einer vorsätzlichen Straftat nach § 323a, soweit die im Rausch begangene Tat eine der vorgenannten rechtswidrigen Taten ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt, so kann das Gericht neben der Strafe die Sicherungsverwahrung anordnen, wenn der Täter wegen einer oder mehrerer solcher Straftaten, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon einmal zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist und die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Hat jemand zwei Straftaten der in Satz 1 bezeichneten Art begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verwirkt hat und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichneten Voraussetzungen neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) anordnen. Die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt.
 
(4) Im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 gilt eine Verurteilung zu Gesamtstrafe als eine einzige Verurteilung. Ist Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung auf Freiheitsstrafe angerechnet, so gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3. Eine frühere Tat bleibt außer Betracht, wenn zwischen ihr und der folgenden Tat mehr als fünf Jahre verstrichen sind; bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung beträgt die Frist fünfzehn Jahre. In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Eine Tat, die außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeurteilt worden ist, steht einer innerhalb dieses Bereichs abgeurteilten Tat gleich, wenn sie nach deutschem Strafrecht eine Straftat der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, in den Fällen des Absatzes 3 der in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Art wäre.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017


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Gesetzesänderung
Rechtsprechung zu § 66 StGB
    Formelle Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 2 StGB
    Hang
    Gefährlichkeitsprüfung nach § 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB
    Mehrmalige Maßregelanordnung
    Sicherungsverwahrung neben lebenslanger Freiheitsstrafe
§ 66 Abs. 2 StGB
    Drei Straftaten
    Ermessen
       Mögliche positive Wirkungen künftiger Maßnahmen im Strafvollzug
§ 66 Abs. 3 StGB
    Einheitsjugendstrafe als Vorverurteilung
    Ermessen
    Schweigen des Urteils zur Sicherungsverwahrung
Rechtsprechung zu § 66 StGB a.F.
§ 66 Abs. 1 StGB
    Keine Ermessensausübung
    Formelle Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB
       Zwei Jahre, zwei Vortaten, zwei Vorverurteilungen zu mindestens jeweils einem Jahr
       Rechtskräftige Vorverurteilung
       Gesamtstrafe
       Jugendstrafe
       Einheitsstrafen nach DDR-Recht
       Taten im Ausland
       Einbeziehung in neue Gesamtstrafe
       Mitteilung der Strafhöhen im Urteil
    Vorheriger Vollzug, § 66 Abs. 1 Nr. 2 StGB
    Hang im Sinne von § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB
    Verhältnis von Hang und Gefährlichkeitsprognose
    Symptomtaten
    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Gefährlichkeitsprognose
    Gefahr für die Allgemeinheit / Prognose
       Allgemeinheit
       Erheblichkeit der Straftaten
       Prognose
       Berücksichtigung des Prozessverhaltens
          Verweigerung der Exploration
       Hangtätereigenschaft und Gefährlichkeit
       Wahrscheinlichkeitsbeurteilung
       Gesamtwürdigung
 § 66 Abs. 2 StGB
    Subsidiarität des § 66 Abs. 2 StGB gegenüber § 66 Abs. 1 StGB
    Formelle Voraussetzungen, § 66 Abs. 2 StGB
    Hang und Gefährlichkeitsprognose
    Ermessensausübung
§ 66 Abs. 3 StGB
       Formelle Voraussetzungen, § 66 Abs. 3 StGB
          Zeitliche Geltung
       Ermessensausübung
       Gesamtstrafe als Vorverurteilung
          Tateinheit von Katalog- und Nichtkatalogtat
          Verwirkte Strafe iSv § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB und § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB
       Verbot der Schlechterstellung
       Berücksichtigung von Jugendstraftaten neben Erwachsenenstraftaten
       Hang
§ 66 Abs. 4 StGB
    Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
    Rückfallverjährung
       Berücksichtigung der Dauer bei Flucht
    Verhältnismäßigkeit
       Anordnung gegenüber jungen Tätern
       Zusammentreffen von Maßregeln
          Zielsetzungen der freiheitsentziehenden Maßregeln
          Zusammentreffen von § 66 u. § 63 StGB
          Zusammentreffen von § 66 u. § 64 StGB
       Wechselwirkung zwischen Strafe und Sicherungsverwahrung
Urteil
    Urteilsfeststellungen
Prozessuales
    Verfahren
       Verständigung im Strafverfahren
       Feststellungen rechtskräftiger Urteile
       Strengbeweis
       Gutachten
       Verbot der Doppelbestrafung - ne bis in idem
    Zuständigkeit
       Gericht
    Rechtsmittel
      Rechtsmittelbeschränkung
          Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung
    Gesetze
       Verweisungen
      Änderungen § 66 StGB





Gesetzesänderung
G
 
Am 1. Juni 2013 ist das „Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung“ vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I 2425) in Kraft getreten, durch das das Urteil des Bundesverfassungsgerichts  (BVerfGE 128, 326) umgesetzt wurde.  Die am 1. Juni 2013 in Kraft getretene Neuregelung enthält überaus kompliziert ausgestaltete Übergangsvorschriften (vgl. BGH, Urt. v. 11.3.2014 - 5 StR 563/13; Fischer, StGB, 61. Aufl., § 66 Rn. 17; Jehle in SSW-StGB, 2. Aufl., § 66 Rn. 5, 52).

Leitsatz: Wegen bis zum 31. Mai 2013 begangener Taten darf die Sicherungsverwahrung weiterhin nur mit der Einschränkung strikter Verhältnismäßigkeit im Sinne des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 (BVerfGE 128, 326) angeordnet werden (BGH, Urt. v. 11.3.2014 - 5 StR 563/13 - Ls. - NJW 2014, 1316; vgl. auch BGH, Beschl. v. 12.4.2017 - 2 StR 466/16 Rn. 7; siehe ferner BGH, Beschl. v. 5.4.2017 - 5 StR 86/17 Rn. 5).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt dieser Maßstab aus Gründen des Vertrauensschutzes für Taten fort, die vor dem 31. Mai 2013 begangen wurden, und zwar nicht nur dann, wenn die Neuregelungen zwischen dem tatgerichtlichen Urteil und der Revisionsentscheidung in Kraft getreten sind (BGH, Urt. v. 23.4.2013 - 5 StR 610/12 - BGHR StGB § 66 Verhältnismäßigkeit 2 und 5 StR 617/12, Rn. 19; BGH, Urt. v. 12.6.2013 - 5 StR 129/13 - NStZ 2013, 524, 525; siehe auch BGH, Urt. v. 24.10.2013 - 4 StR 124/13 - NJW 2013, 3735), sondern auch dann, wenn bereits das erstinstanzliche Urteil nach Inkrafttreten der Neuregelungen ergangen ist (BGH, Urt. v. 11.3.2014 - 5 StR 563/13 - NJW 2014, 1316).

Die Vorschrift wurde geändert durch Artikel 1  des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen (SiVerwNOG) vom 22.12.2010 mit Wirkung vom 1.1.2011, BGBl. I S. 2300.

Durch das Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22. Dezember 2010 (BGBl I 2300) ist u.a. die Bestimmung des § 66 StGB erheblich umgestaltet worden. Gemäß der Übergangsregelung des Art. 316e Abs. 1 EGStGB findet, sofern die für die Maßregelanordnung relevanten Anlasstaten vor dem 1. Januar 2011 begangen wurden, zwar grundsätzlich das bisherige Recht Anwendung. Anderes gilt indes dann, wenn nach neuem Recht die rechtlichen Voraussetzungen für eine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nicht mehr gegeben sind. In diesen Fällen ist nach Art. 316e Abs. 2 EGStGB, der auch in der Revisionsinstanz zu beachten ist (§ 354a StPO), das neue Recht als das mildere Gesetz anzuwenden (vgl. BGH, Urt. v. 27.1.2011 - 4 StR 502/10 Rn. 49; BGH, Beschl. v. 12.1.2011 - 2 StR 642/10 Rn. 2; BGH, Beschl. v. 8.6.2011 - 4 StR 127/11 - NStZ 2011, 691; BGH, Beschl. v. 25.1.2012 - 4 StR 605/11). Eine Kombination von Elementen aus beiden Vorschriften kommt nicht in Betracht (BGH, Beschl. v. 25.1.2012 - 4 StR 605/11).

Beispiel: Zwar wurde die Unterbringungsanordnung rechtsfehlerfrei auf § 66 Abs. 1 StGB a.F. gestützt und die formellen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F. durch die Vorverurteilungen als erfüllt angesehen. Nach § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB n.F. müssen die in formeller Hinsicht für die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung erforderlichen Vorverurteilungen jeweils Straftaten zum Gegenstand haben, die in § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a bis c StGB n.F. bezeichnet sind. Diesen Anforderungen genügen die Urteile, auf welche sich die Strafkammer für die Bejahung der formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F. gestützt hat, nicht, weil beiden Entscheidungen ausschließlich nicht vom Katalog des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB n.F. erfasste Delikte zu Grunde lagen. Beide Urteile sind nach § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB n.F. nicht mehr geeignet, formell die Anordnung der Sicherungsverwahrung zu begründen (vgl. BGH, Beschl. v. 8.6.2011 - 4 StR 127/11).

Unter anderem ist der Katalog der Straftaten neu gefasst worden. Zu diesem gehört der Betrug (§ 263 Abs. 1 StGB) nicht (§§ 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3 Satz 1, 66a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 StGB) (vgl. BGH, Beschl. v. 11.1.2011 - 1 StR 528/10).


Durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 (2 BvR 2365/09 u.a.) sind die Bestimmungen als mit Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG i.V.m. Art. 104 Abs. 1 GG unvereinbar erklärt worden. Das Bundesverfassungsgericht hat aber angeordnet, dass die Vorschriften bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber - längstens bis 31. Mai 2013 - weiter anwendbar bleiben, jedoch nur nach Maßgabe der Gründe der Entscheidung. Danach bedarf es wegen der derzeit verfassungswidrigen Ausgestaltung der Sicherungsverwahrung vor ihrer gleichwohl erfolgenden Anordnung einer „strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung“. In der Regel wird die Anordnung nur verhältnismäßig sein, wenn „eine Gefahr schwerer Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Betroffenen abzuleiten ist“ (BVerfG aaO Rn. 172; zusammenfassend BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2012 - 2 BvR 1048/11; BGH, Beschl. v. 17.5.2011 - 1 StR 190/11; siehe auch BGH, Beschl. v. 26.5.2011 - 4 StR 650/10; BGH, Beschl. v. 22.6.2011 - 5 StR 84/11; BGH, Urt. v. 4.8.2011 - 3 StR 175/11; BGH, Beschl. v. 13.9.2011 - 5 StR 189/11; BGH, Beschl. v. 26.10.2011 - 2 StR 328/11; BGH, Urt. v. 10.11.2011 - 4 StR 354/11; BGH, Beschl. v. 24.1.2012 - 4 StR 594/11; BGH, Urt. v. 8.2.2012 - 2 StR 346/11; BGH, Urt. v. 28.3.2012 - 5 StR 525/11; BGH, Beschl. v. 24.7.2012 - 1 StR 57/12; BGH, Urt. v. 18.7.2012 - 2 StR 605/11; BGH, Urt. v. 13.3.2013 - 2 StR 392/12; vgl. auch BGH, Urt. v. 25.7.2012 - 2 StR 111/12 betr. Ermessensentscheidung betr. Unerlässlichkeit des Nebeneinanders von lebenslanger Freiheitsstrafe und Sicherungsverwahrung).

Die Bezugnahme auf ausschließlich „schwere Gewalt- oder Sexualstraftaten“ bringt – worauf der Bundesgerichtshof bereits wiederholt hingewiesen hat – eine Einschränkung gegenüber den Taten zum Ausdruck, die bislang für die Anordnung der Sicherungsverwahrung genügten (BGH, Urt. v. 28.3.2012 - 5 StR 525/11; BGH, Urt. v. 13.3.2012 – 5 StR 497/11; BGH, Beschl. v. 27.9.2011 – 4 StR 362/11 Rn. 9; BGH, Urt. v. 4.8.2011 – 3 StR 175/11 - StV 2011, 672, 673; BGH, Beschl. v. 2.8.2011 – 3 StR 208/11 - BGHR StGB § 66 strikte Verhältnismäßigkeit 1; BGH, Urt. v. 13.3.2012 - 5 StR 497/11). Danach sind erhöhte Anforderungen sowohl an die Konkretisierung der Rückfallprognose als auch an den Wert der gefährdeten Rechtsgüter zu stellen. Bei der auf den Einzelfall bezogenen Verhältnismäßigkeitsprüfung kommt es, über die gesetzgeberische Aufnahme in den Katalog tauglicher Vor- und Anlasstaten hinaus, prinzipiell nicht auf die Bezeichnung des Straftatbestands an, dessen Verletzung für die Zukunft droht, auch nicht auf den durch gesetzliche Strafrahmen im Voraus gewichteten Schuldumfang, sondern auf die Bedeutung des vor Rückfalltaten des Angeklagten zu schützenden Rechtsgutes, ferner auf den Grad der Wahrscheinlichkeit der künftigen Rechtsgutsverletzung und gegebenenfalls auf die mögliche Verletzungsintensität (BGH, Urt. v. 19.10.2011 – 2 StR 305/11 Rn. 10; BGH, Urt. v. 28.3.2012 - 5 StR 525/11; BGH, Urt. v. 23.4.2013 - 5 StR 610/12).

Diese vom Bundesverfassungsgericht geforderte "strikte Verhältnismäßigkeitsprüfung" ist dahin zu verstehen, dass bei beiden Elementen der Gefährlichkeit - mithin der Erheblichkeit weiterer Straftaten und der Wahrscheinlichkeit ihrer Begehung (vgl. auch BGH, Beschl. v. 25.5.2011 - 4 StR 164/11) - ein gegenüber der bisherigen Rechtsanwendung strengerer Maßstab anzulegen ist (vgl. im Einzelnen BGH, Urt. v. 4.8.2011 - 3 StR 175/11; BGH, Beschl. v. 4.8.2011 - 3 StR 235/11: junger Täter (22 Jahre); BGH, Beschl. v. 26.10.2011 - 5 StR 267/11; BGH, Beschl. v. 26.10.2011 - 2 StR 328/11; BGH, Urt. v. 19.10.2011 - 2 StR 305/11; BGH, Beschl. v. 24.1.2012 - 5 StR 535/11; BGH, Beschl. v. 24.7.2012 - 1 StR 57/12; BGH, Urt. v. 13.3.2013 - 2 StR 392/12). Die Weitergeltungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts bildet in der Übergangszeit die Rechtsgrundlage für Eingriffsmaßnahmen (vgl. Bethge in Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, 2011, § 31 Rn. 227) in das Freiheitsrecht des Angeklagten. Sie tritt dabei vorläufig an die Stelle eines Gesetzes im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Satz 3, 104 Abs. 1 GG (krit. Hillgruber JZ 2011, 861, 863) und enthält eine außerordentliche Eingriffsermächtigung, die eng auszulegen ist (BGH, Urt. v. 19.10.2011 - 2 StR 305/11). Darüber hinaus müssen im Rahmen der Prüfung der Unerlässlichkeit der Anordnung der Sicherungsverwahrung die Möglichkeiten zur Einwirkung auf den Angeklagten im anstehenden Vollzug einer langjährigen Freiheitsstrafe Berücksichtigung finden (vgl. BGH, Urt. v. 23.4.2013 - 5 StR 610/12; BGH, Beschl. v. 13.9.2011 – 5 StR 189/11 - StV 2012, 196).

Das Erfordernis, dass die Wahrscheinlichkeit der Begehung weiterer Taten "aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Betroffenen abzuleiten" sein muss, stellt somit höhere Anforderungen als die bislang vom Gesetz als Beurteilungsgrundlage für die Gefährlichkeitsprognose geforderte "Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten" (BGH, Urt. v. 4.8.2011 - 3 StR 175/11 - NStZ 2011, 692; BGH, Beschl. v. 31.7.2012 - 3 StR 148/12). Ein "gewisses Rückfallrisiko", eine "ungünstige Kriminalprognose" oder eine "prognostische Wahrscheinlichkeit" reicht nicht aus, um den nach diesen Vorgaben notwendigen erhöhten Grad der Gefährlichkeit zu begründen (BGH, Beschl. v. 31.7.2012 - 3 StR 148/12). Die für den Wahrscheinlichkeitsgrad zu benennenden Umstände ergeben sich dabei regelmäßig auch aus Anzahl, Frequenz und Tatbildern von Vorverurteilungen (vgl. BGH, Beschl. v. 24.1.2012 – 5 StR 535/11; BGH, Beschl. v. 10.1.2013 – 1 StR 93/11; BGH, Urt. v. 13.3.2013 - 2 StR 392/12: Rückfallrisiko in Bezug auf sog. "hands-on-Delikte").

Hinsichtlich der Erheblichkeit weiterer Straftaten kommen regelmäßig nur "schwere Gewalt- oder Sexualstraftaten" in Betracht. Hierin liegt, ansonsten wäre die genannte Maßgabe ohne Inhalt, eine Einschränkung gegenüber den Taten, die nach bisher geltendem Recht Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung darstellen. Dies gilt sowohl für die Straftatenkataloge als auch für die Beschreibung der Taten, auf die sich der Hang beziehen muss. Nicht alle "erheblichen Straftaten", durch welche die Opfer "seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden" (vgl. § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB aF bzw. § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB), sind auch "schwere Gewalt- oder Sexualstraftaten" im Sinne der Maßgabe des Bundesverfassungsgerichts zur Weitergeltung von § 66 StGB (vgl. BGH, Beschl. v. 2.8.2011 - 3 StR 208/11; BGH, Urt. v. 19.10.2011 - 2 StR 305/11).

Ob es sich bei prognostizierten Taten um schwere Gewalttaten im Sinne der vom Bundesverfassungsgericht gesetzten Maßstäbe handelt, ist nicht alleine anhand der gesetzgeberischen Abstufung der Anlassdelikte der Sicherungsverwahrung (vgl. die Kataloge in § 66 Abs. 1 Nr. 1, § 66 Abs. 3 Satz 1 und § 66a Abs. 2 Nr. 1 StGB nF) zu entscheiden. Diese bietet allenfalls eine erste Orientierung (BGH, Beschl. v. 24.1.2012 - 5 StR 535/11).


Vorsätzliche Tötungsdelikte und Vorsatzdelikte mit qualifizierender Todesfolge sind grundsätzlich als schwere Gewaltstraftaten anzusehen (vgl. BGH, Beschl. v. 24.1.2012 - 5 StR 535/11; BGH, Beschl. v. 24.7.2012 - 1 StR 57/12; BGH, Beschl. v. 11.12.2012 - 5 StR 431/12; BGH, Urt. v. 23.4.2013 - 5 StR 610/12). Fälle des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern(§ 176a Abs. 2 StGB) sind wegen der dafür angedrohten Mindeststrafe von zwei Jahren sowie der für die Tatopfer damit regelmäßig verbundenen psychischen Auswirkungen grundsätzlich als "schwere Sexualstraftaten" im vorstehenden Sinn anzusehen (BGH, Beschl. v. 2.8.2011 - 3 StR 208/11 - BGHR StGB § 66 Strikte Verhältnismäßigkeit 1; BGH, Urt. v. 19.10.2011 - 2 StR 305/11; BGH, Beschl. v. 26.10.2011 - 2 StR 328/11 - StV 2012, 212, 213; BGH, Beschl. v. 28.3.2012 - 2 StR 614/11; BGH, Urt. v. 23.4.2013 - 5 StR 617/12; BGH, Urt. v. 11.3.2014 - 5 StR 563/13). Gleiches gilt für Vergewaltigungen (vgl. BGH, Urt. v. 4.8.2011 - 3 StR 175/11; BGH, Urt. v. 19.10.2011 - 2 StR 305/11; BGH, Urt. v. 23.4.2013 - 5 StR 610/12). Anlasstaten gemäß § 184b Abs. 1 und 2 StGB sind demgegenüber nicht als ausreichend schwere (Sexual-)Straftaten anzusehen, auf die sich nach der Weitergeltungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts der kriminelle Hang im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB aF beziehen muss (vgl. BGH, Beschl. v. 26.10.2011 - 2 StR 328/11). Betäubungsmitteldelikte reichen regelmäßig nicht als Maßregelanlass aus (vgl. BGH, Urt. v. 7.7.2011 - 2 StR 184/11; BGH, Beschl. v. 11.8.2011 - 4 StR 279/11; BGH, Urt. v. 19.10.2011 - 2 StR 305/11). Raubdelikte im Sinne des zwanzigsten Abschnitts des Strafgesetzbuchs (vgl. § 66 Abs. 1 Nr. 2 StGB n.F.) können schwere Gewalttaten im Sinne der Weitergeltungsanordnung sein. Das gilt aber nicht ausnahmslos. Einfacher Raub oder räuberische Erpressung unter Anwendung von physischer Gewalt gegen Personen, schwerer oder besonders schwerer Raub sowie schwere oder besonders schwere räuberische Erpressung unter Anwendung von physischer Gewalt oder Einsatz objektiv gefährlicher Tatmittel zählen unzweifelhaft zu den „schweren Gewalttaten“. Werden dagegen zur Tatbegehung ausschließlich Drohungen ausgesprochen, die der Täter tatsächlich nicht realisieren will, und ist angesichts objektiv ungefährlicher Tatmittel keinesfalls mit einer Gewalteskalation zu rechnen, die Leib oder Leben von Opfern konkret gefährdet, dann wird durch zukünftige Taten kein Rechtsgut bedroht, dessen Schutz die Anwendung der verfassungswidrigen Norm auch in der Übergangszeit rechtfertigen könnte. Verbrechen nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB stellen, wenn aufgrund konkreter Umstände mit hoher Wahrscheinlichkeit allein der Einsatz objektiv ungefährlicher Scheinwaffen zu erwarten ist, daher für sich genommen in der Regel keine ausreichend schweren Prognosetaten für die Anordnung der Sicherungsverwahrung aufgrund der Weitergeltungsanordnung dar. Eine allein psychische Beeinträchtigung reicht in der Regel nicht aus (BGH, Urt. v. 19.10.2011 - 2 StR 305/11). Jedenfalls sind schwere räuberische Erpressungen im Sinne der §§ 249, 250 Abs. 1, §§ 253, 255 StGB wegen der dafür angedrohten Mindeststrafe von drei Jahren und der für die Tatopfer damit regelmäßig verbundenen psychischen Auswirkungen grundsätzlich als ausreichend „schwere Straftaten“ im vorstehenden Sinne anzusehen (BGH, Beschl. v. 4.8.2011 – 3 StR 235/11 - StV 2011, 673, Tz. 6 m.w.N.; BGH, Beschl. v. 24.1.2012 - 4 StR 594/11; einschränkend BGH, Urt. v. 19.10.2011 – 2 StR 305/11, Tz. 13 ff. und BGH, Beschl. v. 24.1.2012 - 5 StR 535/11; noch offen gelassen in BGH, Beschl. v. 27.9.2011 – 4 StR 362/11 - NStZ-RR 2012, 109, 110).). Das muss erst recht für Taten der besonders schweren räuberischen Erpressung gelten, insbesondere dann, wenn der Täter sein Opfer durch den Einsatz einer Waffe in Todesangst versetzt (vgl. BGH, Beschl. v. 24.1.2012 - 4 StR 594/11). Der 5.Senat hat in seinem Beschluss vom 24. Januar 2012 (5 StR 535/11) verdeutlicht, dass Raubdelikte ungeachtet der hohen Strafdrohungen und der für die Tatopfer oftmals gewichtigen psychischen Auswirkungen nicht ohne Weiteres als schwere Gewaltstraftaten anzusehen sind und nur in Abhängigkeit von ihren vorhersehbaren individuellen Umständen als schwere Gewalttaten gewertet werden können. An dieser Rechtsauffassung hält der Senat fest (BGH, Beschl. v. 11.12.2012 - 5 StR 431/12).

Die Verbreitung und der Erwerb kinderpornographischer Schriften gemäß § 184b Abs. 1 und 4 StGB (vgl. BGH, Beschl. v. 28.10.2011 - 2 StR 328/11) stellen keine ausreichend schwere Sexualstraftat im Sinne der Weitergeltungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts dar (BGH, Urt. v. 8.2.2012 - 2 StR 346/11). Dies gilt unter Berücksichtigung der Strafdrohungen auch für den sexuellen Missbrauch eines Kindes nach § 176 Abs. 1 StGB, mag er auch wiederholt begangen sein (§ 176a Abs. 1 StGB), jedenfalls dann, wenn die Missbrauchshandlungen in ihrer konkreten Gestalt ein eher geringfügiges Maß nicht überschritten haben (BGH, Urt. v. 8.2.2012 - 2 StR 346/11; vgl. auch BGH, Urt. v. 19.2.2013 - 1 StR 465/12). Fälle des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176a Abs. 2 StGB stellen regelmäßig "schwere Sexualstraftaten" im Sinne der Weitergeltungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts dar (vgl. BGH, Beschl. v. 26.10.2011 - 2 StR 328/11; BGH, Beschl. v. 2.8.2011 - 3 StR 208/11; BGH, Beschl. v. 11.8.2011 - 3 StR 221/11; BGH, Urt. v. 8.2.2012 - 2 StR 346/11). Sexualstraftaten zum Nachteil von Kindern lassen regelmäßig eine schwerwiegende Beeinträchtigung von deren sexueller Entwicklung besorgen. Auch wenn sie - wie häufig - statt mit Gewalt durch den Missbrauch von - etwa erzieherischen - Einwirkungsmöglichkeiten (zu Sexualstraftaten zum Nachteil von Jugendlichen vgl. insoweit § 174 StGB; vgl. zu § 174 StGB und § 179 StGB auch BGH, Urt. v. 24.4.2013 - 5 StR 593/12), letztlich meist unter Ausnutzung altersbedingt noch unzureichender Verstandes- bzw. Widerstandskräfte begangen werden, weisen sie einen erheblichen Schuld- und Unrechtsgehalt auf (BGH, Beschl. v. 10.1.2013 - 1 StR 93/11; BGH, Urt. v. 28.8.2007 - 1 StR 268/07 mwN). Dementsprechend wäre es rechtsfehlerhaft, von Sicherungsverwahrung trotz eines Hanges zum sexuellen Missbrauch von Kindern maßgeblich deswegen abzusehen, weil gewaltsamer Missbrauch nicht zu befürchten sei (BGH, Beschl. v. 10.1.2013 - 1 StR 93/11; BGH, Urt. v. 24.3.2010 - 2 StR 10/10; BGH, Urt. v. 28.8.2007 - 1 StR 268/07 jew. mwN). Dieser Ansatz gilt trotz der nur noch eingeschränkten Anwendbarkeit der Bestimmungen über Sicherungsverwahrung unverändert fort. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 können Grundlage von Sicherungsverwahrung schwerwiegende Gewalt- o d e r Sexualdelikte sein, nicht nur (etwa als beispielhafte Erläuterung schwerwiegender Gewaltdelikte) gewaltsam begangene Sexualdelikte (BGH, Beschl. v. 10.1.2013 - 1 StR 93/11). 

Ob Gewalttaten schwerwiegend sind, wird sich - unbeschadet der letztlich stets entscheidenden Umstände des Einzelfalls - regelmäßig aus einer Gesamtschau ergeben, die insbesondere das Motiv der Gewaltanwendung, ihre Art und ihr Maß sowie die durch sie verursachten oder zumindest konkret drohenden physischen und/oder psychischen Folgen beim Opfer umfasst. Wendet der Täter Gewalt an, um den sexuellen Handlungen entgegenstehenden Willen des Opfers zu brechen, insbesondere auch, um in dessen Körper einzudringen (Vergewaltigung), wird in aller Regel eine Tat vorliegen, die so schwer wiegt, dass sie nach Maßgabe der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 Grundlage einer Sicherungsverwahrung sein kann (BGH, Beschl. v. 10.1.2013 - 1 StR 93/11; BGH, Urt. v. 4.8.2011 - 3 StR 175/11).

(Einfache) vorsätzliche Körperverletzungen nach § 223 StGB können gemessen an den jeweils verhängten Strafen (drei Vorverurteilungen mit Freiheitsstrafen zwischen einem Jahr und einem Jahr und sechs Monaten) an der untersten Grenze des Schwerebereichs von Verurteilungen liegen, die die for-mellen Anordnungsvoraussetzungen für die Sicherungsverwahrung erfüllen (vgl. BGH, Urt. v. 13.3.2012 - 5 StR 497/11).


Die Wahrscheinlichkeit der Begehung solcher Taten muss "aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Betroffenen abzuleiten" sein. Auch dies stellt höhere Anforderungen als die bislang vom Gesetz als Beurteilungsgrundlage für die Gefährlichkeitsprognose geforderte "Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten" (BGH, Beschl. v. 2.8.2011 - 3 StR 208/11).

siehe auch BGH, Beschl. v. 21.8.2012 - 4 StR 247/12 betr. Überprüfung der Risikoprognose durch den Sachverständigen mittels Anwendung des Testverfahrens HCR-20 (Historical-Clinical-Risk) im Zshg. mit dem Rückgriff auf eine bereits getilgte Verurteilung. Der 4. Senat brauchte in BGH, Beschl. v. 21.8.2012 - 4 StR 247/12 nicht zu entscheiden, ob § 52 Abs. 1 Nr. 2 BZRG bei der Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose nach § 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB auch dann Anwendung findet, wenn der nach § 246a Satz 1 StPO zu vernehmende Sachverständige die getilgte Vorstrafe bei der Frage berücksichtigt hat, ob der Betroffene an einer prognoserelevanten psychischen Erkrankung leidet oder eine entsprechende Persönlichkeitsstörung aufweist. Für die Erörterung von Persönlichkeitsmerkmalen, die einen Hang begründen können, hat der 4. Senat diese Möglichkeit in Erwägung gezogen (BGH, Beschl. v. 8.3.2005 - 4 StR 569/04 - NStZ 2005, 397, 398; enger: BGH, Beschl. v. 24.6.2010 - 3 StR 69/10).

  siehe zum Verhältnis von Strafe und Sicherungsverwahrung im Zusammenhang mit dem Verbot der Doppelbestrafung: § 1 StGB, Keine Strafe ohne Gesetz -
Rdn. 25.2 - Maßregeln der Besserung und Sicherung

Auch nach Inkrafttreten des Gesetzes zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebots im Recht der Sicherungsverwahrung am 1. Juni 2013 (BGBl. I 2012, 2425) ist für „Altfälle“ weiterhin auf der Grundlage des bisherigen Maßstabs strikter Verhältnismäßigkeit (BVerfGE 128, 326) zu entscheiden (BGH, Urt. v. 12.6.2013 - 5 StR 129/13; BGH, Urt. v. 23.4.2013 – 5 StR 617/12). Danach ist die Anordnung von Sicherungsverwahrung auf der Grundlage des § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB neben der Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe jedenfalls nicht unerlässlich (vgl. BGH, Urt. v. 12.6.2013 - 5 StR 129/13; BGH, Urt. v. 10.1.2013 – 3 StR 330/12; BGH, Urt. v. 25.7.2012 – 2 StR 111/12 - BGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung 8; BGH, Beschl. v. 9.1.2013 – 1 StR 558/12).

Nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung am 1. Juni 2013 bestehen gegen die Gültigkeit und Verfassungsmäßigkeit von § 66 Abs. 1 StGB keine Bedenken mehr (BGH, Urt. v. 24.10.2013 - 4 StR 124/13 - NJW 2013, 3735). Für danach begangene Straftaten besteht auch - anders als bei Taten, die zwar nach dem Inkrafttreten des Gesetzes abgeurteilt, aber bereits vor dem 1. Juni 2013 begangen wurden (vgl. BGH, Beschl. v. 17.4.2014 - 3 StR 355/13 - NStZ-RR 2014, 207) - kein Anlass, die erhöhten Voraussetzungen aus Vertrauensschutzgesichtspunkten weiter gelten zu lassen (BGH, Urt. v. 7.1.2015 - 2 StR 292/14; BGH, Urt. v. 26.4.2017 - 5 StR 572/16).

 
 

Rechtsprechung zu § 66 n.F.




Formelle Voraussetzungen § 66 Abs. 1 Nr. 2 StGB n.F.

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Gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 2 StGB nF muss der Täter als formelle Voraussetzung für die Anordnung der Sicherungsverwahrung wegen Straftaten der in Nr. 1 genannten Art, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon zwei Mal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden sein.

Sicherungsverwahrung darf gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB nur dann angeordnet werden, wenn die zur zweiten Verurteilung führende Tat nach Rechtskraft der ersten Vorverurteilung begangen worden ist. Vortaten und Vorverurteilungen müssen demgemäß in der Reihenfolge "Tat-Urteil-Tat-Urteil-Anlasstat" begangen worden sein. Der Täter muss, um die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 StGB zu erfüllen, die Warnfunktion eines jeweils rechtskräftigen Strafurteils zwei Mal missachtet haben (vgl. BGH, Beschl. v. 31.7.2012 - 3 StR 192/12; BGH, Beschl. v. 24.7.1987 - 2 StR 338/87 - BGHSt 35, 6, 11 f.; BGH, Beschl. v. 17.12.2008 - 2 StR 481/08 - NStZ-RR 2009, 137 mwN; BGH, Beschl. v. 26.5.2011 - 4 StR 650/10 - NStZ 2011, 574, 575 zu § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB aF ; BGH, Beschl. v. 29.11.2016 - 3 StR 381/16 Rn. 6 zu § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB n.F.; MüKo StGB/Ullenbruch/Drenkhahn/ Morgenstern, 2. Aufl., § 66 Rn. 77; Fischer, StGB, 59. Aufl., § 66 Rn. 9; siehe hierzu auch unten Rdn. 10.2 aF).

Beispiel: Der Angeklagte hat die Tat, die dem zweiten Urteil zugrunde lag, am 1. August 1995 (und die zur ersten Verurteilung führende Tat am 28. August 1998 oder 1999) begangen, mithin lag die zur zweiten Vorverurteilung führende Tat vor und nicht nach dem ersten Urteil (vgl. BGH, Beschl. v. 31.7.2012 - 3 StR 192/12).
 
Der Katalog der Straftaten, deren Begehung zur Anordnung oder zum Vorbehalt dieser Maßregel der Besserung und Sicherung führen kann, ist durch das Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2300) mit Wirkung vom 1. Januar 2011 neu gefasst worden. Zu diesem gehört das unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln nicht, soweit die Tat nicht im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren bedroht ist (§ 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. b, Abs. 2 und 3 Satz 1 StGB). Gemäß Art. 316e Abs. 2 EGStGB ist das neue Gesetz für vor seinem Inkrafttreten begangene und noch nicht rechtskräftig abgeurteilte Taten maßgeblich, wenn es gegenüber der bisherigen Rechtslage milder ist (vgl. BGH, Beschl. v. 12.1.2011 - 2 StR 642/10; BGH, Beschl. v. 25.5.2011 - 2 StR 585/10; vgl. auch BGH, Beschl. v. 20.10.2011 - 2 StR 288/11).

Eine Vorverurteilung wegen Wohnungseinbruchsdiebstahl kann nach der Neufassung nicht mehr taugliche Anknüpfungstat für die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB sein (vgl. BGH, Beschl. v. 12.1.2011 - 2 StR 642/10).

Betrug zählt nach dem Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung vom 22. Dezember 2010 nicht mehr zum Katalog der Straftaten, deren Begehung zur Anordnung dieser Maßregel der Besserung und Sicherung führen kann (vgl. etwa BGH, Beschl. v. 18.10.2011 - 4 StR 253/11).


Zur schweren räuberischen Erpressung als Anknüpfungstat für die Anordnung der Sicherungsverwahrung vgl. etwa BGH, Beschl. v. 11.5.2011 - 2 StR 618/10

Sexueller Missbrauch eines Kindes nach § 176a Abs. 2 StGB wegen der dafür angedrohten Mindeststrafe von zwei Jahren sowie der für die Tatopfer damit regelmäßig verbundenen erheblichen psychischen Auswirkungen grundsätzlich als "schwere Sexualstraftat" im Sinne der Maßgabe des Bundesverfassungsgerichts zur Weitergeltung von § 66 StGB anzusehen (vgl. BGH, Beschl. v. 2.8.2011 - 3 StR 208/11; BGH, Beschl. v. 11.8.2011 - 3 StR 221/11; BGH, Beschl. v. 26.10.2011 - 5 StR 267/11; BGH, Beschl. v. 26.10.2011 - 2 StR 328/11; vgl. BGH, Urt. v. 4.8.2011 - 3 StR 175/11 zu Taten nach § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB).

Zwar ist nach dem Wortlaut des Gesetzes die Anordnung der Sicherungsverwahrung auch neben lebenslanger Freiheitsstrafe möglich. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 (2 BvR 2333/08 u.a., BVerfGE 128, 326) ist § 66 StGB aber mit Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 104 Abs. 1 GG unvereinbar und bis zu einer Neuregelung, längstens bis zum 31. Mai 2013, während der Übergangszeit nur anwendbar, soweit der Eingriff unerlässlich ist, um die Ordnung des betroffenen Lebensbereichs aufrechtzuerhalten (BVerfG aaO S. 406). Wie bereits der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs entschieden hat (BGH, Urt. v. 25.7.2012 - 2 StR 111/12, juris Rn. 22 ff.), ist im Rahmen der nach § 66 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 StGB zu treffenden Ermessensentscheidung ein Nebeneinander von lebenslanger Freiheitsstrafe und Sicherungsverwahrung indes nicht unerlässlich. Dem hat sich der 3. Strafsenat angeschlossen (BGH, Beschl. v. 18.12.2012 - 3 StR 330/12).

Nach § 66 Abs. 1 Nr. 2 StGB setzt die Anordnung der Maßregel jedoch in formeller Hinsicht voraus, dass der Täter wegen vor der Anlasstat begangener vorsätzlicher Straftaten schon zweimal zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist. Die hierzu herangezogene Verurteilung des Angeklagten, wonach gegen den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen sowie wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit versuchtem Diebstahl eine Jugendstrafe von einem Jahr verhängt worden ist, genügt hierfür nicht. Eine in einem früheren Verfahren ausgesprochene einheitliche Jugendstrafe nach § 31 JGG kann als Vorverurteilung im Sinne von § 66 Abs. 1 Nr. 2 StGB nur dann berücksichtigt werden, wenn zu erkennen ist, dass der Angeklagte wenigstens bei einer der ihr zugrundeliegenden Straftaten eine Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hätte, sofern sie als Einzeltat gesondert abgeurteilt worden wäre (vgl. BGH, Beschl. v. 24.4.2013 - 5 StR 83/13; BGH, Beschl. v. 28.2.2007 – 2 StR 28/07 - NStZ-RR 2007, 171 mwN). Dies ist angesichts der Höhe der Jugendstrafe bei drei tatmehrheitlich abgeurteilten Straftaten ausgeschlossen (vgl. BGH, Beschl. v. 24.4.2013 - 5 StR 83/13).


Im Hinblick auf die formellen Voraussetzungen nach § 66 Abs. 1 Nr. 2 StGB zu bedenken, dass die Verhängung einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten für eine weitere Tat unter Einbeziehung einer Jugendstrafe von einem Jahr und zwei Monaten nicht ohne Weiteres die Annahme rechtfertigt, für diese Tat sei – wie erforderlich – eine Freiheitsstrafe von einem Jahr verhängt worden. Maßgeblich ist, ob der Täter wegen der zugrunde liegenden Tat eine Einzelstrafe von mindestens einem Jahr wegen der vorsätzlichen Straftat verwirkt hätte, sofern sie als Einzeltat gesondert abgeurteilt worden wäre (vgl. BGH, Beschl. v. 13.7.2016 - 2 StR 486/15 Rn. 12). Daran bestehen – zumal wenn ausdrückliche Feststellungen des ursprünglichen Tatrichters fehlen – Zweifel, zumal sich die Jugendstrafe nicht am Tatunrecht, sondern am Erziehungsbedarf ausrichtet (vgl. BGH, Beschl. v. 13.7.2016 - 2 StR 486/15 Rn. 12). 




Hang

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Beim Hang handelt es sich um einen Rechtsbegriff, der der rechtlichen Würdigung des Tatrichters unterliegt und als solcher dem Sachverständigenbeweis nicht zugänglich ist (vgl. BGH, Beschl. v. 12.1.2010 - 3 StR 436/09 - NStZ 2010, 586; BGHR StGB § 66 Abs. 1 Gefährlichkeit 3; BGH, Urt. v. 15.2.2011 - 1 StR 645/10; BGH, Beschl. v. 25.5.2011 - 4 StR 87/11; BGH, Beschl. v. 23.8.2013 - 1 StR 135/13 Rn. 15; BGH, Urt. v. 5.4.2017 - 1 StR 621/16 Rn. 10; Rissing-van Saan/Peglau LK StGB 12. Aufl. § 66 Rdn. 117). Die gerichtliche Würdigung ist anhand einer Gesamtbetrachtung der Persönlichkeit des Angeklagten, der Symptom- und Anlasstaten unter Einbeziehung aller objektiven und subjektiven Umstände vorzunehmen (BGH, Urt. v. 5.4.2017 – 1 StR 621/16 Rn. 10; BGH, Beschl. v. 24.5.2017 - 1 StR 598/16 Rn. 22; Rissing-van Saan/Peglau in Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl., Band 3, § 66  Rn. 126 ff. mwN). Von besonderer Bedeutung ist dabei die zeitliche Verteilung der Straftaten, wobei längere straffreie Zeiträume zwar im Grundsatz aber nicht zwingend gegen einen Hang sprechen (BGH, Urt. v. 5.4.2017 – 1 StR 621/16 Rn. 10; BGH, Beschl. v. 24.5.2017 - 1 StR 598/16 Rn. 22; Rissing-van Saan/Peglau  in Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl., Band 3, § 66 Rn. 131 mwN).

Das Merkmal "Hang" im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB aF (§ 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB nF) verlangt einen eingeschliffenen inneren Zustand des Täters, der ihn immer wieder neue Straftaten begehen lässt. Hangtäter ist derjenige, der dauerhaft zu Straftaten entschlossen ist oder aufgrund einer fest eingewurzelten Neigung immer wieder straffällig wird, wenn sich die Gelegenheit bietet, ebenso wie derjenige, der willensschwach ist und aus innerer Haltlosigkeit Tatanreizen nicht zu widerstehen vermag (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 10.6.2010 - 4 StR 474/09 - NStZ-RR 2011, 143, 145; BGH, Beschl. v. 25.5.2011 - 4 StR 87/11; BGH, Beschl. v. 2.8.2011 - 3 StR 208/11; BGH, Beschl. v. 6.5.2014 - 3 StR 382/13 - NStZ-RR 2014, 271 f.; BGH, Urt. v. 28.4.2015 - 1 StR 594/14; BGH, Beschl. v. 24.5.2017 - 1 StR 598/16 Rn.
21). Der Hang muss sich auf erhebliche rechtswidrige Taten richten (BGH, Urt. v. 5.4.2017 - 1 StR 621/16 Rn. 10; Fischer StGB 63. Aufl. § 66 Rdn. 57 m.w.N.) und zur Zeit des tatgerichtlichen Urteils gegeben sein (BGH Urt. v. 8.7.2005 2 StR 120/05 - BGHSt 50, 188, 193 m.w.N.).

Auf die Ursache für die fest eingewurzelte Neigung zur Begehung von Straftaten kommt es nicht an (vgl. BGH, Urt. v. 12.12.1979 – 3 StR 436/79 - NJW 1980, 1055; BGH, Urt. v. 16.1.2014 – 4 StR 496/13 - NStZ 2014, 203, 206, jeweils mwN; BGH, Urt. v. 28.6.2017 - 5 StR 8/17 Rn. 16). Die Ursache des Hanges ist für dessen Bejahung unerheblich (st. Rspr. BGH, Urt. v. 25.5.1971 – 1 StR 40/71 - BGHSt 24, 160, 161; BGH, Urt. v. 26.4.2017 - 5 StR 572/16 Rn. 8). Anders als die Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB setzt die Anordnung der Sicherungsverwahrung keinen symptomatischen Zusammenhang zwischen einem etwaigen psychischen Defekt des Angeklagten und den von ihm begangenen Taten voraus. Vielmehr muss den Anlasstaten Symptomwert hinsichtlich des festzustellenden Merkmals des Hangs beizumessen sein. Dass eine Persönlichkeitsstörung und eine damit einhergehende Neigung zur Begehung erheblicher Straftaten den Indizwert verstärken kann (vgl. etwa BGH, Urt. v. 24.2.2010 – 2 StR 509/09 - NStZ-RR 2010, 238, 239;
BGH, Urt. v. 26.4.2017 - 5 StR 572/16 Rn. 8), bleibt davon unberührt (BGH, Urt. v. 28.6.2017 - 5 StR 8/17 Rn. 16).

Der Hang als "eingeschliffenes Verhaltensmuster" bezeichnet einen aufgrund umfassender Vergangenheitsbetrachtung festgestellten gegenwärtigen Zustand (BGH, Urt. v. 8.7.2005 – 2 StR 120/05 - BGHSt 50, 188, 196; BGH, Beschl. v. 30.3.2010 – 3 StR 69/10 - NStZ-RR 2010, 203; BGH, Beschl. v. 6.5.2014 – 3 StR 382/13 - NStZ-RR 2014, 271 f.; BGH, Urt. v. 28.4.2015 - 1 StR 594/14, siehe auch BGH, Urt. v. 17.12.2009 – 3 StR 399/09
BGH, Beschl. v. 24.5.2017 - 1 StR 598/16 Rn. 21; BGH, Urt. v. 26.4.2017 - 5 StR 572/16 Rn. 9; zu den für den Hang bedeutsamen Kriterien näher Rissing-van Saan/Peglau in Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl., Band 3, § 66 Rn. 126 ff.). Das Tatgericht hat sich in diesem Zusammenhang auch mit den Vorverurteilungen und den Umständen, unter denen es zu diesen wie auch zu den verfahrensgegenständlichen Taten gekommen ist, auseinanderzusetzen (vgl. BGH, Urt. v. 27.10.2004 – 5 StR 130/04 - NStZ 2005, 265; BGH, Urt. v. 26.4.2017 - 5 StR 572/16 Rn. 9). Seine Feststellung obliegt - nach sachverständiger Beratung - unter sorgfältiger Gesamtwürdigung aller für die Beurteilung der Persönlichkeit des Täters und seiner Taten maßgebenden Umstände dem Richter in eigener Verantwortung (vgl. BGH, Beschl. v. 23.8.2013 - 1 StR 135/13; BGH, Urt. v. 17.12.2009 – 3 StR 399/09; BGH, Beschl. v. 6.5.2014 – 3 StR 382/13 - NStZ-RR 2014, 271 f.; BGH, Beschl. v. 27.9.1994 - 4 StR 528/94 - BGHR StGB § 66 Abs. 1 Hang 8). Diese ist mit besonderer Sorgfalt vorzunehmen, wenn bei Vorliegen der formellen Voraussetzungen nach § 66 Abs. 2 oder Abs. 3 Satz 2 StGB in Ermangelung von symptomatischen Vortaten und neuerlicher Delinquenz trotz vorheriger Strafverbüßung die Tatsachengrundlage besonders schmal ist (BGH, Beschl. v. 5.10.2010 - 3 StR 274/10; BGH, Beschl. v. 30.3.2010 - 3 StR 69/10 - NStZ-RR 2010, 203; BGH, Urt. v. 17.12.2009 – 3 StR 399/09 Rn. 4; BGH, Urt. v. 14.7.1999 - 3 StR 209/99 - BGHR StGB § 66 Abs. 3 Katalogtat 1; BGH, Beschl. v. 23.8.2013 - 1 StR 135/13; BGH, Beschl. v. 6.5.2014 – 3 StR 382/13 - NStZ-RR 2014, 271 f.; BGH, Urt. v. 5.4.2017 - 1 StR 621/16 Rn. 10).

Von dem Hang bzw. der Hangtätereigenschaft ist die durch § 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB ebenfalls geforderte Prognose über die zukünftige Gefährlichkeit des Täters zu trennen; die Merkmale sind nicht identisch (BGH, Urt. v. 8.7.2005 – 2 StR 120/05 - BGHSt 50, 188, 196; BGH, Beschl. v. 30.3.2010 – 3 StR 69/10 - NStZ-RR 2010, 203 f.; Ullenbruch/Drenkhahn/Morgenstern in Münchener Kommentar zum StGB, 2. Aufl., Band 2, § 66 Rn. 99 mwN; siehe auch BVerfG [2. Kammer des Zweiten Senats], Beschluss vom 5. August 2009 – 2 BvR 2098/08 u.a. Rn. 20). Vielmehr bildet der Hang ein wesentliches Kriterium für die Gefährlichkeitsprognose (BGH, Urt. v. 19.2.2013 – 1 StR 275/12 - NStZ-RR 2014, 13; vgl. auch BVerfGK 9, 108, 114; BVerfG [2. Kammer des Zweiten Senats], Beschluss vom 5. August 2009  – 2 BvR 2098/08 u.a., Rn. 20). Diese schätzt die Wahrscheinlichkeit dafür ein, ob sich der Täter in Zukunft trotz seines Hangs erheblicher Straftaten enthalten kann oder nicht (BGH jeweils aaO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beeinflusst dabei der Grad der „Eingeschliffenheit“ der Verhaltensweisen des Täters die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit der zukünftigen Begehung von Straftaten. Wird die Hangtätereigenschaft festgestellt, ist regelmäßig auch eine ausreichende Wahrscheinlichkeit gegeben; zwingend ist dies jedoch nicht (vgl. BGH, Urt. v. 13.9.1989 – 3 StR 150/89 - BGHR StGB § 66 Abs. 1 Hang 4; BGH, Urt. v. 8.7.2005 – 2 StR 120/05 - BGHSt 50, 188, 196; siehe auch BGH, Urt. v. 10.1.2007 – 1 StR 530/06 - NStZ 2007, 464 Rn. 5; BGH, Urt. v. 28.4.2015 - 1 StR 594/14).

Der 3. Senat hat in BGH, Beschl. v. 6.5.2014 – 3 StR 382/13 - NStZ-RR 2014, 271 f. offen gelassen, ob es grundsätzlich zulässig ist, aus einer Gefährlichkeitsprognose auf den Hang des Täters zur Begehung von Straftaten rückzuschließen (vgl. BGH, Beschl. v. 13.11.2007 - 3 StR 341/07, StV 2008, 301, 302; vgl. demgegenüber etwa BGH, Urt. v. 11.5.2005 - 1 StR 37/05 - BGHSt 50, 121, 132:  naheliegend, dass die Feststellung der Gefährlichkeitsprognose im Regelfall auf das Vorliegen eines Hangs hindeutet; BGH, Urt. v. 20.2.2002  - 2 StR 486/01 Rn. 8: Bejahung der Gefährlichkeitsprognose unvereinbar mit dem Schluss, bei dem Täter liege kein "Hang" zur Begehung von Straftaten vor). Denn selbst wenn dieser Schluss regelmäßig gerechtfertigt sein sollte, so bedarf das Ergebnis statistischer Bewertung der Gefährlichkeit des Täters gerade dann, wenn es auch zum Beleg seines Hanges zur Begehung von Straftaten herangezogen werden soll, stets des konkreten Abgleichs mit dem individuell zu beurteilenden Angeklagten und seinen früheren Taten (BGH, Beschl. v. 6.5.2014 – 3 StR 382/13 - NStZ-RR 2014, 271 f.).

Auch der 1. Strafsenat hat offen gelassen, ob im Fall einer rechtsfehlerfreien Prognose zukünftiger Gefährlichkeit allein aus dieser auf das Vorliegen eines Hangs i.S.v. § 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB geschlossen werden kann, was der Senat ohnehin wegen der vergangenheitsbezogenen Betrachtung beim Hang auf der einen und der Zukunftsperspektive der Gefährlichkeitsprognose auf der anderen Seite für zweifelhaft hält (vgl.
BGH, Beschl. v. 24.5.2017 - 1 StR 598/16 Rn.  26; siehe bereits BGH, Urt. v. 28.4.2014 – 1 StR 594/14 Fn. 30 mwN [in NStZ-RR 2016, 77 nur redaktioneller Leitsatz]; siehe aber auch BGH, Beschl. v. 6.5.2014 – 3 StR 382/13 - NStZ-RR 2014, 271, 272).

Die Beurteilung, ob ein Angeklagter infolge seines Hanges zur Begehung schwerer Straftaten für die Allgemeinheit gefährlich ist, richtet sich nach der Sachlage im Zeitpunkt der Aburteilung. Dies ist in § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB für die Fälle der obligatorischen Verhängung der Sicherungsverwahrung nunmehr ausdrücklich geregelt. Ob der Angeklagte nach Strafverbüßung weiterhin für die Allgemeinheit gefährlich und daher der Vollzug der Sicherungsverwahrung geboten ist, bleibt der Prüfung nach § 67c StGB vorbehalten (BGH, Urt. v. 11.7.2013 - 3 StR 148/13; vgl. BGH, Urt. v. 4.2.2004 – 1 StR 474/03 - BGHR StGB § 66 Abs. 1 Gefährlichkeit 7; BGH, Urt. v. 3.2.2011 – 3 StR 466/10 - NStZ-RR 2011, 172 f.; vgl. auch BGH, Urt. v. 28.4.2015 - 1 StR 594/14). Soweit indes allein die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 2 oder 3 StGB in Betracht kommt, ist es dem Tatrichter grundsätzlich gestattet, bei der Ausübung seines Ermessens die zu erwartenden Wirkungen eines langjährigen Strafvollzugs auf die Gefährlichkeit des Angeklagten zu berücksichtigen. Ihm ist die Möglichkeit eröffnet, sich ungeachtet der hangbedingten Gefährlichkeit des Angeklagten zum Zeitpunkt der Urteilsfindung auf die Verhängung einer Freiheitsstrafe zu beschränken, sofern erwartet werden kann, dass sich der Angeklagte schon die Strafe hinreichend zur Warnung dienen lässt. Damit wird dem Ausnahmecharakter der Bestimmungen Rechnung getragen, die in den Fällen des § 66 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 StGB – im Gegensatz zu Absatz 1 der Vorschrift – eine frühere Verurteilung und eine frühere Strafverbüßung des Angeklagten nicht voraussetzen. Ein Absehen von der Verhängung der Sicherungsverwahrung bei Ausübung dieses Ermessens ist jedoch nur gerechtfertigt, wenn konkrete Anhaltspunkte erwarten lassen, dass dem Täter aufgrund der Wirkungen eines langjährigen Strafvollzugs und diesen begleitender resozialisierender sowie therapeutischer Maßnahmen zum Strafende eine günstige Prognose gestellt werden kann. Nur denkbare positive Veränderungen und Wirkungen künftiger Maßnahmen im Strafvollzug reichen nicht aus (vgl. BGH, Urt. v. 11.7.2013 - 3 StR 148/13; BGH, Urt. v. 22.10.2004 – 1 StR 140/04 - NStZ 2005, 211, 212; BGH, Urt. v. 25.11.2010 – 3 StR 382/10 - NStZ-RR 2011, 78; BGH, Urt. v. 3.2.2011 – 3 StR 466/10 - NStZ-RR 2011, 172 f.).


Der Tatrichter darf - zumal beider Frage der obligatorischen Sicherungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 1 StGB - dem Alter des Angeklagten wie auch den Wirkungen des jahrelangen Strafvollzugs daher nur dann Bedeutung beimessen, wenn schon bei der Urteilsfindung abzusehen ist, dass aufgrund dessen eine Gefährlichkeit bei Ende des Vollzugs der Strafe nicht mehr bestehen wird (vgl. BGH, Urt. v. 22.10.2013 - 1 StR 210/13; vgl. auch BGH, Urt. v. 19.7.2005 - 4 StR 184/05 - NStZ-RR 2005, 337; BGH, Urt. v. 4.2.2004 - 1 StR 474/03 - BGHR StGB § 66 Abs. 1 Gefährlichkeit 7 jeweils mwN). Die bloße Möglichkeit abnehmender Körperkräfte beim Angeklagten mit der Folge, dass er nach Strafverbüßung zu einer gewaltsamen Durchsetzung seiner sexuellen Wünsche nicht mehr in der Lage sein wird, vermag seine Gefährlichkeit nicht auszuräumen. Zwar denkbare, aber nur erhoffte Veränderungen der Umstände bleiben der obligatorischen Prüfung vor Ende des Strafvollzugs gemäß § 67c Abs. 1 StGB vorbehalten (vgl. BGH, Urt. v. 19.7.2005 - 4 StR 184/05 - NStZ-RR 2005, 337; BGH, Urt. v. 4.2.2004 - 1 StR 474/03 - BGHR StGB § 66 Abs. 1 Gefährlichkeit 7 mwN; BGH, Urt. v. 22.10.2013 - 1 StR 210/13).

Der Hang im Sinne von § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB muss sich auf „erhebliche“ Straftaten
beziehen (BGH, Urt. v. 7.7.2011 - 2 StR 184/11; BGH, Urt. v. 5.4.2017 - 1 StR 621/16 Rn. 10; Fischer, StGB 58. Aufl. § 66 Rn. 30; LK/Rissing-van Saan StGB 12. Aufl. § 66 Rn. 143 ff.; Stree/Kinzig in Schönke/Schröder StGB 28. Aufl. § 66 Rn. 29). Was darunter zu verstehen sein soll, ist im Gesetzestext nicht nach Deliktsgruppen bestimmt. Insbesondere ist dies auch dadurch geschehen, dass unter den erheblichen Straftaten „namentlich“ solche zu verstehen seien, „durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird“ (vgl. BGHSt 24, 153, 154). Während nach der anfänglichen Fassung des Gesetzes die Anordnung der Sicherungsverwahrung auch bei Tätern in Betracht gekommen war, von denen vorwiegend kleinere Diebstähle oder Betrügereien zu erwarten waren, sollte nach der Neufassung die Maßregelanordnung bei Tätern, die zu derartigen und zu ähnlichen Taten neigen, welche die öffentliche Sicherheit nicht schwerwiegend stören, vermieden werden. Im Rahmen der jüngeren Reformen (vgl. dazu Boetticher in: Festschrift für Widmaier, 2008, S. 871, 881 ff.; Schöch in: Festschrift für Roxin, 2011, Bd. 2, S. 1193, 1196 ff.) wurde der Charakter der Sicherungsverwahrung als „letzte Notmaßnahme der Kriminalpolitik“ (BT-Drucks. V/4094 S. 19) zur Verhinderung besonders schwerer Kriminalität weiter betont. Dies gilt für die nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 5. April 2011 bestehende Rechtslage in der Übergangszeit erst recht. Demgemäß darf ein Täter, dessen Hang sich nur auf die Begehung von Straftaten der leichten oder allenfalls mittleren Kriminalität richtet, nicht in Sicherungsverwahrung genommen werden. Die Annahme, ein Angeklagter sei ein Hangtäter, setzt allerdings nicht voraus, dass die Straftaten, aus denen diese Eigenschaft abgeleitet wird, gleichartig sind oder sich gegen dasselbe Rechtsgut richten. Es ist andererseits selbstverständlich, dass bei Straftaten verschiedener Art der Nachweis ihrer für einen kriminellen Hang und für die Gefährlichkeit des Täters kennzeichnenden Bedeutung einer besonders sorgfältigen Begründung bedarf (vgl. BGHSt 16, 296, 297; BGHR StGB § 66 Abs. 1 Hang 10; BGH, Urt. v. 7.7.2011 - 2 StR 184/11).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können sich auch Straftaten gemäß § 176 Abs. 1 StGB als erhebliche Straftaten erweisen; maßgeblich sind die Umstände des konkreten Einzelfalls (BGH, Urt. v. 19.2.2013  – 1 StR 465/12 - NStZ-RR 2013, 204, 206 mwN; BGH, Urt. v. 28.4.2015 - 1 StR 594/14). Auf das Erfordernis einer „schweren Sexualstraftat“ im Sinne der Weitergeltungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts aus seinem Urteil vom 4. Mai 2011 (BVerfGE 128, 326, 404 ff.) kommt es nicht an, wenn die verfahrensgegenständlichen Taten nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I, S. 2425) am 1. Juni 2013 begangen worden sind (vgl. BGH, Urt. v. 7.1.2015 – 2 StR 292/14 Rn. 16 - NStZ 2015, 208, 209; siehe auch BGH, Beschl. v. 15.1.2015 – 5 StR 473/14 Rn. 2 - NStZ 2015, 210; BGH, Urt. v. 28.4.2015 - 1 StR 594/14).

Die Annahme des Hangs und der dadurch bedingten Gefährlichkeit bedarf bei verschiedenartigen Delikten besonders sorgfältiger Prüfung (vgl. BGH, Beschl. v. 26.9.2007 – 5 StR 208/07 - StV 2007, 633; BGH, Beschl. v. 9.10.2012 - 5 StR 428/12; LK/Rissing-van Saan/Peglau, 12. Aufl., § 66 Rn. 219; jeweils mwN). Liegen den Taten ganz andersartige Beweggründe und seelische Einstellungen zugrunde, werden Hangtätereigenschaft und Gefahr dabei nur sehr selten bejaht werden können (BGH, Beschl. v. 9.10.2012 - 5 StR 428/12; Rissing-van Saan/Peglau aaO).

Die Neigung immer wieder straffällig zu werden, wenn sich die Gelegenheit bietet, kann auch bei sogenannten Gelegenheits- und Augenblickstaten zu bejahen sein (vgl. BGH, Urt. v. 3.8.2011 - 2 StR 190/11 [juris Rn. 9]; BGH, Urt. v. 17.11.2010 - 2 StR 356/10 - NStZ-RR 2011, 77 jeweils mwN; BGH, Urt. v. 16.1.2014 - 4 StR 496/13). Die Anwendung des § 66 oder des § 66a StGB unter dem Gesichtspunkt des Spontan- oder Gelegenheitscharakters der Tat ist lediglich dann ausgeschlossen, wenn eine äußere Tatsituation oder Augenblickserregung die Tat allein verursacht hat (BGH, Urt. v. 25.10.2006 - 5 StR 316/06 - NStZ 2007, 114; BGH, Urt. v. 16.1.2014 - 4 StR 496/13).

Der für die Anordnung der Sicherungsverwahrung oder eines entsprechenden Vorbehalts erforderliche Hang zur Begehung erheblicher Straftaten scheidet nicht bereits dann aus, wenn die wiederholte Straffälligkeit eines Täters allein auf dessen Hang zu übermäßigem Konsum berauschender Mittel beruht; denn auf die Ursache für die fest eingewurzelte Neigung zu Straftaten kommt es nicht an (vgl. BGH, Urt. v. 16.1.2014 - 4 StR 496/13; BGH, Urt. v. 8.7.2010 - 4 StR 210/10 - NStZ-RR 2011, 204; BGH, Urt. v. 3.8.2011 - 2 StR 190/11 Rn. 9).

Hangtätereigenschaft und Gefährlichkeit für die Allgemeinheit sind keine identischen Merkmale. Das Gesetz differenziert zwischen beiden Begriffen sowohl in § 66 Abs. 1 Nr. 3 aF (§ 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB nF) als auch in § 67d Abs. 3 StGB aF. Der Hang ist nur ein wesentliches Kriterium der Prognose. Während der Hang einen aufgrund umfassender Vergangenheitsbetrachtung festgestellten gegenwärtigen Zustand bezeichnet, schätzt die Gefährlichkeitsprognose die Wahrscheinlichkeit dafür ein, ob sich der Täter in Zukunft trotz seines Hanges erheblichen Straftaten enthalten kann oder nicht (BGH, Urt. v. 8.7.2005 - 2 StR 120/05 - BGHSt 50, 188, 196; BGH, Beschl. v. 30.3.2010 - 3 StR 69/10; BGH, Urt. v. 15.2.2011 - 1 StR 645/10; BGH, Beschl. v. 25.5.2011 - 4 StR 87/11).

Umstände der in den vergangenen Jahren, für die Prüfung der formellen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 4 Satz 3 StGB ausgeschlossenen Taten, dürfen als Beweisanzeichen für das Vorliegen des Hanges und der Gefährlichkeit des Angeklagten berücksichtigt werden (vgl. BGH, Urt. v. 2.11.1982 – 1 StR 600/82 - NStZ 1983, 71; BGH, Urt. v. 30.3.1999 – 5 StR 563/98 - NStZ 1999, 502, 503; BGH, Beschl. v. 29.6.2017 - 5 StR 250/17).

Zulässiges Verteidigungsverhalten darf nicht hang- oder gefahrbegründend verwertet werden (BGH NStZ 2001, 595, 596; 2010, 270, 271; BGH, Beschl. v. 5.4.2011 - 3 StR 12/11 - StV 2011, 482; BGH, Beschl. v. 13.9.2011 - 5 StR 189/11; BGH, Beschl. v. 20.3.2012 - 1 StR 64/12; BGH, Beschl. v. 23.8.2013 - 1 StR 135/13 Rn. 14; BGH, Beschl. v. 4.2.2014 - 3 StR 451/13). Anderenfalls wäre der Angeklagte gezwungen, seine Verteidigungsstrategie zu ändern, um der Anordnung von Sicherungsverwahrung zu entgehen (BGH StV 2002, 19; Beschl. v. 26.10.2011 - 5 StR 267/11 - Rn. 6; BGH, Beschl. v. 4.2.2014 - 3 StR 451/13). Wenn der Angeklagte die Taten leugnet, bagatellisiert oder einem anderen die Schuld an der Tat zuschiebt, ist dies grundsätzlich zulässiges Verteidigungsverhalten (vgl. BGH, Beschl. v. 25.4.1990 – 3 StR 85/90 - BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 8; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 9, 10; BGH, Beschl. v. 13.9.2011 - 5 StR 189/11).


Beispiel: Das Tatgericht schließt den unehrlichen Umgang des Angeklagten mit seiner pädophilen Störung aus seinem Bestreiten der Taten und verkennt damit die Grenzen zulässigen Verteidigungsverhaltens des Angeklagten (vgl. dazu BGH, Urt. v. 16.9.1992 – 2 StR 277/92 - BGHR StGB § 66 Abs. 1 Gefährlichkeit 4; BGH, Beschl. v. 13.9.2011 - 5 StR 189/11).

Die Grenze ist erst erreicht, wenn das Leugnen, Verharmlosen oder die Belastung des Opfers sich als Ausdruck besonders verwerflicher Einstellung des Täters darstellt, etwa weil die Falschbelastung mit einer Verleumdung oder Herabwürdigung oder der Verdächtigung einer besonders verwerflichen Handlung einhergeht (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 10; BGH, Beschl. v. 5.4.2011 - 3 StR 12/11 - StV 2011, 482).

  siehe hierzu auch: § 46 StGB Rdn. 160.1 

L E I T S A T Z : Ein Gutachten zum Bestehen eines Hanges im Sinne von § 66 StGB und einer darauf beruhenden Gefährlichkeit eines Angeklagten ist kein "Gutachten über den Geisteszustand", dessen Erstattung eine Verwertung von Taten aus im Zentralregister getilgten oder tilgungsreifen Verurteilungen erlaubt (BGH, Beschl. v. 28.8.2012 - 3 StR 309/12 - Ls.).

Zulässiges Verteidigungsverhalten, wie das Bagatellisieren der Anlasstaten, darf weder bei der Prüfung des Hangs noch im Rahmen der Gefahrenprognose zum Nachteil des Angeklagten verwertet werden (BGH, Beschl. v. 21.8.2014 – 1 StR 320/14 Rn. 7; BGH, Beschl. v. 26.10.2011  – 5 StR 267/11 - NStZ-RR 2012, 9; BGH, Beschl. v. 3.12.2014 - 4 StR 342/14 Rn. 13).


Die fehlende Steigerung oder die Abnahme von Gewalt spricht nicht gegen eine intensive Neigung zu Rechtsbrüchen. Einen Hang kann auch haben, wer auf gleichbleibendem Niveau oder sogar mit abnehmender Intensität Straftaten begeht (BGH, Urt. v. 6.4.2016 - 2 StR 478/15 Rn. 16). 




Gefährlichkeitsprüfung nach § 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB

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Maßstab für die Gefährlichkeitsprüfung nach § 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB ist, ob der Täter infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten zum Zeitpunkt der Verurteilung für die Allgemeinheit gefährlich ist. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn aufgrund des bei ihm bestehenden Hanges die bestimmte Wahrscheinlichkeit besteht, dass er auch in Zukunft Straftaten begehen wird, die eine erhebliche Störung des Rechtsfriedens darstellen (vgl. BGH, Beschl. v. 3.12.2002 – 4 StR 416/02 - NStZ-RR 2003, 108; BGH, Urt. v. 26.4.2017 - 5 StR 572/16 Rn. 13). Als wesentlichen Anhaltspunkt für die Beurteilung der Erheblichkeit zu erwartender Straftaten nennt das Gesetz eine schwere seelische oder körperliche Schädigung der Opfer. Bezugspunkt sind danach die wahrscheinlichen Folgen der zu erwartenden Straftaten (vgl. BGH, Urt. v. 26.4.2017 - 5 StR 572/16 Rn. 13).




Mehrmalige Maßregelanordnung

40
Der 1. Senat hat erwogen, inwieweit bei der Anordnung zu berücksichtigen ist, dass gegen den Angeklagten in anderer Sache noch nicht erledigte Sicherungsverwahrung angeordnet ist. Grundsätzlich ist die Maßregel nach § 66 Abs. 1 StGB (erneut) anzuordnen, wenn sie schon durch ein früheres Urteil angeordnet war, aber noch nicht vollständig erledigt ist (BGH, Beschl. v. 9.1.2013 - 1 StR 558/12; Rissing-van Saan/Peglau, Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl., § 66 Rn. 225 mwN). Ob gleichwohl Fallgestaltungen vorstellbar sind, bei denen die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 StGB vorliegen, aber unter Berufung auf § 62 StGB (Verhältnismäßigkeitsgrundsatz) von der obligatorischen Anordnung abgesehen werden kann (zweifelnd Rissing-van Saan/Peglau aaO), hat der 1. Senat offen gelassen. Dies ist nämlich jedenfalls dann zu verneinen, wenn die Anlasstat in ihrem kriminellen Gewicht (hier: Mord) noch sehr viel schwerer wiegt als die Anlasstat, die der früheren Anordnung von Sicherungsverwahrung zugrunde lag (hier: schwerer Raub u.a.) (BGH, Beschl. v. 9.1.2013 - 1 StR 558/12).

Die erneute Verhängung der Maßregel der Sicherungsverwahrung bleibt nämlich auch dann möglich, wenn diese bereits durch ein früheres Urteil angeordnet war, aber noch nicht vollständig erledigt ist (BGH, Beschl. v. 9.1.2013 - 1 StR 558/12 - NStZ-RR 2013, 256; BGH, Beschl. v. 17.9.1998 - 5 StR 404/98 - StV 2000, 258; BGH, Beschl. v. 31.7.1997 - 4 StR 339/97 - NStZ-RR 1998, 135; BGH, Urt. v. 31.8.1995 - 4 StR 292/95 - StV 1996, 541).
 




Sicherungsverwahrung neben lebenslanger Freiheitsstrafe

45
Leitsatz - StGB § 66 Abs. 1 EGStGB § 316f Abs. 2 Satz 1
Die Anordnung der Sicherungsverwahrung gem. § 66 Absatz 1 StGB (in der nach Maßgabe der Gründe der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2365/09 - anzuwendenden Fassung des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22. Dezember 2010) neben lebenslanger Freiheitsstrafe ist zulässig.
BGH, Urteil vom 24. Oktober 2013 - 4 StR 124/13

Eine Rechtsanwendung, die die Zulässigkeit der Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung neben lebenslanger Freiheitsstrafe grundsätzlich in Frage stellt, widerspräche dem Wortlaut des Gesetzes und dem Willen des Gesetzgebers, der mit Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Einführung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung vom 21. August 2002 (BGBl. I, S. 3344) den bis dahin geltenden § 66 StGB geändert und aus dessen Absätzen 1, 2, 3 Satz 1 und 2 das dem Wort Freiheitsstrafe vorangestellte Adjektiv „zeitiger“ gestrichen hat. Dies geschah, um den Gerichten eine Anordnung der Sicherungsverwahrung neben lebenslanger Freiheitsstrafe zu ermöglichen (vgl. Gesetzesentwurf vom 19. März 2002, BT-Drucks. 14/8586, S. 5 f.; Gesetzesentwurf vom 15. Mai 2002, BT-Drucks. 14/9041, S. 1; BGH, Beschl. v. 9.1.2013 – 1 StR 558/12 - NStZ-RR 2013, 256, 257; MüKoStGB/ Ullenbruch/Drenkhahn/Morgenstern, 2. Aufl., § 66 Rn. 21; Bartsch, Sicherungsverwahrung – Recht, Vollzug, aktuelle Probleme, 2010, S. 65 f.; Böhm, FS Schöch, 2010, S. 755, 762 f.; Passek, GA 2005, 96; Steinhilber, Mord und Lebenslang, 2012, S. 243 f.). Zuvor hatte es der Bundesgerichtshof mehrfach als „sachlich bedenklich“ bezeichnet, dass nach dem bis dahin geltenden Recht eine Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nur neben „zeitiger“ nicht aber lebenslanger Freiheitsstrafe als Einzelstrafe oder einer aus mehreren lebenslangen Einzelstrafen gebildeten lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe möglich war (BGH, Beschl. v. 12.7.2002 – 2 StR 62/02 - NJW 2002, 3559; BGH, Urt. v. 21.3.2000 – 5 StR 41/00 - NStZ 2000, 417, 418; BGH, Urt. v. 23.8.1990 – 4 StR 306/90 - BGHSt 37, 160, 161). In der Begründung zu den angeführten Gesetzesentwürfen wird auf die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 21. März 2000 und 23. August 1990 und die dort geäußerten Bedenken ausdrücklich Bezug genommen (BGH, Urt. v. 24.10.2013 - 4 StR 124/13 dort auch ausführlich zur Verhältnismäßigkeit).


Leitsatz StGB §§ 66, 66c, 67a
Neben lebenslanger Freiheitsstrafe, auch bei Feststellung besonderer Schuldschwere, ist die fakultative Anordnung der Sicherungsverwahrung zulässig.
BGH, Urteil vom 28 Juni 2017 - 5 StR 8/17 - LG Potsdam

"Mit dem Gesetz zur Einführung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3344) hat der Gesetzgeber in den Absätzen 1, 2, 3 Satz 1 und 2 des § 66 StGB das bis dahin jeweils dem Wort „Freiheitsstrafe“ vorangestellte Adjektiv „zeitiger“ gestrichen. Dies geschah, um den Gerichten eine Anordnung der Sicherungsverwahrung neben lebenslanger Freiheitsstrafe zu ermöglichen (vgl. BT-Drucks. 14/8586, S. 5 f.; 14/9041, S. 1). Der Gesetzgeber hat damit Hinweise in Entscheidungen des Bundesgerichtshofs aufgegriffen, in denen der nach vormaligem Recht geltende Ausschluss der Sicherungsverwahrung neben lebenslanger Freiheitsstrafe als „sachlich bedenklich“ bezeichnet worden war (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2002  – 2 StR 62/02, NJW 2002, 3559; Urteile vom 21. März 2000 – 5 StR 41/00, NStZ 2000, 417, 418; vom 23. August 1990 – 4 StR 306/90, BGHSt 37, 160, 161). 
In Anbetracht der eindeutigen Gesetzesfassung und des dahinterstehenden gesetzgeberischen Willens entspricht es der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass die Anordnung der Sicherungsverwahrung – trotz geringer praktischer Auswirkungen – zur Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe hinzutreten kann, ohne dass dem die Maßgaben der Erforderlichkeit oder der Verhältnismäßigkeit entgegenstehen würden (eingehend BGH, Urteil vom 24. Oktober 2013 – 4 StR 124/13, BGHSt 59, 56, 62 ff.). Das betrifft sowohl die Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 StGB (vgl. BGH, aaO) als auch die hier in Frage stehende, von der vorgenannten Gesetzesänderung gleichfalls umfasste fakultative Anordnung der Maßregel gemäß § 66 Abs. 2 oder 3 StGB (vgl. BGH, Urteile vom 25. Juli 2012 – 2 StR 111/12, BGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung 8; vom 10. Januar 2013 – 3 StR 330/12 Rn. 5 f.; vom 12. Juni 2013 – 5 StR 129/13, NStZ 2013, 524, 525; Beschlüsse vom 12. Dezember 2012 – 2 StR 325/12 Rn. 2 f.; vom 17. April 2014 – 3 StR 355/13,  NStZ-RR 2014, 207 f.). Soweit in den zuletzt zitierten Entscheidungen die Unerlässlichkeit der Anordnung der Sicherungsverwahrung verneint bzw. in Zweifel gezogen wurde, ist dies durch den vom Bundesverfassungsgericht für die Übergangszeit bis zur Herstellung eines verfassungsgemäßen Zustandes im Recht der Sicherungsverwahrung vorgegebenen strikten Prüfungsmaßstab bedingt (BVerfGE 128, 326). Dieser strikte Prüfungsmaßstab ist aufgrund der Neufassung der einschlägigen Regelungen durch das Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebots im Recht der Sicherungsverwahrung vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2425) für nach dessen Inkrafttreten begangene Anlasstaten aber nicht mehr anwendbar (vgl. Art. 316f Abs. 1 EGStGB).


Die Novellierung des Rechts der Sicherungsverwahrung durch das genannte Gesetz gibt keinen Anlass, die Frage anders zu beurteilen. Auch nach neuem Recht bleibt es aufgrund einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers dabei, dass die (obligatorische und fakultative) Anordnung der Sicherungsverwahrung neben lebenslanger Freiheitsstrafe – auch bei Annahme besonderer Schuldschwere (aA Fischer, StGB, 64. Aufl., § 66 Rn. 74) – gesetzlich zulässig ist. Es kommt namentlich hinzu, dass auch der zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilte im Fall zusätzlicher Anordnung der Sicherungsverwahrung an der privilegierten Ausgestaltung des Strafvollzugs gemäß § 66c Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StGB teilnimmt, die ihm eine besondere Betreuung gewährt (im Einzelnen BT-Drucks. 17/9874 S. 18). Er steht auf diese Weise, was den Vollzug der Strafe anbelangt, besser als ein „nur“ zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilter (zu denkbaren vollzugsöffnenden Maßnahmen trotz der Verweisung des § 66c Abs. 2 nur auf § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB vgl. etwa MüKoStGB/Ullen-bruch/Drenkhahn/Morgenstern, 3. Aufl., § 66c Rn. 70; SSWStGB/Jehle, 3. Aufl., § 66c Rn. 21, jeweils mwN). Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung erscheint deshalb die mit der Sanktionskumulation verbundene Belastung des Verurteilten in einem milderen Licht. Unter dem Blickwinkel der Erforderlichkeit war es womöglich Intention des Gesetzgebers, zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten, die aufgrund des bei ihnen festgestellten Hangs zur Begehung erheblicher Straftaten besonderer Therapie bedürfen, die Maßnahmen nach § 66c Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht vorzuenthalten. Entsprechendes gilt für die durch § 67a Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 StGB geschaffene Möglichkeit der nachträglichen Überweisung in eine Maßregel nach §§ 63 oder 64 StGB bereits aus dem Strafvollzug heraus (dazu BT-Drucks. 17/9874 S. 18 f.)." (
BGH, Urteil vom 28 Juni 2017 - 5 StR 8/17)



§ 66 Abs. 2 StGB
 
"(2) Hat jemand drei Straftaten der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Art begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hat, und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichneten Voraussetzung neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) anordnen." 




Drei Straftaten

50
Das für die Verhängung der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 2 StGB erforderliche Vorliegen von drei vorsätzlichen Taten setzt nicht voraus, dass diese Taten gemeinsam in der Entscheidung abgeurteilt werden, in der die Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 2 StGB angeordnet werden könnte. Vielmehr können eine oder zwei von diesen Taten schon vorher rechtskräftig abgeurteilt sein, sofern der Täter wenigstens eine der Symptomtaten als Erwachsener begangen hat (vgl. BGH, Urt. v. 15.10.2014 - 2 StR 240/14; vgl. auch BGH, Beschl. v. 20.12.2001 – 2 StR 513/01 - BGHR StGB § 66 Abs. 3 Katalogtat 2; BGH, Beschl. v. 12.1.2010 – 3 StR 439/09 - NStZ-RR 2010, 142, 143).

Eine in einem früheren Verfahren ausgesprochene einheitliche Jugendstrafe nach § 31 JGG erfüllt indes die Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Nr. 1 StGB nur, wenn zu erkennen ist, dass der Täter wenigstens bei einer der ihr zugrundeliegenden Straftaten eine Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hätte, sofern sie als Einzeltat gesondert abgeurteilt worden wäre (vgl. BGH, Urt. v. 6.4.2016 - 2 StR 478/15 Rn. 11; BGH, Urt. v. 15.10.2014 - 2 StR 240/14 -  NStZ 2015, 510, 511; BGH, Beschl. v. 23.8.2001 – 3 StR 261/01 - NStZ 2002, 29; Fischer, StGB, 61. Aufl., § 66 Rdn. 26, jeweils mwN). Dies festzustellen, ist tatrichterliche Aufgabe, die dem über die Sicherungsverwahrung entscheidenden Richter obliegt. Dabei hat der Tatrichter festzustellen, wie der Richter des Vorverfahrens die einzelnen Taten bewertet hat; er darf sich nicht an dessen Stelle setzen und im Nachhinein eine eigene Strafzumessung vornehmen (vgl. BGH, Urt. v. 15.10.2014 - 2 StR 240/14 -  NStZ 2015, 510, 511; 
BGH, Beschl. v. 23.8.2001 – 3 StR 261/01 - NStZ 2002, 29 mwN). Entsprechende Feststellungen muss der Tatrichter so belegen, dass eine ausreichende revisionsgerichtliche Überprüfung möglich ist (BGH, Urt. v. 15.10.2014 - 2 StR 240/14 -  NStZ 2015, 510, 511; BGH, Urt. v. 6.4.2016 - 2 StR 478/15 Rn. 11). 




Ermessen

55
Ermessensentscheidungen nach § 66 Abs. 2 und Abs. 3 S. 2 StGB haben schon von Gesetzes wegen Ausnahmecharakter, da sie, anders als Anordnungen nach § 66 Abs. 1 StGB, keine Vortaten Vorverbüßungen erfordern (BGH, Beschl. v. 2.8.2011 - 3 StR 208/11 - Rn. 5; BGH, Beschl. v. 4.10.2012 - 3 StR 207/12 - Rn. 4; BGH, Urt. v. 11.7.2013 - 3 StR 148/13 - Rn. 6; BGH, Beschl. v. 4.2.2014 - 3 StR 451/13). Eine weitere Verengung des Ermessensspielraums kann sich zusätzlich aus dem Umstand ergeben, dass der Angeklagte bei den einzelnen Taten zwischen 20 und 22 Jahre alt gewesen ist. Insbesondere bei frühkriminellen Hangtätern, die das 21. Lebensjahr gerade erst überschritten haben, ist die Sicherungsverwahrung jedoch nur in Ausnahmefällen unter strengen Anforderungen bei besonders schweren Straftaten zulässig und bedarf besonders sorgfältiger Würdigung in den Urteilsgründen (BGH, Beschl. v. 5.10.1988 - 3 StR 406/88 - Rn. 3; BGH, Beschl. v. 4.8.2011 - 3 StR 235/11 - Rn. 7; BGH, Beschl. v. 6.8.1997 - 2 StR 199/97 - Rn. 13; BGH, Beschl. v. 4.2.2014 - 3 StR 451/13).

Entscheidend bei der Ermessensausübung ist, welche Straftaten vom Angeklagten zukünftig zu erwarten sind; die Anlasstaten haben dafür nur indizielle Bedeutung (vgl. BGH, Urt. v. 15.10.2014 - 2 StR 240/14; vgl. auch Fischer, StGB, 61. Aufl., § 62 Rdn. 3a ff. mwN).

Liegen die formellen Voraussetzungen für eine Anordnung nach § 66 Abs. 2 und 3 Satz 1 StGB vor, die die Entscheidung über den Maßregelausspruch von einer Ermessensentscheidung des Tatrichters abhängig machen, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass und aus welchen Gründen das Gericht von seiner Entscheidungsbefugnis in einer bestimmten Weise Gebrauch gemacht hat. Das Tatgericht muss im Rahmen der Ermessensausübung erkennbar auch diejenigen Umstände erwägen, die gegen die Anordnung der Maßregel sprechen können. Das gilt vor allem im Hinblick auf den gesetzgeberischen Zweck der Vorschrift, dem Tatgericht die Möglichkeit zu geben, sich ungeachtet der festgestellten Gefährlichkeit des Täters zum Zeitpunkt der Urteilsfällung auf die Verhängung einer Freiheitsstrafe zu beschränken, sofern erwartet werden kann, dass sich dieser die Strafe hinreichend zur Warnung dienen lässt (vgl. BGH, Beschl. v. 12.4.2017 - 2 StR 466/16 Rn. 4).

Soweit indes die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 2 StGB oder – wie vom Tatgericht angenommen – nach § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB in Betracht kommt, ist es dem Tatrichter grundsätzlich gestattet, bei der Ausübung seines Ermessens die zu erwartenden Wirkungen eines langjährigen Strafvollzugs auf die Gefährlichkeit des Angeklagten zu berücksichtigen. Ihm ist die Möglichkeit eröffnet, sich ungeachtet der hangbedingten Gefährlichkeit des Angeklagten zum Zeitpunkt der Urteilsfindung auf die Verhängung einer Freiheitsstrafe zu beschränken, sofern erwartet werden kann, dass sich der Angeklagte schon die Strafe hinreichend zur Warnung dienen lässt (vgl. BGH, Urt. v. 15.10.2014 - 2 StR 240/14; vgl. auch BGH, Urt. v. 11.7.2013 – 3 StR 148/13 - NStZ 2013, 707).


Ein Absehen von der Verhängung der Sicherungsverwahrung bei Ausübung dieses Ermessens ist jedoch nur gerechtfertigt, wenn konkrete Anhaltspunkte erwarten lassen, dass dem Täter aufgrund der Wirkungen eines langjährigen Strafvollzugs und diesen begleitender resozialisierender sowie therapeutischer Maßnahmen zum Strafende eine günstige Prognose gestellt werden kann. Nur denkbare positive Veränderungen und Wirkungen künftiger Maßnahmen im Strafvollzug reichen nicht aus (st. Rspr., vgl. BGH, Urt. v. 15.10.2014 - 2 StR 240/14; BGH, Urt. v. 3.2.2011 – 3 StR 466/10 - NStZ-RR 2011, 172; BGH, Urt. v. 11.7.2013  – 3 StR 148/13 - NStZ 2013, 707, jeweils mwN).




[ Mögliche positive Wirkungen künftiger Maßnahmen im Strafvollzug ]

55.10
Die Wirkungen eines erstmals erlebten längeren Strafvollzugs und von in diesem Rahmen (möglicherweise) wahrgenommenen Therapieangeboten können zwar im Einzelfall wesentliche gegen die Anordnung der Maßregel sprechende Gesichtspunkte darstellen (vgl. BGH, Urt. v. 22.10.2015 - 4 StR 275/15; BGH, Beschl. v. 9.12.2010 – 5 StR 421/10 - StV 2011, 276). Ein Absehen von der Anordnung trotz bestehender hangbedingter Gefährlichkeit kommt in Ausübung des in § 66 Abs. 2 (und Abs. 3) StGB eingeräumten Ermessens aber nur dann in Betracht, wenn bereits zum Zeitpunkt des Urteilserlasses die Erwartung begründet ist, der Täter werde hierdurch eine Haltungsänderung erfahren, so dass für das Ende des Strafvollzugs eine günstige Prognose gestellt werden kann (BGH, Urt. v. 22.10.2015 - 4 StR 275/15; BGH, Urt. v. 28.3.2012 – 2 StR 592/11 - NStZ-RR 2012, 272 [Ls.]; BGH, Beschl. v. 16.12.2014 – 1 StR 515/14 - NStZ-RR 2015, 73; BGH, Beschl. v. 11.8.2011 – 3 StR 221/11). Im Zeitpunkt des Urteilserlasses noch ungewisse positive Veränderungen und lediglich mögliche Wirkungen künftiger Maßnahmen im Strafvollzug können indes nicht genügen (vgl. BGH, Urt. v. 22.10.2015 - 4 StR 275/15; BGH, Urt. v. 15.10.2014 – 2 StR 240/14 - NStZ 2015, 510, 511; BGH, Urt. v. 28.5.1998 – 4 StR 17/98 - BGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung 6; BGH, Urt. v. 22.1.1998 – 4 StR 527/97 - NStZ-RR 1998, 206). Solche möglichen Veränderungen sind, sofern sie eingetreten sind, erst im Rahmen der obligatorischen Entscheidung gemäß § 67c Abs. 1 StGB vor dem Ende des Vollzugs der Freiheitsstrafe zu berücksichtigen (BGH, Urt. v. 22.10.2015 - 4 StR 275/15).

Insoweit ist zu prüfen, ob zumindest konkrete Anhaltspunkte für einen Behandlungserfolg vorliegen (vgl. BGH, Urt. v. 22.10.2015 - 4 StR 275/15; BGH, Urt. v. 3.2.2011 – 3 StR 466/10 - NStZ-RR 2011, 172; BGH, Urt. v. 19.7.2005 – 4 StR 184/05 - NStZ-RR 2005, 337, 338; BGH, Beschl. v. 16.12.2014 – 1 StR 515/14 - NStZ-RR 2015, 73; BGH, Beschl. v. 28.3.2012 – 2 StR 592/11 - NStZ-RR 2012, 272 [Ls.]). Es gibt keine gesicherte Vermutung dahingehend, dass eine langjährige, erstmalige Strafverbüßung stets zu einer Verhaltensänderung führen wird (BGH, Urt. v. 22.10.2015 - 4 StR 275/15; BGH, Beschl. v. 4.8.2009 – 1 StR 300/09 - NStZ 2010, 270, 272). Dass der Angeklagte "den ersten Schritt" gemacht hat, ist nicht geeignet, die in ständiger Rechtsprechung verlangte gesicherte Erwartung zu begründen, die unter Ermessensgesichtspunkten ein Absehen von der Anordnung der Sicherungsverwahrung rechtfertigen könnte (vgl. BGH, Urt. v. 22.10.2015 - 4 StR 275/15; vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 15.10.2014 – 2 StR 240/14 - NStZ 2015, 510, 511).


Statistischen Prognoseelementen kommt zwar lediglich ein geringer Beweiswert zu, gleichwohl kann ihnen - auch nicht mit der pauschalen Erwägung, die positiven Faktoren könnten der „dranghaften“ pädophilen Neigung nur wenig entgegensetzen - nahezu jegliche Aussagekraft abgesprochen werden (vgl. BGH, Beschl. v. 12.4.2017 - 2 StR 466/16 Rn. 8).



§ 66 Abs. 3 StGB
 
"(3) Wird jemand wegen eines die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder b erfüllenden Verbrechens oder wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 174c, 176, 179 Abs. 1 bis 4, §§ 180, 182, 224, 225 Abs. 1 oder 2 oder wegen einer vorsätzlichen Straftat nach § 323a, soweit die im Rausch begangene Tat eine der vorgenannten rechtswidrigen Taten ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt, so kann das Gericht neben der Strafe die Sicherungsverwahrung anordnen, wenn der Täter wegen einer oder mehrerer solcher Straftaten, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon einmal zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist und die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Hat jemand zwei Straftaten der in Satz 1 bezeichneten Art begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verwirkt hat und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichneten Voraussetzungen neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) anordnen. Die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt." 




Einheitsjugendstrafe als Vorverurteilung

95
Anders als in den Fällen des § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB ist für die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB im Fall der Verhängung einer Gesamtstrafe als Vorverurteilung nicht eine Vorverurteilung zu einer Einzelstrafe von mindestens drei Jahren erforderlich. Eine entsprechend hohe Gesamtfreiheitsstrafe genügt jedenfalls dann, wenn dieser ausschließlich Katalogtaten zugrunde liegen. Nichts anderes gilt für eine Einheitsjugendstrafe als Vorverurteilung (BGH, Beschl. v. 3.11.2015 - 4 StR 309/15; BGH, Urt. v. 25.11.2005 – 2 StR 272/05 - BGHSt 50, 284, 293 f.). 




Ermessen

100
Ordnet das Tatgericht eine in sein Ermessen gestellte Unterbringung in der Sicherungsverwahrung an, muss aus den Urteilsgründen deutlich werden, dass es sich seiner Entscheidungsbefugnis bewusst war und welche Gründe für seine Ermessensausübung leitend waren (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschl. v. 4.10.2012 - 3 StR 207/12, juris Rn. 3 mwN; BGH, Beschl. v. 21.7.2015 - 3 StR 170/15 - NStZ-RR 2016, 77; BGH, Beschl. v. 25.11.2015 - 5 StR 490/15; BGH, Beschl. v. 12.5.2016 - 1 StR 103/16 Rn. 3). Im Hinblick darauf, dass es sich bei der Anordnung der Sicherungsverwahrung um eine Maßregel mit besonders nachhaltiger Eingriffsintensität handelt, ist eine ausdrückliche Dokumentation der Ermessenserwägungen in Bezug auf die Anordnung der Sicherungsverwahrung – deren materielle Voraussetzungen freilich nahe liegen – nicht entbehrlich (BGH, Beschl. v. 25.11.2015 - 5 StR 490/15). Es ist dem Revisionsgericht verwehrt, eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen; diese ist dem Tatrichter vorbehalten (vgl. BGH, Beschl. v. 21.7.2015 - 3 StR 170/15 - NStZ-RR 2016, 77; BGH, Beschl. v. 12.5.2016 - 1 StR 103/16 Rn. 4).

Die Beurteilung, ob ein Angeklagter infolge seines Hanges zur Begehung schwerer Straftaten für die Allgemeinheit gefährlich ist, richtet sich nach der Sachlage zum Zeitpunkt der Aburteilung (§ 66 Abs. 3 Satz 2 StGB iVm § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB; vgl. BGH, Urt. v. 15.10.2014 - 2 StR 240/14).
 
Das Revisionsgericht kann die fehlende Ermessensentscheidung nicht ersetzen. Sie ist dem neuen Tatgericht vorbehalten (BGH, Beschl. v. 21.7.2015 - 3 StR 170/15; BGH, Urt. v. 18.5.1972 - 4 StR 11/72 - BGHSt 24,  345, 348; BGH, Beschl. v. 21.8.2003 - 3 StR 251/03 - NStZ-RR 2004, 12).
 




Schweigen des Urteils zur Sicherungsverwahrung

U.2.1
Das Urteil kann hinsichtlich der Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung keinen Bestand haben, wenn das Landgericht nicht erkennbar geprüft hat, ob gegen den Angeklagten die Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 2 bzw. § 66 Abs. 3 StGB angeordnet werden kann. Dies gilt auch, wenn keine verfahrensrechtliche Pflicht zur Erörterung der maßgeblichen Umstände bestand, da die Staatsanwaltschaft - insoweit unverständlicherweise - in der Verhandlung keinen entsprechenden Antrag gestellt hat (§ 267 Abs. 6 Satz 1 StPO). Das Schweigen des Urteils zur Sicherungsverwahrung kann jedoch einen sachlich-rechtlichen Mangel darstellen, wenn der Tatrichter die Sicherungsverwahrung nicht prüft, obwohl deren formelle Voraussetzungen gegeben sind und die Feststellungen die Annahme nahe legen, dass der Täter infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten für die Allgemeinheit gefährlich ist (vgl. BGH NJW 1999, 2606; 3723, 3724). Bei den Ermessensentscheidungen nach § 66 Abs. 2 oder § 66 Abs. 3 StGB müssen die Urteilsgründe zudem in einer für das Revisionsgericht nachvollziehbaren Weise erkennen lassen, dass und aus welchen Gründen der Tatrichter von seiner Entscheidungsbefugnis in einer bestimmten Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. BGH NJW 1999, 3723, 3724; BGHR StGB § 66 Abs. 2, Ermessensentscheidung 2, fehlende Erörterung; BGH, Urt. v. 20.10.2010 - 2 StR 404/10).
 
 


Rechtsprechung zu § 66 StGB a.F.
 
Die nachfolgende Darstellung gibt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 66 StGB a.F. wieder. Vor Änderung der Vorschrift durch das Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen hatte § 66 StGB folgenden Wortlaut:

"§ 66 StGB
Unterbringung in der Sicherungsverwahrung

(1) Wird jemand wegen einer vorsätzlichen Straftat zu Freiheitsstrafe von mindestens
zwei Jahren verurteilt, so ordnet das Gericht neben der Strafe die Sicherungsverwahrung
an, wenn
1. der Täter wegen vorsätzlicher Straftaten, die er vor der neuen Tat begangen hat,
schon zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt
worden ist,
2. er wegen einer oder mehrerer dieser Taten vor der neuen Tat für die Zeit von
mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe verbüßt oder sich im Vollzug einer
freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befunden hat und
3. die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, daß er infolge eines Hanges
zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch
oder körperlich schwer geschädigt werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden
angerichtet wird, für die Allgemeinheit gefährlich ist.
(2) Hat jemand drei vorsätzliche Straftaten begangen, durch die er jeweils
Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hat, und wird er wegen einer oder
mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann
das Gericht unter der in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Voraussetzung neben der Strafe die
Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1
Nr. 1 und 2) anordnen.
(3) Wird jemand wegen eines Verbrechens oder wegen einer Straftat nach den §§ 174
bis 174c, 176, 179 Abs. 1 bis 4, §§ 180, 182, 224, 225 Abs. 1 oder 2 oder nach §
323a, soweit die im Rausch begangene Tat ein Verbrechen oder eine der vorgenannten
rechtswidrigen Taten ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt,
so kann das Gericht neben der Strafe die Sicherungsverwahrung anordnen, wenn der
Täter wegen einer oder mehrerer solcher Straftaten, die er vor der neuen Tat begangen
hat, schon einmal zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden
ist und die in Absatz 1 Nr. 2 und 3 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Hat
jemand zwei Straftaten der in Satz 1 bezeichneten Art begangen, durch die er jeweils
Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verwirkt hat und wird er wegen einer oder
mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so
kann das Gericht unter den in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Voraussetzungen neben der
Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung
(Absatz 1 Nr. 1 und 2) anordnen. Die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt.
(4) Im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gilt eine Verurteilung zu Gesamtstrafe als eine
einzige Verurteilung. Ist Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung auf
Freiheitsstrafe angerechnet, so gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1
Nr. 2. Eine frühere Tat bleibt außer Betracht, wenn zwischen ihr und der folgenden Tat
mehr als fünf Jahre verstrichen sind. In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet,
in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.
Eine Tat, die außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeurteilt
worden ist, steht einer innerhalb dieses Bereichs abgeurteilten Tat gleich, wenn sie
nach deutschem Strafrecht eine vorsätzliche Tat, in den Fällen des Absatzes 3 eine der
Straftaten der in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Art wäre."
StGB, Stand 2.10.2009

  



§ 66 Abs. 1 StGB a.F.
a.F.




Keine Ermessensausübung

5 a.F.
Nach § 66 Abs. 1 StGB ist bei Vorliegen der Voraussetzungen die Maßregelanordnung obligatorisch. Für eine etwaige Ermessensausübung verbleibt also kein Raum (vgl. BGH, Beschl. v. 28.11.2000 - 5 StR 511/00; Hanack in LK 11. Aufl. § 66 Rdn. 170; Tröndle/Fischer 49. Aufl. § 66 Rdn. 19 jeweils m.N.).      




Formelle Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB

10 aF




[ Zwei Jahre, zwei Vortaten, zwei Vorverurteilungen zu mindestens jeweils einem Jahr ]

10.1 aF
Die Anwendung des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB setzt zum einen voraus, daß der Täter wegen vorsätzlicher Straftaten schon zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von (mindestens) einem Jahr verurteilt worden ist. Mit den Anforderungen an die Höhe der für die Vortaten verhängten Strafen wollte der Gesetzgeber dem Anliegen Rechnung tragen, daß die Sicherungsverwahrung nur gegen Personen angeordnet wird, die durch Straftaten von einem gewissen Gewicht gezeigt haben, daß sie für die Allgemeinheit gefährlich sind (BGHSt 34, 321, 323; 24, 243; 24, 345, 347). Zum anderen müssen die Vortaten symptomatisch für den Hang des Täters zu erheblichen Straftaten sein; sie müssen als Indiz für einen solchen Hang gewertet werden können (st. Rspr.). Beide Voraussetzungen stehen in einer Wechselbeziehung zueinander, denn nur Straftaten von einem gewissen Gewicht lassen den Schluß auf einen Hang zur Begehung erheblicher Straftaten zu (vgl. BGH, Urt. v. 6.2.2004 - 2 StR 266/03). 




[ Rechtskräftige Vorverurteilung ]

10.2 aF
Bei den formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist eine rechtskräftige Verurteilung wegen der Vortaten erforderlich (vgl. BGH, Beschl. v. 24.7.1987 - 2 StR 338/87 - BGHSt 35, 6, 11 f. - StV 1987, 531; BGHSt 38, 258, 259; BGH, Urt. v. 19.6.2008 - 4 StR 114/08 - NStZ 2008, 564; Fischer StGB 55. Aufl. § 66 Rdn. 9). Diese Bestimmung setzt daher voraus, dass die zur zweiten Vorverurteilung führende Tat nach Rechtskraft der ersten Vorverurteilung begangen worden ist (BGH, Beschl. v. 24.7.1987 - 2 StR 338/87 - BGHSt 35, 6; 38, 258; BGH, Beschl. v. 5.5.2009 - 3 StR 96/09). Der Täter muss die Warnfunktion eines jeweils rechtskräftigen Strafurteils zweimal missachtet haben (BGH, Urt. v. 19.6.2008 - 4 StR 114/08 - NStZ 2008, 564). Dies ist etwa dann nicht der Fall, wenn die in Betracht kommende (Vor-)Verurteilung am Tag der Begehung der gegenständlichen Taten noch nicht rechtskräftig (vgl. BGH, Beschl. v. 11.8.2004 - 3 StR 272/04; vgl. auch BGH, Beschl. v. 21.5.2008 - 5 StR 97/08 - NStZ 2009, 87) oder noch gar nicht verurteilt (vgl. BGH, Beschl. v. 11.1.2008 - 2 StR 541/07) war. Nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB muß der Täter vor Begehung der abgeurteilten Tat bereits zweimal wegen einer sogenannten Symptomtat zu einer Einzelfreiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden sein, wobei die erste Vorverurteilung bei Begehung der zweiten Vortat rechtskräftig gewesen sein muß (vgl. BGHSt 34, 321; 35, 6; BGH, Beschl. v. 11.5.2004 - 3 StR 143/04). Nicht ausreichend ist, dass der Angeklagte unter Freispruch im übrigen in einer Entziehungsanstalt untergebracht worden ist. Da der Angeklagte nicht zu Freiheitsstrafe verurteilt wurde, liegt insoweit keine Vorverurteilung im Sinne von § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB vor (vgl. BGH, Urt. v. 7.11.2000 - 1 StR 377/00; Stree in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 66 Rdn. 12 m.w.N.).

Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F. darf aber nur dann angeordnet werden, wenn die Anlasstat nach Rechtskraft der zweiten Vorverurteilung begangen worden ist (BGH, Beschl. v. 26.5.2011 - 4 StR 650/10; Lackner/Kühl, StGB, 27. Aufl., § 66 Rn. 4). Vortaten und Vorverurteilungen müssen in der Reihenfolge "Tat-Urteil-Tat-Urteil" begangen worden sein (BGH, Beschl. v. 4.9.2008 - 4 StR 378/08; BGH, Beschl. v. 26.5.2011 - 4 StR 650/10; Rissing-van Saan/Peglau in LK 12. Aufl. § 66 Rdn. 49). Der Täter muss, um die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 StBG zu erfüllen, die Warnfunktion eines jeweils rechtskräftigen Strafurteils zwei Mal missachtet haben (BGH, Beschl. v. 24.7.1987 – 2 StR 338/87 - BGHSt 35, 6, 12; BGH, Urt. v. 25.3.1992 – 2 StR 527/91 - BGHSt 38, 258; BGH, Beschl. v. 17.12.2008 - 2 StR 481/08 - NStZ-RR 2009, 137; BGH, Beschl. v. 26.5.2011 - 4 StR 650/10).
     




[ Gesamtstrafe ]

10.3 aF
§ 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter wegen vorsätzlicher Straftaten, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist. Erfolgt eine Verurteilung zu einer Gesamtstrafe, so erfüllt diese nur dann die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB, wenn sie eine Einzelstrafe von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe enthält (st. Rspr; vgl. BGHSt 34, 321; BGH, Beschl. v. 27.6.2002 - 3 StR 193/02; BGH, Beschl. v. 15.5.2003 - 4 StR 124/03; BGH, Beschl. v. 21.8.2003 - 3 StR 251/03; BGH, Beschl. v. 11.5.2004 - 3 StR 143/04; BGH, Beschl. v. 11.7.2006 - 4 StR 184/06; BGH, Beschl. v. 4.9.2008 - 4 StR 378/08; BGH, Beschl. v. 23.9.2009 - 5 StR 340/09; BGH, Beschl. v. 7.2.2012 - 4 StR 547/11; Fischer StGB 55. Aufl. § 66 Rdn. 7). Eine Gesamtfreiheitsstrafe gilt insoweit jedoch nur als eine Verurteilung im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB (§ 66 Abs. 4 Satz 1 StGB, vgl. BGH StV 1982, 420, 12; BGH, Beschl. v. 15.5.2003 - 4 StR 124/03; BGH, Beschl. v. 21.8.2003 - 3 StR 251/03; BGH, Beschl. v. 28.5.2008 - 1 StR 192/08 - StV 2008, 518). Dies gilt auch für im Wege der nachträglichen Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB gebildete Gesamtstrafen (vgl. BGH, Beschl. v. 9.6.2009 - 4 StR 461/08; siehe dazu nachstehend unter Abs. 4).

Beispiel: Eine Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren gilt trotz der darin enthaltenen vier Einzelfreiheitsstrafen von zwei bis vier Jahren nur als eine einzige Verurteilung (vgl. BGH, Beschl. v. 21.8.2003 - 3 StR 251/03).
     




[ Jugendstrafe ]

10.4 aF
Dies gilt auch bei Verurteilung zu einer einheitlichen Jugendstrafe. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfüllt eine frühere Verurteilung zu einer einheitlichen Jugendstrafe nach § 31 JGG die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB nur, wenn zu erkennen ist, dass der Täter wenigstens bei einer der ihr zugrunde liegenden Straftaten eine Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hätte, sofern sie als Einzeltat gesondert abgeurteilt worden wäre (BGH NStZ 1996, 331 f.; 2002, 29; BGHR StGB § 66 Abs. 1 Vorverurteilungen 2, 6 und 9; BGH, Beschl. v. 23.8.2001 - 3 StR 261/01 - NStZ 2002, 29; BGH, Beschl. v. 9.1.2003 - 4 StR 410/02; BGH, Beschl. v. 28.2.2007 - 2 StR 28/07; BGH, Beschl. v. 4.9.2008 - 4 StR 378/08; vgl. Fischer StGB 55. Aufl. § 66 Rdn. 7; hierzu auch Brunner/Dölling JGG 11. Aufl. § 31 Rdn. 18). Davon, dass im Falle gesonderter Aburteilung der Einzeltaten jeweils eine Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verhängt worden wäre, darf - wenn dies nicht ersichtlich dem Urteil entnehmbar ist - nur ausgegangen werden, wenn der Tatrichter Feststellungen darüber treffen kann, wie der Richter des Vorverfahrens die einzelnen Taten bewertet hat; er darf sich nicht an dessen Stelle setzen und im Nachhinein eine eigene Strafzumessung vornehmen. Diese Feststellungen muss der Tatrichter so belegen, dass eine ausreichende revisionsgerichtliche Überprüfung möglich ist (BGH NJW 1999, 3723: BGH, Beschl. v. 23.8.2001 - 3 StR 261/01 - NStZ 2002, 29; BGH, Beschl. v. 28.2.2007 - 2 StR 28/07; BGH, Beschl. v. 20.5.2010 - 5 StR 104/10).

  siehe auch: Milderung des allg. Strafrechts für Heranwachsende; Sicherungsverwahrung, § 106 JGG
        




[ Einheitsstrafen nach DDR-Recht ]

10.5 aF
Gleiches gilt, wenn es sich bei den früheren Verurteilungen, die die Voraussetzungen erfüllen könnten, um Einheitsfreiheitsstrafen nach DDR-Recht handelt, auf deren Höhe es im Rahmen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht ankommt. Maßgeblich ist vielmehr allein, dass eine - hypothetische - Einzelfreiheitsstrafe die Höhe von mindestens einem Jahr erreicht hätte (BGHSt 26, 152, 153; BGH NStZ-RR 1998, 135). Ob bei einer der zugrunde liegenden Taten eine solche Einzelstrafe verwirkt worden wäre (vgl. BGH, Beschl. v. 30.3.1999 - 5 StR 563/98, insoweit in NStZ 1999, 502 nicht abgedruckt; Ullenbruch in MünchKomm-StGB § 66 Rdn. 70 m.w.N.), bedarf daher der Erörterung (vgl. BGH, Beschl. v. 3.9.2008 - 5 StR 281/08).  




[ Taten im Ausland ]

10.6 aF
L E I T S A T Z  Werden Taten im Ausland abgeurteilt und sieht das maßgebliche ausländische Recht bei Tatmehrheit nicht die Bildung einer Gesamtstrafe, sondern die Verhängung einer einheitlichen Strafe ohne Festsetzung von Einzelstrafen vor, so ist - wie in den Fällen der Verurteilung zu einer einheitlichen Jugendstrafe - bei der Beurteilung der formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 und 2 StGB darauf abzustellen, ob das ausländische Urteil erkennen lässt, dass der Täter bei einer oder mehreren der abgeurteilten Taten eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hätte (BGH, Urt. v. 19.6.2008 - 4 StR 114/08 - Ls. - NStZ 2008, 564).

Hierbei wird insbesondere darauf abzustellen sein, welche Strafnormen das ausländische Gericht der Verurteilung zu Grunde gelegt hat und welcher Strafrahmen damit bei der Bemessung der Strafe eröffnet war (vgl. BGH, Urt. v. 19.6.2008 - 4 StR 114/08 - NStZ 2008, 564).
     




[ Einbeziehung in neue Gesamtstrafe ]

10.7 aF
Durch die Einbeziehung in eine neue Gesamtstrafe verliert das Urteil nicht seine Warnfunktion. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 StGB ist gerechtfertigt, wenn der Täter vor Begehung der neuen Tat die Warnfunktion eines Strafurteils zweimal missachtet hat (vgl. zur Warnfunktion BGH, Beschl. v. 24.7.1987 - 2 StR 338/87 - BGHSt 35, 6, 12; BGH NStZ 1992, 328). Es ist von bloßen Zufällen abhängig, ob und wann eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung mit einem Urteil, das die Funktion einer Vorverurteilung im Sinne von § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB erlangt hat, vorgenommen wird. Denkbar ist, dass vorherige Straftaten nicht bekannt oder nach § 154 StPO eingestellt werden. Denkbar ist auch, dass die Aburteilung der Anlasstat und die Einbeziehung der Vorverurteilung in eine Gesamtstrafe in verschiedenen Urteilen erfolgen. Allein die Tatsache, dass hier beides in einer Entscheidung zusammenfällt, ändert an der Bedeutung der Vorverurteilung nichts (vgl. BGH, Beschl. v. 28.5.2008 - 1 StR 192/08 - StV 2008, 518). 




[ Mitteilung der Strafhöhen im Urteil ]

10.8 aF
Bei den früheren Straftaten müssen die Strafhöhen im Urteil mitgeteilt werden, weil sie ansonsten nicht in eine Überprüfung einbezogen werden können. Bei einer Gesamtfreiheitsstrafe ist deren Höhe sowie die der Einzelstrafen mitzuteilen, deren Höhe von mindestens einem Jahr im Rahmen der Vorverurteilungen maßgeblich ist (vgl. BGHSt 24, 345; 30, 231; 34, 322; BGH, Beschl. v. 11.7.2006 - 4 StR 184/06; BGH, Beschl. v. 10.1.2007 - 2 StR 486/06). 




Vorheriger Vollzug, § 66 Abs. 1 Nr. 2 StGB

15 aF
Ferner setzt die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 StGB voraus, dass der Angeklagte wegen einer oder mehrerer dieser Taten vor der neuen Tat mindestens zwei Jahre Freiheitsstrafe verbüßt oder sich im Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel befunden hat (§ 66 Abs. 1 Nr. 2 StGB; vgl. etwa BGH, Beschl. v. 4.9.2008 - 4 StR 378/08).   




Hang im Sinne von § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB

20 aF
Das Merkmal des Hangs verlangt einen eingeschliffenen inneren Zustand des Täters, der ihn immer wieder neue Straftaten begehen lässt. Hangtäter ist danach derjenige, der dauernd zu Straftaten entschlossen ist, oder der aufgrund einer fest eingewurzelten Neigung, deren Ursache unerheblich ist, immer wieder straffällig wird, wenn sich die Gelegenheit dazu bietet (st. Rspr. vgl. BGHR StGB § 66 Abs. 1 Hang 1, 4 und 8; BGH, Beschl. v. 13.7.2000 - 4 StR 246/00 - NStZ 2000, 587; BGH, Urt. v. 20.2.2002 - 2 StR 486/01; BGH, Urt. v. 6.6.2002 - 3 StR 113/02; BGH, Urt. v. 27.10.2004 - 5 StR 130/04; BGH, Urt. v. 25.7.2007 - 2 StR 209/07 - NStZ 2008, 27; BGH, Beschl. v. 13.11.2007 - 3 StR 341/07; BGH, Urt. v. 15.10.2008 - 2 StR 391/08 - NStZ-RR 2009, 11; BGH, Urt. v. 11.3.2010 - 3 StR 538/09); ebenso aber auch derjenige, der willensschwach ist und aus innerer Haltlosigkeit Tatanreizen nicht zu widerstehen vermag (vgl. BGH, Urt. v. 20.2.2002 - 2 StR 486/01; BGH, Urt. v. 29.7.2008 - 1 StR 248/08 - NStZ-RR 2008, 337; BGH, Urt. v. 17.12.2009 - 3 StR 399/09). Der Hang als "eingeschliffenes Verhaltensmuster" bezeichnet einen aufgrund umfassender Vergangenheitsbetrachtung festgestellten gegenwärtigen Zustand (BGH, Beschl. v. 30.3.2010 - 3 StR 69/10; BGH, Urt. v. 15.2.2011 - 1 StR 645/10).

Seine Feststellung obliegt - nach sachverständiger Beratung (wobei der Rechtsbegriff "Hang" als solcher dem Sachverständigenbeweis nicht zugänglich ist; vgl. BGH, Beschl. v. 12.1.2010 - 3 StR 436/09 Rn. 9) - unter sorgfältiger Gesamtwürdigung aller für die Beurteilung der Persönlichkeit des Täters und seiner maßgebenden Umstände dem erkennenden Richter (st. Rspr.; vgl. u.a. BGH, Urt. v. 17.12.2009 - 3 StR 399/09 Rn. 4; BGH, Beschl. v. 30.3.2010 - 3 StR 69/10 Rn. 5; BGH, Urt. v. 15.2.2011 - 1 StR 645/10; BGH, Beschl. v. 2.8.2011 - 3 StR 208/11).

Entscheidend ist das Bestehen eines solchen Hanges, nicht dessen Ursache, denn anders als bei dem die Gefährlichkeit begründenden Zustand im Sinne der §§ 63, 64 StGB beschreibt das Gesetz seine möglichen Ursachen nicht (vgl. BGHSt 24, 160, 161 f.; BGHR StGB § 66 Abs. 1 Hang 1; BGH NStZ 1999, 502; BGH, Urt. v. 20.2.2002 - 2 StR 486/01; BGH, Urt. v. 28.11.2002 - 5 StR 330/02; BGH, Urt. v. 4.2.2004 - 1 StR 474/03 - NStZ-RR 2004, 202). Auf die Ursache für die fest eingewurzelte Neigung zu Straftaten kommt es nicht an (vgl. BGH, Urt. v. 11.9.2002 - 2 StR 193/02 - BGHR StGB § 66 Abs. 1 Hang 11; BGH, Urt. v. 11. 3.2010 - 3 StR 538/09; BGH, Urt. v. 8.7.2010 - 4 StR 210/10; BGH, Beschl. v. 3.8.2011 - 2 StR 190/11; BGH, Urt. v. 4.8.2011 - 3 StR 175/11; vgl. auch Fischer StGB 58. Aufl. § 66 Rdn. 25 m.w.N.). Deshalb scheidet, selbst wenn sich eine Monokausalität der Suchterkrankung eines Täters für dessen Kriminalität ausnahmsweise feststellen ließe, die Annahme eines Hanges im Sinne von § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB neben der eines Hanges im Sinne von § 64 StGB nicht aus. Der für die Anordnung der Sicherungsverwahrung erforderliche Hang hätte seine Ursache in einem solchen Fall ausschließlich in der Suchterkrankung (BGH, Urt. v. 8.7.2010 - 4 StR 210/10).


Ein Hang im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist nicht nur bei dem Täter zu bejahen, der dauernd zu Straftaten entschlossen ist, sondern auch bei demjenigen, der aufgrund einer in seiner Persönlichkeit liegenden Neigung immer wieder straffällig wird, wenn sich ihm die Gelegenheit bietet (vgl. BGH NStZ 2005, 265 f.; 2003, 201; BGHR StGB § 66 Abs. 1 Hang 8; BGH, Urt. v. 4.11.2009 - 2 StR 347/09 - NStZ-RR 2010, 77). Für die Annahme eines Hanges ist ein "dauerhafter Entschluss", Straftaten zu begehen, nicht erforderlich. Vielmehr kann eine entsprechende, in der Persönlichkeit liegende Neigung (vgl. BGH NStZ 2003, 201; 2005, 265 f.; BGHR StGB § 66 Abs. 1 Hang 8; BGH, Urt. v. 4.11.2009 - 2 StR 347/09; BGH, Urt. v. 17.11.2010 - 2 StR 356/10 - NStZ-RR 2011, 77; Rissing-van Saan/Peglau in: LK StGB 12. Aufl. § 66 Rn. 120) auch bei sog. Gelegenheits- und Augenblickstaten zu bejahen sein; denn auch solche Taten können Ausfluss eines inneren Hanges zu Straftaten sein (vgl. BGH, Urt. v. 24.2.2010 - 2 StR 509/09; BGH, Beschl. v. 3.8.2011 - 2 StR 190/11). Dies ist der Fall, wenn sie ihre Ursache darin haben, dass der Täter - etwa aufgrund einer erhöhten Aggressionsbereitschaft - dazu neigt, mit einer neuen strafbaren Handlung auf einen äußeren Tatanstoß zu reagieren (BGH NStZ 1994, 280; BGH, Urt. v. 24.2.2010 - 2 StR 509/09; BGH, Beschl. v. 3.8.2011 - 2 StR 190/11). Allein die Umstände, dass der Angeklagte die Taten jeweils völlig ungeplant beging und sich ihm bietende Angelegenheiten spontan ausnutzte, ohne Vorbereitungen für die Taten zu treffen, schließen einen Hang nicht aus (vgl. BGH, Urt. v. 29.7.2008 - 1 StR 248/08 - NStZ-RR 2008, 337; BGH, Urt. v. 24.2.2010 - 2 StR 509/09). Selbst wenn sich eine Suchterkrankung als alleinige Ursache für die Kriminalität eines Täters feststellen lässt, scheidet die Annahme eines Hanges im Sinne des § 66 StGB nicht aus (BGH, Urt. v. 8.7.2010 - 4 StR 210/10; BGH, Beschl. v. 3.8.2011 - 2 StR 190/11). Entsprechend ist auch dann, wenn sich die Straftaten als Ausdruck einer Persönlichkeitsstörung und der damit einhergehenden Neigung zu aggressivem Ausagieren darstellen, ein symptomatischer Zusammenhang zwischen der abgeurteilten Tat und den die formellen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung begründenden Taten für die Neigung des Angeklagten zur Begehung von erheblichen Straftaten nicht ausgeschlossen (vgl. BGH NStZ-RR 2010, 238, 239; BGH, Beschl. v. 3.8.2011 - 2 StR 190/11). Auch längere straffreie Zeiträume sprechen nicht zwingend gegen einen Hang (BGH, Urt. v. 17.11.2010 - 2 StR 356/10 - NStZ-RR 2011, 77; Rissing-van Saan/Peglau in: LK StGB 12. Aufl. § 66 Rn. 131). Überdauernde innere Eigenschaften des Straftäters, welche die Disposition begründen, Straftaten zu begehen, können zur Feststellung eines Hangs ausreichen; das Hinzutreten aktuell tatauslösender Situationen steht dem nicht entgegen (vgl. BGH, Urt. v. 4.9.2008 - 5 StR 101/08 - NStZ 2010, 387; Ullenbruch in MünchKomm-StGB § 66 Rdn. 110). Die Anwendung des § 66 StGB ist lediglich dann ausgeschlossen, wenn eine äußere Tatsituation oder Augenblickserregung die Tat maßgeblich allein verursacht hat (vgl. BGH MDR 1980, 326, 327 m.w.N.; BGH NStZ 2007, 114; BGH, Urt. v. 4.9.2008 - 5 StR 101/08 - NStZ 2010, 387).

Beispiel: Der Angeklagte hat die Straftaten begangen, um sich abzureagieren und sein Selbstwertgefühl vorübergehend zu stabilisieren. Dass es durch eine keinesfalls einmalige oder außergewöhnliche Lebenssituation zu einer Verletzung des Selbstwertgefühls und einem Aggressionsaufbau gekommen ist, liegt an der manifestierten Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten. Seine Reaktion hierauf mit den festgestellten Straftaten gegen willkürlich herausgegriffene Opfer, die mit seiner belastenden Lebenssituation und der Verletzung seines Selbstwertgefühls in keinerlei Verbindung stehen, sind zunehmend von einem Ausleben sadistischer Machtgelüste geprägt. Dies legt eine überdauernde Neigung zur Begehung schwerer Sexualdelikte nahe (vgl. BGH, Urt. v. 4.9.2008 - 5 StR 101/08 - NStZ 2010, 387).

Auch charakterliche Eigenschaften des Angeklagten, er etwa die Taten zutiefst bedauert, welche zudem weder von Gemütsarmut noch Gefühlskälte geprägt gewesen seien, schließen einen Hang zur Begehung erheblicher Straftaten nicht aus. Gerade wenn eine offenbar nicht zu kontrollierende Willensschwäche vorliegt, welcher der Angeklagte nicht begegnen kann und demgemäß jegliche Gelegenheit zu sexuellen Misshandlungen an Kindern ausnutzt, deutet dies auf das Vorliegen eines Hanges im Sinne von § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB hin (vgl. BGH, Urt. v. 29.7.2008 - 1 StR 248/08 - NStZ-RR 2008, 337).

Es muss eine auf charakterlicher Anlage beruhende oder durch Übung erworbene Neigung zu Rechtsbrüchen vorliegen, die den Täter immer wieder straffällig werden lässt (st. Rspr., BGH, Urt. v. 14.8.2007 - 1 StR 201/07 - NStZ 2007, 700; vgl. d. Nachw. b. Tröndle/Fischer StGB 54. Aufl., § 66 Rdn. 18). Eine sich aus dem Fehlen einer moralischen Verankerung ergebende Tatneigung reicht für die Annahme eines Hanges nicht aus (vgl. BGHR StGB § 66 Abs. 1 Hang 1, 4; BGH, Urt. v. 27.9.2002 - 5 StR 97/02 - wistra 2003, 20).

Das Vorliegen eines solchen Hanges hat der Tatrichter unter sorgfältiger Gesamtwürdigung aller für die Beurteilung der Persönlichkeit des Täters und seiner Taten maßgebenden Umstände darzulegen (BGH NStZ 2005, 265; BGHR StGB § 66 Abs. 1 Hang 8; BGH, Urt. v. 27.10.2004 - 5 StR 130/04; BGH, Urt. v. 25.7.2007 - 2 StR 209/07 - NStZ 2008, 27; BGH, Beschl. v. 7.3.2006 - 3 StR 37/06: betr. Serieneinbrecher; BGH, Beschl. v. 13.11.2007 - 3 StR 341/07; BGH, Urt. v. 15.10.2008 - 2 StR 391/08 - NStZ-RR 2009, 11; vgl. auch BGH, Urt. v. 17.12.2009 - 3 StR 399/09). Der Hang als "eingeschliffenes Verhaltensmuster" bezeichnet einen aufgrund umfassender Vergangenheitsbetrachtung festgestellten gegenwärtigen Zustand. Seine Feststellung obliegt - nach sachverständiger Beratung - unter sorgfältiger Gesamtwürdigung aller für die Beurteilung der Persönlichkeit des Täters und seiner Taten maßgebenden Umstände dem Richter in eigener Verantwortung (BGH, Urt. v. 17.12.2009 - 3 StR 399/09). Wird die Lebensgeschichte des Angeklagten, seine Persönlichkeitsentwicklung sowie seine Vorstrafen und die diesen zugrunde liegenden Taten nur lückenhaft erörtert, fehlt es sowohl für den Hang als auch die Gefährlichkeitsprognose an der notwendigen Gesamtwürdigung der seine Persönlichkeit prägenden Umstände (vgl. BGH, Beschl. v. 29.9.2009 - 3 StR 301/09; Fischer, StGB 56. Aufl. § 66 Rdn. 25 a und 33 f.). Der Symptomcharakter der Anlasstaten, der Voraussetzung für die Annahme eines Hangs ist (vgl. BGH NStZ 2003, 107; NStZ-RR 2007, 10 f.; Fischer StGB 56. Aufl. § 66 Rn. 29 m.w.N.), muss vom Tatrichter konkret belegt und nicht nur in eher allgemeiner Form behauptet sein (vgl. BGH, Urt. v. 14.10.2009 - 2 StR 205/09 - NJW 2010, 544).

Der Umstand, daß der Angeklagte trotz langjähriger Strafverbüßung wegen Sexualdelikten und trotz gewährten Freigangs erneut zwei ihm völlig fremde Frauen gewaltsam zu sexuellen Handlungen gezwungen hat, läßt das Vorliegen einer Willensschwäche, die ein wesentliches Indiz für einen Hang im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB sein kann (Hanack in LK StGB 11. Aufl. § 66 Rdn. 92), als naheliegend erscheinen (vgl. BGH, Urt. v. 27.10.2004 - 5 StR 130/04).

Der Hang zur Begehung erheblicher Straftaten im Sinne von § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB setzt nicht voraus, dass Straftaten zum Nachteil einer Mehrzahl von Tatopfern begangen wurden. Er kann sich auch in mehreren und wiederholten Straftaten gegen ein und dasselbe Tatopfer manifestieren (BGH, Urt. v. 25.7.2007 - 2 StR 209/07 - NStZ 2008, 27; BGH, Urt. v. 4.11.2009 - 2 StR 347/09 - NStZ-RR 2010, 77). Dabei kann der bloße Umstand, dass zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten eine enge persönliche Beziehung bestand, nicht ohne nähere Begründung als Argument für das Fehlen eines Hangs herangezogen werden (vgl. BGHR StGB § 66 Abs. 1 Hang 11; BGH, Urt. v. 25.7.2007 - 2 StR 209/07 - NStZ 2008, 27).

Die Feststellung eines Hangs gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB verlangt keinen bestimmten zeitlichen Mindestabstand zwischen den Anlasstaten. Vielmehr können gerade auch relativ zeitnah aufeinanderfolgende Taten in ihrer Häufung Ausdruck eines eingeschliffenen inneren Zustands des Täters sein, der ihn immer wieder neue Straftaten begehen lässt (BGH NStZ 2008, 27; BGH, Urt. v. 4.9.2008 - 5 StR 101/08 - NStZ 2010, 387; vgl. aber auch BGH, Beschl. v. 13.7.2000 - 4 StR 246/00 - NStZ 2000, 587).

Für die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist es grundsätzlich unerheblich, worauf der verbrecherische Hang des Täters beruht (BGH NJW 1980, 1055; NStZ 2005, 265; BGHR StGB § 66 Abs. 1 Hang 1; BGH, Urt. v. 25.7.2007 - 2 StR 209/07 - NStZ 2008, 27); liegt seine fest eingewurzelte Neigung zur Begehung von Straftaten schon nach seiner bisherigen Lebensführung objektiv auf der Hand, so kommt es daher nicht darauf an, welcher psychologische oder psychiatrische Befund diesem Persönlichkeitsbild entspricht (vgl. BGH, Beschl. v. 19.10.2007 - 3 StR 378/07).

Die indizielle Verwertung von bereits im Register getilgten früheren Verurteilungen verstößt gegen das Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG, das auch bei der Anordnung von Maßregeln der Besserung und Sicherung gilt (vgl. BGHSt 25, 100 ff.; BGHR BZRG § 51 Verwertungsverbot 7) und der Verwertung der getilgten Verurteilungen zum Nachteil des Angeklagten entgegensteht (vgl. BGH, Beschl. v. 27.6.2002 - 4 StR 162/02; zur Zulässigkeit der Verwertung getilgter früherer Verurteilungen, auf die sich der Angeklagte zu seiner Entlastung beruft, zum Vorteil des Angeklagten vgl. BGHSt 27, 108 ff.).

Eine Spätkriminalität - etwa, wenn die delinquente Entwicklung des Angeklagten erst seit seinem 60. Lebensjahr begann - steht einer Hangtäterschaft bei Sexualdelikten nicht grundsätzlich entgegen (BGH, Urt. v. 4.11.2009 - 2 StR 347/09 - NStZ-RR 2010, 77; LK-Rissing-van Saan/Peglau StGB 12. Aufl. § 66 Rn. 131).

Wird bei der Prüfung der materiellen Voraussetzungen der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ausgeführt, dass es sich als erheblich nachteilig auswirke, dass der Angeklagte bereits einschlägig wegen Vergewaltigung vorbestraft sei und diesbezüglich eine relativ rasche Rückfallgeschwindigkeit vorliege, ist diese Erwägung nicht zu beanstanden. Rechtsfehlerhaft ist jedoch die daran anschließende Überlegung, es sei in diesem Zusammenhang "ferner als ungünstig zu bewerten, dass der Angeklagte den Inhalt dieses rechtskräftigen Straferkenntnisses in der hiesigen Hauptverhandlung in Abrede stellte und behauptete, man habe ihm schon damals etwas untergeschoben". Mit einem zulässigen Verteidigungsverhalten des Angeklagten kann dessen Hang zur Begehung erheblicher Straftaten oder dessen hangbedingte Gefährlichkeit nicht begründet werden (vgl. BGH, Beschl. v. 9.7.2015 - 1 StR 141/15; BGH, Beschl. v. 11.3.2015 – 1 StR 3/15; BGH, Beschl. v. 21.8.2014 – 1 StR 320/14 - NStZ-RR 2015, 9 mwN).


Zum Kriterium der Rückfallgeschwindigkeit vgl. BGH MDR 1994, 761, 762; zu dem bedenklichen Kriterium des mittleren Rückfallrisikos vgl. BGH NStZ 2007, 464, 465.

§ 66 Abs. 4 Satz 3 StGB hindert nicht, im Rahmen der Prüfung, ob beim Angeklagten ein Hang vorliegt, alle Vorverurteilungen des Angeklagten in die erforderliche Gesamtwürdigung einzubeziehen. Der Umstand, dass Vortaten wegen Eintritts der Rückfallverjährung nicht mehr als Symptomtaten herangezogen werden können, hindert nicht ihre Verwertung als sonstiges Beweisanzeichen für die Hangtäterschaft im Rahmen der Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten (vgl. BGH NStZ 1999, 502, 503; 2005, 265, 266; BGH, Urt. v. 24.2.2010 - 2 StR 509/09).

Bei dem Hang im Sinne des § 66 StGB handelt es sich um einen Rechtsbegriff, der als solcher dem Sachverständigenbeweis nicht zugänglich ist (vgl. BGHR StGB § 66 Abs. 1 Hang 2; BGH, Beschl. v. 12.1.2010 - 3 StR 436/09).




Verhältnis von Hang und Gefährlichkeitsprognose

25 aF
Der Hang ist ein wesentliches Kriterium der Gefährlichkeitsprognose (BGHSt 50, 188, 196; BGH, Urt. v. 25.7.2007 - 2 StR 209/07 - NStZ 2008, 27; BGH, Urt. v. 4.11.2009 - 2 StR 347/09 - NStZ-RR 2010, 77). Wird jedoch der Hang des Angeklagten mit dessen Gefährlichkeit begründet, ist dies rechtsfehlerhaft, weil damit nicht die erforderliche Differenzierung zwischen der Hangtätereigenschaft und der Gefährlichkeitsprognose vorgenommen wurde (vgl. BGHSt 50, 188, 196; BGH, Beschl. v. 29.9.2009 - 3 StR 301/09; siehe hierzu nachstehend Rdn. 40.6).

Bei der Prüfungsreihenfolge empfiehlt es sich, den Hang i.S.v. § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB vor und im Rahmen der Gefährlichkeitsprognose zu prüfen und zu bewerten. Denn es ist fehlerhaft, sich der erheblich ungünstigen Gefährlichkeitsprognose des Sachverständigen anzuschließen und gleichwohl anschließend einen Hang des Angeklagten zur Begehung erheblicher Straftaten zu verneinen (vgl. BGH, Urt. v. 25.7.2007 - 2 StR 209/07 - NStZ 2008, 27).
   




Symptomtaten

30 aF
Symptomtaten sind solche Straftaten, welche die formellen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung begründen (vgl. BGH, Beschl. v. 14.4.2008 - 5 StR 19/08 - NStZ 2008, 453). Es dürfen nur solche Taten der Entscheidung zugrunde gelegt werden, die Symptomcharakter haben. Nur diese sind in die nach § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB vorzunehmende Gesamtwürdigung einzubeziehen (vgl. BGH, Beschl. v. 23.11.2000 - 3 StR 353/00 - NStZ-RR 2001, 103 f. m. w. N.; BGH, Beschl. v. 16.7.2009 - 3 StR 206/09).

Der Hang muß sich auf "erhebliche Straftaten" beziehen. Was darunter zu verstehen ist, hat das Gesetz in § 66 Abs. 1 Nr. 3 beispielhaft, doch nicht abschließend aufgezählt. Auch vorsätzliche Straftaten, die an sich in den Bereich mittlerer Kriminalität fallen, können bei einem genügenden Schweregrad als Grundlage der Maßregel ausreichen. Als erheblich erfaßt werden alle Taten, die geeignet sind, den Rechtsfrieden in empfindlicher oder besonders schwerwiegender Weise zu stören (vgl. BGHSt 24, 153, 154; BGHR StGB § 66 Abs. 1 Erheblichkeit 3; BGH, Urt. v. 28.11.2002 - 5 StR 334/02). Ein gewisser Anhaltspunkt für die Erheblichkeit ergibt sich aus dem Umstand, daß § 66 StGB als formelle Voraussetzung eine Vorverurteilung des Täters zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr erfordert, wenngleich sich nicht generell annehmen läßt, daß bei einer solchen Verurteilung eine Tat von erheblichem Gewicht vorliegt (vgl. BGH, Urt. v. 28.11.2002 - 5 StR 334/02; Stree in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 66 Rdn. 39; Hanack in LK 11. Aufl. § 66 Rdn. 109).

Auch eine Gelegenheitstat kann eine Hang- bzw. Symptomtat sein. Die Anwendung des § 66 StGB ist unter dem Gesichtspunkt des Gelegenheitscharakters der Tat lediglich dann ausgeschlossen, wenn eine äußere Tatsituation oder Augenblickserregung die Tat allein verursacht hat (vgl. BGH MDR 1980, 326, 327; BGHR StGB § 66 Abs. 1 Hang 7; BGH, Urt. v. 29.11.2005 - 5 StR 339/05; BGH, Urt. v. 1.6.2006 - 4 StR 75/06; BGH, Urt. v. 25.10.2006 - 5 StR 316/06 - NStZ 2007, 114). Auch bei einer Gelegenheitstat ist deshalb regelmäßig im Rahmen einer umfassenden Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters und seiner Taten zu prüfen, ob die Tat Symptomcharakter zeigt (vgl. BGHR StGB § 66 Abs. 1 Hang 6; BGH, Urt. v. 1.6.2006 - 4 StR 75/06).

Die Erheblichkeit kann sich aber auch aus einer Vielzahl von Einzeltaten ergeben, wobei auch eine besonders hohe Rückfallgeschwindigkeit von Bedeutung sein kann (vgl. BGHSt 24, 153, 155; BGHR StGB § 66 Abs. 1 Erheblichkeit 2; BGH, Urt. v. 28.11.2002 - 5 StR 334/02).

Handelt es sich bei den Straftaten, die die formellen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung begründen (sog. Symptomtaten), um solche ganz verschiedener Art, die völlig unterschiedliche Rechtsgüter verletzen, ist ihr Indizwert für einen verbrecherischen Hang des Täters besonders sorgfältig zu prüfen und zu begründen (BGHR StGB § 66 Abs. 1 Hang 10; BGH NStZ-RR 1998, 6, 7; BGH, Urt. v. 6.6.2002 - 3 StR 113/02; BGH, Beschl. v. 28.10.2002 - 3 StR 254/02; BGH, Urt. v. 12.12.2002 - 4 StR 343/02; BGH, Beschl. v. 26.9.2007 - 5 StR 208/07 - StV 2007, 633; BGH, Beschl. v. 14.4.2008 - 5 StR 19/08 - NStZ 2008, 453; BGH, Beschl. v. 16.7.2009 - 3 StR 206/09; BGH, Urt. v. 24.2.2010 - 2 StR 509/09; Fischer, StGB 55. Aufl. § 66 Rdn. 29).

Beispiel: Die auf den Ausführungen des Sachverständigen basierenden Erwägungen des Gerichts zum 'Hang' des Angeklagten befassen sich allein mit dessen verfestigten Verhalten, Geld durch Manipulation bzw. Täuschung zu erhalten. In dieses eingeschliffene Verhaltensmuster fügt sich die als Vortat im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB herangezogene Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung nicht ein. Diese Tat diente nach den Feststellungen nicht dem (sonstigen) Ziel des Angeklagten, sich auf kriminelle Weise Geld zu verschaffen (vgl. BGH, Beschl. v. 16.7.2009 - 3 StR 206/09).

Auch unterschiedliche Delikte können in einem gleich gelagerten Verhältnis zur Täterpersönlichkeit stehen und Ausfluss eines gleichermaßen wirksam werdenden Hanges sein; dies muss sich jedoch unter Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien den Feststellungen zu entnehmen sein (vgl. BGH, Beschl. v. 26.9.2007 - 5 StR 208/07 - StV 2007, 633; BGH, Beschl. v. 16.7.2009 - 3 StR 206/09). Dies ist etwa nicht der Fall, wenn eine innere Verknüpfung zwischen der Gewaltdelinquenz einerseits und dem Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz andererseits nicht erkennbar ist und sich angesichts der Verschiedenartigkeit der angegriffenen Rechtsgüter keineswegs von selbst versteht (vgl. BGH, Beschl. v. 26.9.2007 - 5 StR 208/07 - StV 2007, 633; BGH, Beschl. v. 14.4.2008 - 5 StR 19/08 - NStZ 2008, 453).


Dass die Anlasstaten innerhalb eines vergleichsweise kurzen Zeitraums begangen wurden, schließt das Bestehen eines Hangs nicht aus. § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB verlangt keinen bestimmten zeitlichen Mindestabstand zwischen den Anlasstaten. Vielmehr können gerade auch rasch aufeinanderfolgende Taten in ihrer Häufung Ausdruck eines eingeschliffenen inneren Zustands des Täters sein, der ihn immer wieder neue Straftaten begehen lässt. Zudem können auch rasch aufeinanderfolgende Taten, die aufgrund eines einheitlichen Entschlusses begangen wurden, die formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 StGB erfüllen (vgl. BGH, Urt. v. 25.7.2007 - 2 StR 209/07 - NStZ 2008, 27; BGH NStZ 2002, 313 - mehrere Straftaten an einem Tag; BGH NStZ 1989, 67 - mehrere Straftaten innerhalb einer Stunde). Dies schließt allerdings nicht aus, dass bei rasch aufeinanderfolgenden Taten, die sich an der Grenze zur Handlungseinheit bewegen, dieser Umstand besonders beachtet werden muss (BGH, Urt. v. 25.7.2007 - 2 StR 209/07 - NStZ 2008, 27).

Schon zu erwartende weitere Einfuhren von Heroin im Kilobereich und dessen gewinnbringender Absatz im Einzelfall können eine Gefährlichkeit des Täters im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB begründen (vgl. BGH, Urt. v. 6.6.2002 - 3 StR 113/02).

Daß der Angeklagte bisher eine Schußwaffe gegen einen Menschen mit Tötungs- oder Verletzungsvorsatz noch nicht eingesetzt hat, steht der Gefährlichkeit eines Hangtäters nicht entgegen, zumal bei der Unkalkulierbarkeit des jeweiligen Tatablaufs die Gefahr des tatsächlichen Abfeuerns der Waffe nie auszuschließen ist (BGH, Urt. v. 6.6.2002 - 3 StR 113/02).


Seelische Schäden bei Kindern oder Jugendlichen durch Sexualstraftaten sind oft nur schwer festzustellen oder hinsichtlich künftiger Taten zu prognostizieren. Die „namentlich - Klausel“ in § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB belegt jedoch, dass Sicherungsverwahrung auch in derartigen Fällen möglich ist. Auch die allgemeine und abstrakte Gefährlichkeit von Delikten kann Grundlage von Sicherungsverwahrung sein (BGH NJW 2000, 3015; Hanack in LK 11. Aufl. § 66 Rdn. 103, 139 ff. m. N.). Es genügt daher, wenn die in § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB genannten Schäden für die (begangenen und zu erwartenden) Taten typisch sind, auch wenn ihr konkreter Eintritt nicht exakt feststellbar ist. So sind etwa psychische Beeinträchtigungen typische Folgen sexuellen Missbrauchs von Kindern und Jugendlichen (vgl. BGH, Urt. v. 14.8.2007 - 1 StR 201/07 - NStZ 2007, 700; zusammenfassend Tröndle/ Fischer, 54. Aufl., § 176 Rdn. 36 m.w.N.; zu seelischen Schäden bei Jugendlichen durch das Erleben eigener Käuflichkeit vgl. BGH NStZ 2001, 28, 29).

Der Bundesgerichtshof hat die Frage mangels Fallrelevanz offen gelassen, ob § 51 Abs. 1 BZRG auch der Berücksichtigung von getilgten oder tilgungsreifen Verurteilungen bei der Beurteilung des Hanges im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB entgegensteht (so BGH, Beschl. v. 4.10.2000 - 2 StR 352/00 - StV 2002, 479; vgl. hierzu auch Rebmann/Uhlig aaO § 51 Rdn. 42). Dagegen könnte mit Blick auf § 52 Abs. 1 Nr. 2 BZRG  sprechen, daß gemäß § 246a StPO die Anordnung einer Maßregel nach § 66 StGB das Gutachten eines Sachverständigen voraussetzt, der zu den Persönlichkeitsmerkmalen des Angeklagten, die einen Hang begründen können, in der Hauptverhandlung zu hören ist (vgl. BGH, Beschl. v. 8.3.2005 - 4 StR 569/04).

 
siehe auch: § 51 BZRG, Verwertungsverbot; § 52 BZRG, Ausnahmen

Zur Heranziehung von Betrugstaten als Grundlage für die Anordnung von Sicherungsverwahrung vgl. BGHR StGB § 66 Abs. 1 Erheblichkeit 6.
   




Maßgeblicher Zeitpunkt für die Gefährlichkeitsprognose

35 aF
Hinsichtlich der materiellen Voraussetzung der Gefährlichkeit für die Allgemeinheit nach § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB, auf welche in § 66 Abs. 2 und Abs. 3 StGB verwiesen wird, ist auf den Zeitpunkt der Aburteilung (Hauptverhandlung) abzustellen (st. Rspr., vgl. BGHSt 24, 160, 164; 25, 59, 61; BGHR StGB § 66 Abs. 1 Hang 3; BGH NStZ-RR 1998, 206; BGH, Urt. v. 16.1.2001 - 1 StR 443/00 - StV 2002, 479; BGH, Urt. v. 20.2.2002 - 2 StR 486/01; BGH, Urt. v. 4.2.2004 - 1 StR 474/03 - NStZ-RR 2004, 202; BGH, Beschl. v. 12.11.2008 - 2 StR 355/08 - NStZ-RR 2009, 72; siehe zu § 66 Abs. 2 u. 3 StGB auch BGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung 6; BGH, Urt. v. 2.12.2003 - 1 StR 102/03 - BGHSt 49, 29 - NJW 2004, 865; BGH, Beschl. v. 13.3.2007 - 5 StR 499/06 - NStZ 2007, 401; BGH, Urt. v. 8.7.2005 - 2 StR 120/05 - BGHSt 50, 188 f. - wistra 2005, 422; BGH, Urt. v. 22.4.2009 - 2 StR 43/09 - NStZ 2010, 272; BGH, Urt. v. 4.11.2009 - 2 StR 347/09 - NStZ-RR 2010, 77; BGH, Urt. v. 25.11.2010 - 3 StR 382/10 - NStZ-RR 2011, 78; Rissing-van Saan/Peglau in LK, 12. Aufl., § 66 Rn. 207). Das gilt insbesondere angesichts dessen, daß der Gesetzgeber in § 67c Abs. 1 StGB dem Vollstreckungsgericht die Aufgabe zugewiesen hat, vor dem Ende des Vollzugs der Strafe zu prüfen, ob der Zweck der Maßregel die Unterbringung noch erfordert (vgl. BGHSt 24, 160, 164; 25, 59, 61; BGH NStZ 1985, 261; 1990, 334, 335; BGH NStZ-RR 1999, 301 m.N. der Rspr.; BGH, Urt. v. 21.3.2002 - 5 StR 14/02; Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 66 Rdn. 27). Dennoch ist die Gefährlichkeit bereits bei der Verurteilung zu verneinen, wenn mit Sicherheit angenommen werden kann, daß sie bei Ende des Vollzugs der Freiheitsstrafe nicht mehr bestehen wird (BGHR StGB § 66 Abs. 1 Gefährlichkeit 6; BGH, Beschl. v. 29.11.2001 - 5 StR 507/01 - NStZ 2002, 535).

Zwar darf der Tatrichter bei seiner Ermessensentscheidung nach § 66 Abs. 2 StGB den Wirkungen eines langjährigen Strafvollzugs Bedeutung beimessen (vgl. BGH StV 1982, 114; NStZ 1984, 309; vgl. auch BGH, Urt. v. 20.2.2002 - 2 StR 486/01; BGH, Urt. v. 4.9.2008 - 5 StR 101/08 - NStZ 2010, 387), doch sind diese Umstände nur beachtlich, wenn sie - nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung (BGH NStZ 1985, 261) - eine Verhaltensänderung des Angeklagten erwarten lassen oder wenn schon bei Urteilsfindung mit Sicherheit angenommen werden kann, daß die Gefährlichkeit bei Ende des Vollzugs der Strafe nicht mehr bestehen wird (BGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung 3, 6; BGH, Urt. v. 21.3.2002 - 5 StR 14/02). Der Tatrichter darf dabei auch die voraussichtlichen Wirkungen eines langjährigen Strafvollzugs berücksichtigen, soweit dieser eine Haltungsänderung erwarten lässt (vgl. BGHR StGB § 66 Abs. 2 Gefährlichkeit 1). Jedoch bleiben denkbare, aber nur erhoffte positive Veränderungen und Wirkungen künftiger Maßnahmen im Strafvollzug der Überprüfung nach § 67c Abs. 1 StGB vor Ende des Vollzugs der Strafe vorbehalten (vgl. BGH, Urt. v. 4.2.2004 - 1 StR 474/03 - NStZ-RR 2004, 202; BGH NStZ-RR 2005, 337; BGH, Beschl. v. 13.3.2007 - 5 StR 499/06 - NStZ 2007, 401; BGH, Urt. v. 4.11.2009 - 2 StR 347/09 - NStZ-RR 2010, 77). Die bloße Möglichkeit künftiger Besserung oder die Hoffnung auf sich ändernde Lebensumstände können die Gefährlichkeit eines Täters nicht ausräumen (vgl. BGH NStZ-RR 1998, 206; BGH, Urt. v. 7.11.2000 - 1 StR 377/00; BGH, Urt. v. 20.2.2002 - 2 StR 486/01).




Gefahr für die Allgemeinheit / Prognose

40 aF
Der Täter ist für die Allgemeinheit gefährlich, wenn die bestimmte Wahrscheinlichkeit (vgl. BGHSt 25, 59, 61) besteht, daß er auch in Zukunft Straftaten begehen wird und diese eine erhebliche Störung des Rechtsfriedens darstellen (vgl. BGH NStZ-RR 2006, 105; BGH, Beschl. v. 10.10.2008 - 4 StR 141/08 - StraFo 2009, 79). Bei der Prüfung, ob bei einem Täter ein Hang zu erheblichen Straftaten vorliegt und er (deshalb) für die Allgemeinheit gefährlich ist, sind seine Täterpersönlichkeit und die von ihm begangenen Taten umfassend zu würdigen (vgl. BGH, Beschl. v. 10.7.2001 - 5 StR 250/01 - NStZ 2001, 595; Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 66 Rdn. 28; siehe zur Gesamtwürdigung unten).

Aufgrund des besonders belastenden Gewichts der Maßregel sind an die Prognose hohe Anforderungen zu stellen (vgl. BGH, Urt. v. 14.10.2009 - 2 StR 205/09 - NJW 2010, 544 insoweit auch zu den prognoserelevanten Kriterien).

Diese Wahrscheinlichkeit ist regelmäßig schon gegeben, wenn die Eigenschaft als Hangtäter festgestellt ist. Nur wenn zwischen der letzten Hangtat und dem Zeitpunkt der Urteilsverkündung neue Umstände eingetreten sind, die die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten entfallen lassen, kann die Gefährlichkeit verneint werden; dabei müssen diese Umstände feststehen (BGHR StGB § 66 Abs. 1 Gefährlichkeit 1, 3 und 5; BGH, Urt. v. 20.2.2002 - 2 StR 486/01).
   




[ Allgemeinheit ]

40.1 aF
Eine Gefahr für die Allgemeinheit besteht nicht nur, wenn eine unbestimmte Vielzahl noch nicht näher individualisierter Personen betroffen ist (vgl. Stree in Schönke/Schröder StGB 27. Aufl. § 66 Rdn. 35). Jeder Einzelne ist Mitglied der Allgemeinheit, wenn ihm schwerer Schaden droht (vgl. Tröndle/ Fischer StGB 54. Aufl. § 66 Rdn. 24). Dementsprechend genügt für eine Gefährlichkeit i. S. d. § 66 StGB, wenn vom Täter erhebliche rechtswidrige Taten nur gegen eine Einzelperson oder einen begrenzten Personenkreis - wie z. B. Familienangehörige, Menschen im sozialen Nahbereich des Angeklagten - zu erwarten sind (vgl. BGH, Urt. v. 12.12.2002 - 4 StR 343/02; BGH Urt. v. 10.1.2007 - 1 StR 530/06 - NStZ 2007, 464; Stree aaO; zum hinsichtlich des Begriffs der Allgemeinheit gleich zu behandelnden Fall des § 63 StGB vgl. BGHSt 26, 321; Stree aaO § 63 Rdn. 16 m.w.N.).   




[ Erheblichkeit der Straftaten ]

40.2 aF
Was unter "erheblichen Straftaten" im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu verstehen ist, läßt sich nicht allgemein sagen. Das gesetzliche Beispiel der Verursachung "schweren wirtschaftlichen Schadens" stellt jedenfalls klar, daß auch die Gefahr einer Schädigung des Vermögens die Sicherungsverwahrung rechtfertigen kann. Allerdings kommen die in der Regel zum Bereich der mittleren Kriminalität gehörenden Vermögensdelikte als Grundlage dieser Maßregel nur dann in Betracht, wenn sie einen hohen Schweregrad aufweisen und den Rechtsfrieden empfindlich stören (BGHR StGB § 66 Abs. 1 Erheblichkeit 2; BGHSt 24, 153; 24, 160). Der Schweregrad bestimmt sich in erster Linie nach Art und Umfang des Eingriffs, des weiteren nach dem Ausmaß des Schadens (BGH aaO). Da der Gesetzgeber die Sicherungsverwahrung auf ganz schwere Fälle der Kriminalität beschränken wollte, ist insoweit eine restriktive Auslegung geboten (vgl. BGH, Urt. v. 7.12.2004 - 1 StR 395/04 - wistra 2005, 95). Bei Diebstählen, die planmäßig auf Wiederholung angelegt sind oder infolge des Hanges in rascher Folge begangen wurden, ist die Höhe des durch die Tat insgesamt verursachten Schadens maßgebend (BGHSt 24, 153, 157; 24, 345, 347; BGH NStZ 1984, 309; BGH, Urt. v. 9.10.2001 - 5 StR 360/01 - NStZ-RR 2002, 38).

Daß gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB "namentlich" solche Straftaten als "erheblich" eingestuft werden, die zu schweren Schäden führen, hat vornehmlich den Sinn, Straftaten von geringerem Schweregrad auszuscheiden, soll aber keine abschließende Regelung bedeuten (BGH NStZ 1986, 165). Entscheidend soll vielmehr sein, daß die Straftaten einen hohen Schweregrad aufweisen und den Rechtsfrieden empfindlich stören (BGHR StGB § 66 Abs. 1 - Erheblichkeit 3). Die Erheblichkeit einer Straftat ist also nicht allein am eingetretenen Erfolg zu messen (vgl. BGH NStZ 1986, 165; BGH, Urt. v. 9.10.2001 - 5 StR 360/01 - NStZ-RR 2002, 38).


Mit sexuellem Missbrauch ist typischerweise die Gefahr schwerwiegender psychischer Schäden verbunden. Hinsichtlich künftiger Taten konkrete seelische Schäden bei kindlichen Opfern zu prognostizieren, ist nahezu ausgeschlossen, weshalb auch die allgemeine und abstrakte Gefährlichkeit von Delikten Grundlage von Sicherungsverwahrung sein kann (BGH NJW 2000, 3015; BGH, Urt. v. 24.3.2010 - 2 StR 10/10). Dass der Angeklagte bei grundsätzlich als erheblich i.S.d. § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu beurteilenden Mißbrauchsfällen darüber hinaus keine körperliche Gewalt gegen seine Opfer angewandt hat, beseitigt nicht die Erheblichkeit seines Tuns, sondern führt lediglich dazu, dass er nicht auch noch der sexuellen Nötigung (§ 177 StGB) schuldig ist, kommt ihm aber nicht bei der Prüfung von § 66 StGB zugute (BGH NStZ 2007, 464, 465; BGH, Urt. v. 24.3.2010 - 2 StR 10/10).




[ Prognose ]

40.3 aF
Die Gefährlichkeitsprognose schätzt die Wahrscheinlichkeit dafür ein, ob sich der Täter in Zukunft trotz seines Hanges erheblicher Straftaten enthalten kann oder nicht (vgl. BGH, Beschl. v. 30.3.2010 - 3 StR 69/10 Rn. 7 mwN; BGH, Urt. v. 15.2.2011 - 1 StR 645/10).

Die Gefährlichkeit des Täters für die Allgemeinheit im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist nur dann gegeben, wenn die bestimmte (vgl. BGHSt 25, 59, 61) Wahrscheinlichkeit besteht, daß er auch in Zukunft Straftaten begehen wird und diese eine erhebliche Störung des Rechtsfriedens darstellen (vgl. BGHR StGB § 66 Abs. 1 Gefährlichkeit 1 m.N.; BGH, Beschl. v. 3.12.2002 - 4 StR 416/02). Eine Begründung, wonach der Sachverständige "insoweit nachvollziehbar ausgeführt (habe), daß eine Wiederholungsgefahr bestehe, wenn auch keine unmittelbare oder horrende, so doch eine solche, die deutlich über das zufällige Maß hinausgehe", läßt besorgen, daß das Tatgericht der Beurteilung der Gefährlichkeit des Angeklagten einen unzutreffenden Maßstab zugrundegelegt hat (vgl. BGH, Beschl. v. 3.12.2002 - 4 StR 416/02).

Im Übrigen verlangt die Prüfung von Sicherungsverwahrung eine Prognose, ob von dem Täter mit bestimmter Wahrscheinlichkeit weitere erhebliche Taten ernsthaft zu erwarten sind und er deshalb gefährlich für die - im dargelegten Sinne zu verstehende - Allgemeinheit ist (vgl. BGH Urt. v. 10.1.2007 - 1 StR 530/06 - NStZ 2007, 464; zusammenfassend Tröndle/Fischer aaO Rdn. 22 m.w.N). Diese Erwartung ergibt sich vielfach schon allein aus der Feststellung eines Hanges (vgl. BGHR StGB § 66 Abs. 1 Gefährlichkeit 1 m.w.N.).

Anderes kann gelten, wenn zwischen der letzten Hangtat und dem Urteil neue Umstände eingetreten sind, die die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten entfallen lassen (vgl. BGH Urt. v. 10.1.2007 - 1 StR 530/06 - NStZ 2007, 464; BGHR aaO m.w.N.). Hat der Angeklagte über mehrere Jahre keine weiteren Straftaten mehr begangen, kann dies Einfluß auf die Prognose zur zukünftigen Gefährlichkeit des Angeklagten im Sinne von § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB haben, ebenso wie das fortgeschrittene Alter und der Gesundheitszustand des Angeklagten (vgl. BGHR StGB § 66 Abs. 1 Gefährlichkeit 1; BGH NStZ 1990, 334, 335; BGH, Beschl. v. 29.11.2001 - 5 StR 507/01 - NStZ 2002, 535) oder der Umstand, dass er längere Haft bisher noch nicht verbüßt hat (vgl.BGH StV 1982, 114; NStZ 1985, 261; BGH, Urt. v. 7.11.2000 - 1 StR 377/00: betr. Ermessensentscheidung nach § 66 Abs. 2 StGB). Änderungen der Lebensverhältnisse zwischen Tatbegehung und Urteil können dazu führen, daß der Täter nicht mehr als gefährlich anzusehen ist (Hanack in LK 11. Aufl. § 66 Rdn. 150a m. w. N. in Fußnote 114). Kam es nicht mehr zu Taten, die für eine fortdauernde Gefährlichkeit des Angeklagten i. S. d. § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB sprechen würden, nachdem es dem Angeklagten gelungen war, im Arbeitsleben Fuß zu fassen, ist hierin ein solcher Umstand zu erblicken (vgl. BGH, Urt. v. 16.1.2001 - 1 StR 443/00 - StV 2002, 479).

Die Wirkungen eines erstmals erlebten längeren Strafvollzugs und von in diesem Rahmen (möglicherweise) wahrgenommenen Therapieangeboten können zwar im Einzelfall wesentliche gegen die Anordnung der Maßregel sprechende Gesichtspunkte darstellen (vgl. BGH, Beschl. v. 28.3.2012 - 2 StR 614/11; BGH, Beschl. v. 9.12.2010 - 5 StR 421/10 - StV 2011, 276). Ein Absehen von der Anordnung trotz bestehender hangbedingter Gefährlichkeit kommt in Ausübung des in § 66 Abs. 2 StGB eingeräumten Ermessens aber nur dann in Betracht, wenn bereits zum Zeitpunkt des Urteilserlasses die Erwartung begründet ist, der Täter werde hierdurch eine Haltungsänderung erfahren, sodass für das Ende des Strafvollzugs eine günstige Prognose gestellt werden kann. Zum Zeitpunkt des Urteilserlasses noch ungewisse positive Veränderungen und lediglich mögliche Wirkungen künftiger Maßnahmen im Strafvollzug können indes nicht genügen. Vielmehr bedarf es - worauf der Senat bereits in seinem Urteil vom 4. November 2009 hingewiesen hat (vgl. NStZ-RR 2010, 77, 78) - zumindest konkreter Anhaltspunkte für einen Behandlungserfolg (BGH, Beschl. v. 28.3.2012 - 2 StR 614/11; vgl. auch BGH, Urteile vom 5. Februar 1985 - 1 StR 833/84, NStZ 1985, 261; vom 19. Juli 2005 - 4 StR 184/05, NStZ-RR 2005, 337, 338 und vom 3. Februar 2011 - 3 StR 466/10, NStZ-RR 2011, 172 sowie Rissing-van Saan/Peglau in LK 12. Aufl. § 66 Rn. 233).

Gegen die Bewertung früherer, noch nach Jugendrecht erfolgter Verurteilungen als Symptomtaten spricht es hingegen nicht, dass sich der Angeklagte bei den damals abgeurteilten Einbrüchen den Anweisungen eines Mittäters untergeordnet hatte, während er bei der nunmehr abgeurteilten Tat Initiator und Organisator war. Ebenso wenig spricht es gegen die Gefährlichkeit des Angeklagten, daß es einmal deshalb bei einem versuchten Einbruch mit geringem Sachschaden blieb, weil der Angeklagte noch am Tatort festgenommen werden konnte. Auch daraus, daß von den zahlreichen Vorverurteilungen des Angeklagten nur eine wegen schwerer räuberischer Erpressung erfolgte, können sich keine für den Angeklagten günstigen Gesichtspunkte ergeben (vgl. BGH, Urt. v. 16.1.2001 - 1 StR 443/00 - StV 2002, 479).


Im Hinblick auf erkennbare Bemühungen des Angeklagten, „von seinen Neigungen loszukommen“ - eine „Flucht in den Glauben“ ist ebenso festgestellt wie aufrichtige Reue des Angeklagten und seine vom Tatgericht offenbar für glaubhaft angesehene Ankündigung, sich einer Therapie unterziehen zu wollen - kann auch zu prüfen sein, ob eine vorbehaltene Sicherungsverwahrung (§ 66a StGB) in Betracht kommt (vgl. BGH, Urt. v. 10.1.2007 - 1 StR 530/06 - NStZ 2007, 464).

Die Gefährlichkeitsprognose obliegt aber dem Tatgericht (vgl. BVerfGE 109, 130, 164; BGH, Urt. v. 16.1.2001 - 1 StR 443/00 - StV 2002, 479; Tröndle/Fischer aaO § 66 Rdn. 22). Insoweit reicht eine Bezugnahme auf bloße Ergebnisse der Sachverständigen - ohne nähere Schilderung, wie sie zu diesen gelangt ist und ohne eigene kritische Würdigung - nicht aus (vgl. BGH, Urt. v. 8.7.2005 - 2 StR 120/05 - BGHSt 50, 188 f. - wistra 2005, 422).

Sieht sich der gemäß § 246a StPO gehörte psychiatrische Sachverständige „aufgrund des hohen Widerstandes gegenüber dem Gutachter und der Unzuverlässigkeit des Angeklagten bezüglich seiner Angaben und der damit verbundenen Informationsdefizite“ an der eindeutigen Diagnose gehindert, ist es in einem solchen Fall Aufgabe des Gerichts, unter Mithilfe des Sachverständigen alle übrigen ihm - etwa auch aus den Vorstrafakten - zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen auszuschöpfen. Darüber hinaus hat der Sachverständige das Gericht auf - seiner Ansicht nach - aufklärungsbedürftige und für die Beurteilung wesentliche Punkte hinzuweisen, um durch weitere Aufklärung die Grundlage für seine gutachterliche Stellungnahme in dem von ihm selbst für erforderlich gehaltenen Maße verbreitern zu können (BGH NStZ 1994, 95, 96; BGH, Beschl. v. 21.4.2005 - 4 StR 89/05).

Hatten zwei Sachverständige den Angeklagten bereits anlässlich eines früheren Verfahrens im Jahr 2002 begutachtet und waren zu dem Ergebnis gelangt, dass der Angeklagte in die Gruppe der regressiven Sexualstraftäter mit einer eher geringen Rückfallgefahr einzuordnen sei und haben nach erneuter Begutachtung zwar wiederum eine pädophile Persönlichkeitsstörung verneint und den Angeklagten als regredierenden Täter eingestuft, jedoch diesmal eine "hohen Rückfallgefahr" angenommen, muss insbesondere im Hinblick darauf, dass der Angeklagte nach der letzten Tat am 1. Januar 2000 nicht erneut straffällig geworden ist, eine eingehende Auseinandersetzung mit der Frage erfolgen, warum dieselben Sachverständigen nunmehr zur Bejahung einer negativen Gefährlichkeitsprognose gelangen (vgl. BGH, Beschl. v. 10.10.2008 - 4 StR 141/08 - StraFo 2009, 79).

Nicht bedenkenfrei ist das für die Begründung der Gefährlichkeit des Angeklagten angeführte Argument, "vordergründig" günstige Umstände wie Vorstrafenlosigkeit, gute soziale Einbindung und Bestehen eines günstigen sozialen Empfangsraums seien in Wahrheit Indizien für besonders hohe Gefährlichkeit, da sie den Angeklagten auch in der Vergangenheit nicht von der Begehung der (abgeurteilten) Taten abgehalten hätten. Ein prognostisch günstiges Kriterium verliert sein Gewicht nicht schon dadurch, dass es in der Vergangenheit - unter anderen Bedingungen - Straftaten nicht verhindert hat (vgl. BGH, Beschl. v. 12.11.2008 - 2 StR 355/08 - NStZ-RR 2009, 72). Die Erwägung, hinter dem Fehlen von Vorstrafen verberge sich die hohe Gefährlichkeit des Angeklagten, ist rechtlich bedenklich, wenn andere als die abgeurteilten Taten nicht festgestellt sind (vgl. BGH, Beschl. v. 12.11.2008 - 2 StR 355/08 - NStZ-RR 2009, 72).


Das Interesse der Allgemeinheit, vor einem gefährlichen Straftäter durch dessen Unterbringung in der Sicherungsverwahrung geschützt zu werden, ist kein Umstand, der gemäß § 46 StGB bei der Strafzumessung zu seinen Lasten berücksichtigt werden darf. Indem § 66 Abs. 1 StGB die (obligatorische) Anordnung der Sicherungsverwahrung davon abhängig macht, daß der Täter zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt wird, setzt die Vorschrift dem von ihr bezweckten Schutz der Allgemeinheit vor gefährlichen Straftätern Grenzen: Als Anlaßtaten sollen nur solche Vergehen und Verbrechen in Betracht kommen, bei denen Unrecht und Schuld des Täters besonders schwer wiegen. Das schließt eine Berücksichtigung des Sicherungsinteresses bei der Zumessung der Strafe für die Anlaßtat aus (vgl. BGH, Beschl. v. 7.6.2001 - 4 StR 178/01 - NStZ 2001, 595).

Zur Gefährlichkeitsprognose bei Exhibitionisten im Rahmen des § 63 StGB siehe unter Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, § 63 StGB. Die dort dargestellten Maßstäbe gelten für die Prognoseentscheidung im Rahmen der Sicherungsverwahrung ebenfalls (vgl. BGH, Beschl. v. 22.8.2007 - 2 StR 263/07 - NStZ 2008, 92). Zur Gefährlichkeitsprognose bei Annahme der Steigerung des bisherigen, als "mittlere" Kriminalität bewerteten strafbaren Verhaltens (Körperverletzungsdelikte) hin zur Schwerstkriminalität (Tötungsdelikte) unter Anknüpfung an nach außen kaum erkennbar gewordenes Geschehen und Einschätzung innerpsychischer Vorgänge beim Angeklagten vgl. etwa BGH, Beschl. v. 24.7.2012 - 1 StR 57/12.  

siehe zur Prognoseentscheidung auch BGH, Urt. v. 19.2.2013 - 1 StR 275/12 zu § 66 StGB aF

   




[ Berücksichtigung des Prozessverhaltens ]

40.5 aF
Ein zulässiges Verteidigungsverhalten darf bei der Prognoseentscheidung gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht zum Nachteil des Angeklagten gewertet werden (vgl. BGH NStZ 1993, 37; BGH, Beschl. v. 10.10.2008 - 4 StR 141/08 - StraFo 2009, 79; Fischer StGB 55. Aufl. § 66 Rdn. 38 m.w.N.). Die Erwägung, dass die Prognose für das zukünftige Verhalten des Angeklagten angesichts seiner fehlenden Bereitschaft, sich mit den ihm zur Last gelegten Taten auseinanderzusetzen, nur negativ ausfallen kann, lassen bei dem den Schuldvorwurf bestreitenden Angeklagten besorgen, daß zulässiges Verteidigungsverhalten bei der Prognoseentscheidung im Rahmen von § 66 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Nr. 3 StGB rechtsfehlerhaft (vgl. BGHR StGB § 66 Abs. 1 Gefährlichkeit 4 = NStZ 1993, 37) zu dessen Nachteil gewertet wurde (vgl. BGH, Beschl. v. 25.2.2000 - 2 StR 555/99). Bei der Entscheidung über die Maßregel darf ebensowenig wie bei der eigentlichen Strafzumessung berücksichtigt werden, daß ihm "Schuldeinsicht oder innere Abkehr" fehlt. Ein solches Verhalten hätte der Angeklagte nur unter Aufgabe der Verteidigungsstrategie zeigen können (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 4 und 24; BGH, Beschl. v. 25.2.2000 - 2 StR 555/99; BGH, Beschl. v. 26.10.2011 - 5 StR 267/11).

Ein teilweises Bestreiten des Anklagevorwurfs ist prozessual ebenso erlaubt wie das vollständige Leugnen der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat. Aus ihm darf deshalb im Rahmen des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB kein Schluss zu Lasten des Angeklagten gezogen werden (vgl. BGHR StGB § 66 Abs. 1 Gefährlichkeit 4; BGH, Beschl. v. 13.11.2007 - 3 StR 341/07; Tröndle/Fischer aaO § 66 Rdn. 27).

Äußerungen des Angeklagten während der Urteilsverkündung dürfen nicht berücksichtigt werden, da sie nicht im Verfahren nach § 261 StPO gewonnen worden sind (vgl. BGH, Beschl. v. 10.7.2001 - 5 StR 250/01 - NStZ 2001, 595).

Rechtlichen Bedenken begegnet die für die "eher ungünstige" Prognose herangezogene Erwägung, ein therapeutisches Einwirken auf den Angeklagten sei schwierig vorauszusagen, weil dieser sich "nicht öffne"; denn bei dieser Beweisführung ist zu besorgen, dass das Schweigen des Angeklagten - unzulässigerweise - zu seinem Nachteil verwertet worden ist (vgl. BGHR StPO § 261 Aussageverhalten 4, 7, 9, 11; vgl. auch BGH, Beschl. v. 10.7.2001 - 5 StR 250/01 - NStZ 2001, 595: betr. abwehrende Reaktionen des teilweise bestreitenden Angeklagten auf Zeugenaussagen). Im Übrigen ist eine "zweifelhafte" bzw. "eher ungünstige" Prognose nicht geeignet, die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zu rechtfertigen (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 108 f.; BGH, Beschl. v. 15.1.2008 - 4 StR 452/07; Fischer, StGB 55. Aufl. § 66 Rdn. 33 m.w.N). Wird auf das Prozeßverhalten des Angeklagten abgestellt, ist dies rechtsfehlerhaft (vgl. BGH StV 1993, 469; BGH b. Pfister NStZ-RR 2000, 365). Wird hingegen nur dargelegt, dass auch das Prozeßverhalten keinen Anlaß gibt, die Gefährlichkeitsprognose in Zweifel zu ziehen, ist dies nicht zu beanstanden (vgl. BGH Urt. v. 30.8.1994 - 1 StR 271/94 m. w. N.; BGH, Beschl. v. 12.3.2002 - 1 StR 557/01).

Aus Urteilsausführungen zum Verhalten des Beschuldigten während der mündlichen Urteilsbegründung als Darstellung eines auch nur ergänzenden oder abrundenden Indizes für die Beurteilung des Zustandes des Beschuldigten begegnen durchgreifenden Bedenken nach § 261 StPO (vgl. BGHR StPO § 261 Inbegriff der Verhandlung 8; BGH, Beschl. v. 30.9.2008 - 5 StR 251/08 - StraFo 2009, 107). Dies gilt jedoch nicht, wenn es sich um  beiläufige Zusatzinformation handelt (vgl. BGH, Beschl. v. 30.9.2008 - 5 StR 251/08 - StraFo 2009, 107).




- Verweigerung der Exploration

40.5.5 aF
Zwar folgt aus dem Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit ohne weiteres, dass ein Angeklagter nicht aktiv an der Schaffung von Grundlagen für seine Verurteilung mitwirken muss (vgl. speziell zur Explorierung durch einen Sachverständigen LG Hagen StraFo 2008, 157), jedoch bedarf es zur Feststellung der Gefährlichkeit eines Hangtäters keiner Erkenntnisse, die nur mit dessen Zustimmung gewonnen werden können. Andernfalls stünde es letztlich im Belieben des Angeklagten, ob gegen ihn eine zum Schutz der Allgemeinheit erforderliche Maßregel angeordnet werden kann oder nicht (BGH, Beschl. v. 9.9.2008 - 1 StR 449/08 - StraFo 2008, 505). Vielmehr ergibt sich die Gefährlichkeit i.S.d. § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB regelmäßig schon allein aus der getroffenen Feststellung eines Hangs (BGH NStZ 2007, 464; BGHSt 50, 188, 196; BGHR StGB § 66 Abs. 1 Gefährlichkeit 1, 3 jew. m.w.N.). Anderes kann - von Besonderheiten hinsichtlich der drohenden Taten (vgl. BGHR StGB § 66 Abs. 1 Hang 4) abgesehen - nur dann gelten, wenn zwischen der letzten Hangtat und dem Urteilszeitpunkt neue Umstände eingetreten sind, die die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten entfallen lassen. Dabei müssen die Umstände als solche feststehen (BGH NStZ 2007, 464; BGHR StGB § 66 Abs. 1 Gefährlichkeit 1). Sind nach der letzten Hangtat Umstände eingetreten, die zwar möglicherweise die künftige Gefährlichkeit in Frage stellen können, die aber noch keine eindeutige Beurteilung der Frage zulassen, ob deshalb die Gefährlichkeit entfallen ist oder nicht, so ist Raum für eine vorbehaltene Sicherungsverwahrung gemäß § 66a StGB (vgl. BGH, Urt. v. 10.1.2007 - 1 StR 530/06, insoweit in NStZ 2007, 464 f. nicht abgedruckt).

 
siehe zum Anwesenheitsrecht des Verteidigers im Zusammenhang mit Explorationen vgl. Leitung des Sachverständigen, § 78 StPO --> Anwesenheit Dritter bei der Untersuchung; siehe auch: Erste Vernehmung, § 136 StPO --> Selbstbelastungsfreiheit      




[ Hangtätereigenschaft und Gefährlichkeit ]

40.6 aF
Eine positive Gefährlichkeitsprognose ersetzt die Feststellung eines Hangs nicht. Hangtätereigenschaft und Gefährlichkeit für die Allgemeinheit sind keine identischen Merkmale. Das Gesetz differenziert zwischen den beiden Begriffen sowohl in § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB als auch in § 67d Abs. 3 StGB. Der Hang ist nur ein wesentliches Kriterium der Prognose. Der Hang als "eingeschliffenes Verhaltensmuster" bezeichnet einen aufgrund umfassender Vergangenheitsbetrachtung festgestellten gegenwärtigen Zustand. Die Gefährlichkeitsprognose schätzt die Wahrscheinlichkeit dafür ein, ob sich der Täter in Zukunft trotz seines Hanges erheblicher Straftaten enthalten kann oder nicht (BGH, Urt. v. 8.7.2005 - 2 StR 120/05 - BGHSt 50, 188, 196 - wistra 2005, 422; BGH, Beschl. v. 30.3.2010 - 3 StR 69/10; vgl. auch BGH, Beschl. v. 13.11.2007 - 3 StR 341/07 - StV 2008, 301, 320). Der Grad der "Eingeschliffenheit" beeinflußt hierbei die Beurteilung der Höhe der Wahrscheinlichkeit. Zwar ist die ausreichende Wahrscheinlichkeit regelmäßig gegeben, wenn die Hangtätereigenschaft festgestellt ist (vgl. BGHR StGB § 66 Abs. 1 Gefährlichkeit 1; BGH, Urt. v. 11.5.2005 - 1 StR 37/05 - BGHSt 50, 121 - NJW 2005, 2022). Doch gilt das eben nur in der Regel. Es sind aber auch Fälle denkbar, in denen dies nicht so ist (vgl. BGHR StGB § 66 Abs. 1 Hang 4; BGH, Urt. v. 8.7.2005 - 2 StR 120/05 - BGHSt 50, 188 f. - wistra 2005, 422; Hanack in LK 11. Aufl. § 66 Rdn. 144 f.).

Die Gefährlichkeit von Taten gegen §§ 176, 176a StGB liegt in der Beeinträchtigung der ungestörten Entwicklung von Kindern. Diese Gefahr ist nicht geringer, wenn die Tat nicht auf Angst des Kindes beruht, sondern z. B. auf manipulativem Missbrauch einer Vertrauensstellung. Hinsichtlich § 182 Abs. 1 Nr. 1 StGB gilt Entsprechendes. Der Jugendliche soll davor geschützt werden, sexuelle Handlungen als käuflich zu erfahren (BGHSt 42, 51, 54) und es soll verhindert werden, dass die sexuelle Selbstbestimmung des Jugendlichen, der - nahe liegend aus Unreife - seine materielle Lage verbessern will, manipuliert wird (vgl. BGH aaO; Tröndle/ Fischer aaO § 182 Rdn. 10). Fehlende Angst vor dem Erwachsenen, der für sexuelle Handlungen bezahlt, spricht also nicht für eine geringe Gefährlichkeit dieser Taten (vgl. BGH, Urt. v. 14.8.2007 - 1 StR 201/07 - NStZ 2007, 700).
    




[ Wahrscheinlichkeitsbeurteilung ]

40.7 aF
Im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung reicht eine allein abstrakte, auf statistische Wahrscheinlichkeiten gestützte Prognoseentscheidung nicht aus (vgl. BGH Urt. v. 10.1.2007 - 1 StR 530/06 - NStZ 2007, 464;  BGH, Beschl. v. 13.11.2007 - 3 StR 341/07 betr. die sog. SVR 20-Methode, die auf statistische Merkmale aufbaut; BGHSt 50, 121, 130 f. - NJW 2005, 2022 ff. im Zusammenhang mit dem insoweit vergleichbaren § 66b StGB; BGH, Beschl. v. 15.1.2008 - 4 StR 452/07 betr. "grundsätzlich hohe Rezidivrate" m.w.N.; vgl. auch BGH, Beschl. v. 23.10.2008 - 3 StR 350/08 - NStZ-RR 2009, 75; BGH, Beschl. v. 25.3.2009 - 5 StR 7/09 - StV 2010, 177: betr. „extrem hohe Rückfallquoten von mehr als 50 Prozent“ bei Tätern mit pädophilen Neigungen).

Macht sich das Tatgericht bei der hilfsweisen Erörterung der Gefährlichkeit des Angeklagten die vom Sachverständigen herangezogene Prognoseinstrumente "Static 99", "die von Hare 1985 erarbeitete PCL (Psychopathy-Check-List) und den "SVR- (Sexual-Violence-Risk) Kriterienkatalog" zu eigen, genügt es nicht, lediglich anzugeben, welche Prozent- bzw. Punktwerte der Angeklagte als Testergebnis erreicht hat. Vielmehr ist in den Urteilsgründen im Einzelnen anzugeben, welche der maßgeblichen Kriterien bei dem Angeklagten erfüllt sind und welche nicht, um dem Revisionsgericht eine Überprüfung der Gefährlichkeitsprognose zu ermöglichen (vgl. BGH StV 2008, 300; BGH, Urt. v. 4.11.2009 - 2 StR 347/09 - NStZ-RR 2010, 77; vgl. zu "Static 99" auch BGH, Beschl. v. 30.3.2010 - 3 StR 69/10; Boetticher u. a. NStZ 2009, 478 ff.).
   




[ Gesamtwürdigung ]

40.8 aF
Bei der nach § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB gebotenen Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ist die Persönlichkeit des Angeklagten mit allen kriminologisch wichtigen Tatsachen einschließlich der Vorstrafen und Vortaten einzubeziehen (vgl. BGH NStZ-RR 2005, 39; BGHR StGB § 66 Abs. 1 Gefährlichkeit 2; BGH, Urt. v. 8.12.2005 - 4 StR 198/05 - NStZ-RR 2007, 116; BGH, Beschl. v. 29.9.2009 - 3 StR 301/09). Im Rahmen der Gesamtwürdigung ist etwa auch eine Steigerung der besonders intensiven und brutalen Sexual- und Gewalthandlungen zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urt. v. 29.11.2005 - 5 StR 339/05; BGH, Urt. v. 4.9.2008 - 5 StR 101/08 - NStZ 2010, 387: Steigerung der Intensität der sexuellen Handlungen und der Demütigungen der Opfer). In die Gesamtbetrachtung sind nicht nur die Anlasstaten, sondern auch die die formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 StGB begründenden Symptomtaten einzubeziehen (BGH NStZ-RR 2005, 39; BGH, Urt. v. 15.10.2008 - 2 StR 391/08 - NStZ-RR 2009, 11). Die Ermessensentscheidung aus § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB entbehrt einer tragfähigen Begründung, wenn bei der gebotenen Gesamtwürdigung auf das Alter des hochbetagten  Angeklagten sowie dessen angegriffenen Gesundheitszustand nicht eingegangen wird (vgl. Senat in BGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung 4 und BGH, Beschl. v. 29.11.2001 - 5 StR 507/01; BGH, Beschl. v. 25.6.2002 - 5 StR 202/02) und maßgeblich auch auf "die in der Vergangenheit begangenen Taten" abgestellt wurde, ohne das hierzu Näheres mitzuteilt wird (vgl. BGH, Beschl. v. 25.6.2002 - 5 StR 202/02). Fehlerhaft ist es, ein wesentliches Indiz für die negative Prognoseentscheidung des in der Hauptverhandlung im wesentlichen geständigen Angeklagten aus der Entwicklung des Aussageverhaltens des Angeklagten herzuleiten, wenn dies die Besorgnis begründen kann, der Tatrichter habe zulässiges Verteidigungsverhalten zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt (vgl. Senat, Beschl. vom 16. Juli 1996 - 5 StR 370/96 und BGH, Beschl. vom 21. Februar 1997 - 2 StR 30/97; BGH, Beschl. v. 25.6.2002 - 5 StR 202/02).
 



§ 66 Abs. 2 StGB a.F.
aF
 
Wortlaut § 66 Abs. 2 StGB aF:
... (2) Hat jemand drei vorsätzliche Straftaten begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hat, und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter der in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Voraussetzung neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Nr. 1 und 2) anordnen. ...
   
Leitsatz: Zur Ermessensausübung bei Anwendung der §§ 66b Abs. 1 Satz 2, 66 Abs. 2 StGB nach der Entscheidung EGMR EuGRZ 2010, 25 (BGH, Beschl. v. 21.7.2010 - 5 StR 60/10).




Subsidiarität des § 66 Abs. 2 StGB gegenüber § 66 Abs. 1 StGB

55 aF
§ 66 Abs. 2 StGB ist gegenüber Abs. 1 subsidiär (vgl. BGH, Urt. v. 21.3.2002 - 3 StR 12/02). Es ist daher geboten, bei § 66 StGB zunächst die zwingende Vorschrift des Abs. 1 vor der - subsidiären - Ermessensvorschrift des Abs. 2 zu prüfen (vgl. BGH, Beschl. v. 25.3.2003 - 3 StR 58/03). Stützt das Tatgericht die Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht auf § 66 Abs. 2 oder 3 StGB, bedarf es durch das Revisionsgericht insoweit - auch wenn deren Anwendung nahe liegt - keiner Entscheidung zur Frage, ob die Voraussetzungen dieser Absätze gegeben sind, da das Revisionsgericht die dem Tatrichter nach dieser Vorschrift obliegende Ermessensentscheidung nicht ersetzen kann (vgl. BGH StV 1998, 343; BGH, Beschl. v. 23.8.2001 - 3 StR 261/01 - NStZ 2002, 29; BGH, Beschl. v. 10.1.2007 - 2 StR 486/06; BGH, Beschl. v. 4.9.2008 - 4 StR 378/08; BGH, Beschl. v. 17.12.2008 - 2 StR 481/08 - NStZ-RR 2009, 137; BGH, Beschl. v. 9.6.2009 - 4 StR 461/08).   




Formelle Voraussetzungen, § 66 Abs. 2 StGB

60 aF
Nach § 66 Abs. 2 StGB kann neben der Strafe die Sicherungsverwahrung angeordnet werden, wenn jemand drei vorsätzliche Straftaten begangen hat, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hat - bei einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtstrafe ist die Höhe der Einzelstrafen maßgeblich (vgl. BGH, Urt. v. 19.6.2008 - 4 StR 114/08 - NStZ 2008, 564; Schönke/Schröder/Stree StGB 27. Aufl. § 66 Rdn. 53) -, er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt wird und die (materiellen) Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB (hangbedingte Gefährlichkeit) vorliegen (vgl. auch BGH, Beschl. v. 12.1.2010 - 3 StR 439/09). Diese drei vorsätzlichen Taten müssen nicht gemeinsam in der Entscheidung abgeurteilt werden, in welcher die Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 2 StGB angeordnet wird. Vielmehr können eine oder zwei von ihnen schon vorher rechtskräftig abgeurteilt sein (st. Rspr.; RGSt 68, 330, 331; BGHSt 1, 313, 317; BGH NJW 1964, 115; BGHR StGB § 66 Abs. 2 Gefährlichkeit 1; BGH, Beschl. v. 12.1.2010 - 3 StR 439/09; Fischer, StGB 57. Aufl. § 66 Rdn. 12).

Hierbei steht eine Tat, die außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des StGB abgeurteilt worden ist, einer innerhalb dieses Bereichs abgeurteilten Tat gleich, wenn sie nach deutschem Strafrecht eine vorsätzliche Tat wäre (§ 66 Abs. 4 Satz 5 StGB; BGH, Urt. v. 19.6.2008 - 4 StR 114/08 - NStZ 2008, 564).

Die Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 2 StGB setzt keine Vorverurteilung und mithin auch keine Vorverbüßung (längerer) Freiheitsstrafe voraus. Dass der Angeklagte etwa bisher zu keinen längeren Strafen als zwei Jahre Freiheitsstrafe oder zwei Jahren zwei Monaten Jugendstrafe verurteilt worden ist, von denen er nicht mehr als jeweils mehrere Monate in Folge verbüßt hat, ist als solches kein gegen die Anordnung der Sicherungsverwahrung sprechender Umstand (vgl. BGH, Urt. v. 22.4.2009 - 2 StR 43/09 - NStZ 2010, 272).

Die formellen Voraussetzungen einer Anordnung der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 2 StGB sind auch erfüllt sind, wenn eine verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren aus vier Einzelstrafen gebildet worden ist, während das Gesetz seinem Wortlaut nach verlangt, daß der Täter drei vorsätzliche Straftaten begangen hat und wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu einer zeitigen Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt wird ( BGH, Urt. v. 21.3.2002 - 3 StR 12/02).

Die in § 66 Abs. 2 StGB genannte Anzahl von drei Taten stellt nur eine Mindestvoraussetzung für die Anordnung der Sicherungsverwahrung dar. Nach der Gesetzesbegründung soll die Vorschrift in erster Linie die Unterbringung bislang unentdeckt gebliebener gefährlicher Serientäter ermöglichen (vgl. BTDrucks. V/4094 S. 20 f; Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 66 Rdn. 7). Es liegt auf der Hand, daß die gegenüber § 66 Abs. 1 StGB erleichterte Unterbringung eines solchen Täters nicht daran scheitern kann, daß er mehr als die geforderte Mindestzahl an Taten begangen hat. Der Verurteilung des Täters können deshalb auch mehr als drei Taten zugrunde liegen, sofern zumindest wegen dreier dieser Taten jeweils eine Einzelstrafe von mindestens einem Jahr ausgesprochen wird (BGHR StGB § 66 II Vorverurteilungen 2; BGH, Urt. v. 21.3.2002 - 3 StR 12/02).

In derartigen Fällen ist auch nicht erforderlich, daß bereits aus drei der verwirkten Einzelstrafen von mindestens einem Jahr eine hypothetische Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens drei Jahren zu bilden wäre. Das Erfordernis einer (Gesamt-) Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren soll neben der im Rahmen des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB vorzunehmenden Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung tragen (BTDrucks. V/4094 S. 21). Zwar kann die einzelne Tat von geringerem Gewicht sein, wenn die Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens drei Jahren nicht nur aus der gesetzlichen Mindestzahl von drei Einzelstrafen zu bilden ist. Dies wird aber dadurch ausgeglichen, daß der Täter in diesem Fall nicht nur drei, sondern mehr Einzelstrafen von mindestens einem Jahr verwirkt hat. Das für die formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 StGB maßgebliche Gesamtgewicht seines kriminellen Verhaltens bleibt daher unverändert (BGH, Urt. v. 21.3.2002 - 3 StR 12/02).

Ebensowenig ist erforderlich, daß die einzubeziehenden Einzelstrafen von mindestens einem Jahr in ein und demselben Verfahren ausgesprochen werden. § 66 Abs. 2 StGB verlangt lediglich, daß der Täter in dem Verfahren, in dem über die Frage der Sicherungsverwahrung zu entscheiden ist, wegen einer Tat verurteilt wird. Hinsichtlich der übrigen Taten läßt das Gesetz genügen, daß der Täter die Freiheitsstrafen verwirkt hat; sie können also bereits abgeurteilt sein (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 66 Rdn. 10). Auch die im Wege nachträglicher Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 StGB einbezogenen Einzelstrafen müssen freilich stets auf Taten zurückgehen, die in ihrer Gesamtheit symptomatisch für einen Hang sind und eine Prognose im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB zulassen (BTDrucks. V/4094 S. 21; BGH, Urt. v. 21.3.2002 - 3 StR 12/02; Hanack in LK 10. Aufl. § 66 Rdn. 63).




Hang und Gefährlichkeitsprognose

65 aF
Des Weiteren bedarf es der Feststellung eines Hanges (mit der Gefährlichkeitsprognose) im Sinne von § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB und tragfähiger Ausführungen zur Ausübung des in § 66 Abs. 2 StGB eingeräumten Ermessens zur Anordnung der Sicherungsverwahrung (vgl. BGH, Beschl. v. 4.8.2009 - 1 StR 300/09 - StV 2010, 17).

Liegen die formellen Voraussetzungen von § 66 Abs. 2 StGB vor, so kann nach gesetzlicher Wertung schon allein aus den abgeurteilten Taten ein Hang ableitbar sein. Es versteht sich daher nicht von selbst, dass es maßgeblich gegen einen Hang sprechen kann, wenn der Täter nicht früher, nicht öfter oder nicht intensiver straffällig wurde (vgl. BGH, Urt. v. 14.8.2007 - 1 StR 201/07 - NStZ 2007, 700; BGH, Beschl. v. 9.6.2010 - 1 StR 187/10). Sowohl aus § 66 Abs.2 StGB als auch aus § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB ergibt sich, dass ein Hang im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht allein deshalb ausgeschlossen sein muß, weil der Täter über die Anlaßtaten hinaus strafrechtlich bisher nicht in Erscheinung getretenen ist (vgl auch BGH StV 2000, 257, 258; BGH, Urt. v. 22.11.2001 - 1 StR 367/01).

Dies kann zwar auch bei rasch aufeinanderfolgenden Taten der Fall sein, bedarf aber hinsichtlich der Bewertung, daß jede der Taten für sich genommen geeignet ist, einen eingewurzelten Hang des Angeklagten zu belegen, besonderer Prüfung. Denn in Fällen, bei dem die Taten in einem sehr engen zeitlichen und inneren Zusammenhang stehen, versteht es sich nicht von selbst, daß diese, selbst wenn materiell-rechtlich Tatmehrheit anzunehmen wäre, von einander trennbare Lebenssachverhalte darstellen, die jeder für sich als eine der erforderlichen - bei § 66 Abs. 2 StGB drei - Symptomtaten gewertet werden können und jeweils als selbständige Grundlage für die Prognose nach § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB i.V.m. § 66 Abs. 2 StGB in Betracht kommen (vgl. BGH, Beschl. v. 14.12.2001 - 3 StR 458/01 - NStZ 2002, 313).

Den formalen Anforderungen kann es genügen, wenn das Tatgericht den Angeklagten wegen dreier vorsätzlicher Straftaten jeweils zu Freiheitsstrafen von mindestens einem Jahr verurteilt und darlegt, daß es den Angeklagten wegen dieser drei Taten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt hätte, wenn allein aus diesen drei Einzelstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden gewesen wäre (vgl. BGH, Urt. v. 31.3.2004 - 2 StR 482/03 - wistra 2004, 339; zum Erfordernis einer solchen hypothetischen Gesamtstrafe BGH NJW 1995, 3263 m. Anm. Dölling StV 1996, 542).

Auch bei Annahme einer für den Angeklagten ungünstigen Gefährlichkeitsprognose sind Feststellungen zum Vorliegen eines Hanges im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB grundsätzlich nicht entbehrlich. Es mag zwar nahe liegen, dass die Bejahung einer hohen Wahrscheinlichkeit der künftigen Begehung erheblicher Straftaten im Regelfall auch auf das Vorliegen eines "Hanges" hindeutet; zwingend ist dies jedoch nicht, so dass diese Frage der ausdrücklichen Prüfung durch die Strafkammer bedarf (BGHSt 50, 121, 132; BGH, Beschl. v. 13.6.2012 - 2 StR 121/12).
   




Ermessensausübung

70 aF
Die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung nach dieser Vorschrift steht im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters (vgl. BGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung 2, 4, 5; BGH, Urt. v. 21.3.2002 - 3 StR 12/02; BGH, Beschl. v. 4.8.2009 - 1 StR 300/09 - StV 2010, 17). Daher müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, daß und in welcher Weise der Tatrichter von seiner Entscheidungsbefugnis in einer bestimmten Weise Gebrauch gemacht hat (BGH, Beschl. v. 16.4.2002 - 3 StR 92/02; BGH, Urt. v. 21.3.2002 - 3 StR 12/02; BGH, Beschl. v. 25.3.2003 - 3 StR 58/03; BGH, Beschl. v. 11.9.2003 - 3 StR 481/02 - NStZ 2004, 438; BGH, Beschl. v. 18.2.2004 - 5 StR 589/03: Sicherungsverwahrung nach Abs. 2 statt nach Abs. 1 im Ausnahmefall; BGH, Urt. v. 1.7.2008 - 1 StR 183/08; BGH, Beschl. v. 4.8.2009 - 1 StR 300/09 - StV 2010, 17; BGH, Beschl. v. 9.12.2010 - 5 StR 421/10 - StV 2011, 276; BGH, Beschl. v. 11.4.2013 - 2 StR 401/12). Ordnet das Tatgericht die Unterbringung nach § 66 Abs. 2 StGB an, so müssen die Urteilsgründe nicht nur erkennen lassen, daß er sich seiner  Entscheidungsbefugnis bewußt war; sie müssen auch darlegen, aus welchen Gründen er von ihr in einer bestimmten Weise Gebrauch gemacht hat (st. Rspr.; BGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung 2; BGH NStZ 1996, 331; 1999, 473; BGH NStZ-RR 1996, 196 jeweils m. w. N.; BGH, Urt. v. 21.3.2000 - 5 StR 41/00 - NStZ 2000, 417; BGH, Beschl. v. 25.3.2003 - 3 StR 58/03; BGH, Beschl. v. 11.9.2003 - 3 StR 481/02 - NStZ 2004, 438; BGH, Urt. v. 1.7.2008 - 1 StR 183/08: "dass und weswegen"). Das gilt auch im Falle der Nichtanordnung der Maßregel. Der Tatrichter ist jedenfalls dann zur Begründung seiner Entscheidung verpflichtet, wenn er die Sicherungsverwahrung nicht anordnet, obwohl die formellen Voraussetzungen der Vorschrift gegeben sind und die Feststellungen zu der Annahme drängen, daß der Täter infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten für die Allgemeinheit gefährlich ist (vgl. BGH, Urt. v. 7.3.2002 - 3 StR 488/01).

Das Tatgericht muss (im Falle der Maßregelanordnung) im Rahmen der Ermessenausübung erkennbar auch diejenigen Umstände erwägen, die gegen die Anordnung der Maßregel sprechen können (vgl. BGH, Beschl. v. 13.6.2012 - 2 StR 121/12). Bei der Ausübung des Ermessens ist der Tatrichter "strikt an die Wert- und Zweckvorstellungen des Gesetzes" gebunden (BGH NStZ 1985, 261; BGH, Beschl. v. 11.9.2003 - 3 StR 481/02 - NStZ 2004, 438; BGH, Urt. v. 20.11.2007 - 1 StR 442/07). Nach der Vorstellung des Gesetzgebers soll er die Möglichkeit haben, sich ungeachtet der festgestellten Gefährlichkeit des Täters zum Zeitpunkt der Urteilsfällung auf die Verhängung einer Freiheitsstrafe zu beschränken, sofern erwartet werden kann, dass sich dieser die Strafe hinreichend zur Warnung dienen lässt. Damit kann der Tatrichter dem Ausnahmecharakter der beiden Vorschriften Rechnung tragen, der sich daraus ergibt, dass Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 - im Gegensatz zu Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 - eine frühere Verurteilung und eine frühere Strafverbüßung des Täters nicht voraussetzen (vgl. BGH, Beschl. v. 11.9.2003 - 3 StR 481/02 - NStZ 2004, 438; BGH, Urt. v. 20.11.2007 - 1 StR 442/07; BGH, Beschl. v. 4.8.2009 - 1 StR 300/09 - StV 2010, 17; BGH, Beschl. v. 13.9.2011 - 5 StR 189/11; BGH, Beschl. v. 13.6.2012 - 2 StR 121/12; Rissing-van Saan in LK 12. Aufl. § 66 Rdn. 232 unter Hinweis auf die Berichte des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform BTDrucks. V/40941 S. 21). Die Wirkungen eines langjährigen Strafvollzugs sowie die mit dem Fortschreiten des Lebensalters erfahrungsgemäß eintretenden Haltungsänderungen sind deshalb im Rahmen der § 66 Abs. 2, § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB wichtige Kriterien, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Rahmen der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen sind (BGH NStZ 1984, 309; 1996, 331; BGH NStZ-RR 1999, 301; BGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung 1; BGH, Beschl. v. 11.9.2003 - 3 StR 481/02 - NStZ 2004, 438 m.w.N.; BGH, Urt. v. 20.11.2007 - 1 StR 442/07; BGH, Beschl. v. 4.8.2009 - 1 StR 300/09 - StV 2010, 17; BGH, Beschl. v. 5.4.2011 - 3 StR 12/11; BGH, Beschl. v. 13.6.2012 - 2 StR 121/12). Soweit es in anderen Entscheidungen heißt, sie dürften berücksichtigt werden (BGH NStZ 1985, 261; 1989, 67; BGH, Urt. v. 4.9.2001 - 1 StR 232/01 - NStZ 2002, 30; BGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung 3, 6), besagt dies inhaltlich nichts anderes (vgl. BGH, Beschl. v. 11.9.2003 - 3 StR 481/02 - NStZ 2004, 438). Es besteht freilich keine Vermutung dafür, dass langjährige (ggf. erstmalige) Strafverbüßung zu einer Verhaltensänderung führen wird (vgl. BGH, Urt. v. 20.11.2007 - 1 StR 442/07; BGH, Beschl. v. 4.8.2009 - 1 StR 300/09 - StV 2010, 17). Je länger die verhängte Freiheitsstrafe und je geringer die bisherige Erfahrung des Täters mit Verurteilung und Strafvollzug ist, desto mehr muss sich der Tatrichter aber mit diesen Umständen auseinandersetzen (BGH, Beschl. v. 4.8.2009 - 1 StR 300/09 - StV 2010, 17). Ein Hinweis auf das Motiv der Taten des Angeklagten besagt zur voraussichtlichen Wirkung des Strafvollzugs insoweit nichts (vgl. BGH, Beschl. v. 4.8.2009 - 1 StR 300/09 - StV 2010, 17). Die Entscheidung des Tatrichters ist (wie jede Prognose) vom Revisionsgericht nur im begrenzten Umfang nachprüfbar (BGH NStZ 2005, 211, 212; BGH, Urt. v. 20.11.2007 - 1 StR 442/07). Wie der Bundesgerichtshof im Zusammenhang mit der damit vergleichbaren Frage der Gefährlichkeitsbeurteilung gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB wiederholt ausgesprochen hat, ist allein ein Alter von etwa 55 Jahren bei der Haftentlassung als solches dabei nicht aussagekräftig (BGH, Urt. v. 7.11.2000 - 1 StR 377/00; BGHR StGB § 66 Abs. 1 Nr. 3 Gefährlichkeit 5). Auch im Rahmen einer Ermessensentscheidung gemäß § 66 Abs. 2 StGB kann insoweit nichts anderes gelten (vgl. BGH, Urt. v. 4.9.2001 - 1 StR 232/01 - NStZ 2002, 30). 

Bei der Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 2 StGB darf der Tatrichter dem Alter des AngeklagtenWirkungen eines langjährigen Strafvollzugs Bedeutung beimessen und den , wenn sie - nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung - eine präventive Wirkung entfalten und eine Haltungsänderung des Angeklagten erwarten lassen (vgl. BGH, Urt. v. 18.10.1994 - 1 StR 576/94; BGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung 6; BGH, Urt. v. 22.10.2004 - 1 StR 140/04; BGH, Urt. v. 22.4.2009 - 2 StR 43/09 - NStZ 2010, 272; BGH, Urt. v. 25.11.2010 - 3 StR 382/10 - NStZ-RR 2011, 78; vgl. auch BGH, Beschl. v. 29.11.2001 - 5 StR 507/01). Die Wirkungen eines langjährigen Strafvollzugs sowie die mit dem Fortschreiten des Lebensalters erfahrungsgemäß eintretenden Haltungsänderungen sind wichtige Kriterien, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Rahmen dieser Ermessensentscheidung zu berücksichtigen sind (BGH NStZ 1984, 309; 1996, 331; BGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung 1; BGH, Urt. v. 22.10.2004 - 1 StR 140/04). Dies gilt jedoch nur dann, wenn sich aus den Feststellungen Anhaltspunkte dafür ergeben, dass eine Haltungsänderung beim Angeklagten bereits eingetreten ist oder erfahrungsgemäß eintreten wird (vgl. BGH, Urt. v. 11.1.2000 - 1 StR 532/99; BGH, Urt. v. 22.4.2009 - 2 StR 43/09 - NStZ 2010, 272). Diese Erwartung ist im Einzelfall in Bezug auf den Angeklagten und unter Berücksichtung aller Umstände, die seine Gefährlichkeit begründen, zu erörtern und für das Revisionsgericht nachvollziehbar darzulegen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urt. v. 20.7.1988 - 2 StR 348/88; BGH, Urt. v. 28.5.1998 - 4 StR 17/98 - BGHR StGB § 66 Abs. 2, Ermessensentscheidung 3 und 6; BGH, Urt. v. 22.10.2004 - 1 StR 140/04 - NStZ 2005, 211; BGH, Urt. v. 25.11.2010 - 3 StR 382/10 - NStZ-RR 2011, 78). Auch der Umstand, dass der Angeklagte längere Haft bisher noch nicht verbüßt hat, kann Berücksichtigung finden (vgl. BGH StV 1982, 114; NStZ 1985, 261; BGH, Urt. v. 7.11.2000 - 1 StR 377/00; BGH, Beschl. v. 9.12.2010 - 5 StR 421/10 - StV 2011, 276: Auch zu einseitig zulasten des Angeklagten betonten Teilaspekten der bislang begangenen Taten). Eine frühere Unbestraftheit oder nur geringfügige Vorstrafen könnten zwar darauf hinweisen, dass es sich bei den jetzt abzuurteilenden Taten um ein Augenblicksversagen gehandelt hat und der Angeklagte in der Lage ist, seinen Hang zu kriminellen Taten zu beherrschen. Davon ist jedoch nicht auszugehen, wenn der Angeklagte seit seiner frühen Jugend durchgängig Straftaten begangen hat (vgl. BGH, Urt. v. 22.4.2009 - 2 StR 43/09 - NStZ 2010, 272).

Bei der Anordnung vorbehaltener Sicherungsverwahrung nach § 66a i.V.m. § 66 Abs. 3 StGB kann im Rahmen der Ermessensentscheidung auch berücksichtigt werden, dass die Anordnung neben lebenslanger Freiheitsstrafe allenfalls untergeordnete praktische Bedeutung entfalten kann (vgl. BGH, Beschl. v. 26.3.2012 - 5 StR 57/12; hierzu Rissing-van Saan/Peglau, LK, StGB, 12. Aufl., § 66a Rn. 21 mwN).

Das Revisionsgericht kann die fehlende Ermessensentscheidung nicht ersetzen; sie ist dem neuen Tatrichter vorbehalten (BGH, NStZ-RR 2004, 12; BGH, Beschl. v. 13.6.2012 - 2 StR 121/12).
 



§ 66 Abs. 3 StGB
aF
   
... (3) Wird jemand wegen eines Verbrechens oder wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 174c, 176, 179 Abs. 1 bis 4, §§ 180, 182, 224, 225 Abs. 1 oder 2 oder nach § 323a, soweit die im Rausch begangene Tat ein Verbrechen oder eine der vorgenannten rechtswidrigen Taten ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt, so kann das Gericht neben der Strafe die Sicherungsverwahrung anordnen, wenn der Täter wegen einer oder mehrerer solcher Straftaten, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon einmal zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist und die in Absatz 1 Nr. 2 und 3 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Hat jemand zwei Straftaten der in Satz 1 bezeichneten Art begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verwirkt hat und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter den in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Voraussetzungen neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Nr. 1 und 2) anordnen. Die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt. ...   




Formelle Voraussetzungen. § 66 Abs. 3 StGB

80 aF
Die Vorschriften des § 66 Abs. 2 und 3 Satz 2 StGB stellen nicht auf die Warnfunktion früherer Verurteilungen ab, sondern auf die mehrfache Begehung schwerwiegender Straftaten (vgl. BGH, Urt. v. 19.6.2008 - 4 StR 114/08 - NStZ 2008, 564; Schönke/Schröder/Stree StGB 27. Aufl. § 66 Rdn. 48 u. 53); es reicht daher auch eine Verurteilung in dem Verfahren aus, in dem über die Frage der Sicherungsverwahrung zu entscheiden ist (vgl. BGH, Urt. v. 19.6.2008 - 4 StR 114/08 - NStZ 2008, 564; Fischer StGB 55. Aufl. § 66 Rdn. 12 u. 18).

Auch insoweit gilt wie bei § 66 Abs. 2 StGB, dass, soweit Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 3 StGB in Betracht kommt, das Revisionsgericht hierüber nicht selbst entscheiden kann, weil die Anordnung der Maßregel im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters liegt (vgl. zu § 66 Abs. 2 StGB: BGH StV 1998, 343; BGH, Beschl. v. 23.8.2001 - 3 StR 261/01 - NStZ 2002, 29).

Nach § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB ist Voraussetzung für die Anordnung der Sicherungsverwahrung, dass jemand wegen einer der dort angeführten Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt wird und er wegen einer oder mehrerer solcher Straftaten, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon einmal zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist.

Die Regelungen der "Rückfallverjährung" nach § 66 Abs. 4 StGB (siehe hierzu unten Rdn. 120 ff.) gelten hier ebenfalls (Rissing-van Saan/Peglau in LK 12. Aufl. § 66 Rdn. 62). Daraus folgt, dass für die Berechnung des Zeitraums von fünf Jahren nur die nach § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB relevanten Vortaten sowie die neu abzuurteilende Tat maßgebend sind (BGH, Beschl. v. 2.2.2010 - 3 StR 527/09).

siehe auch BGH, Urt. v. 24.11.2011 - 4 StR 331/11
   




[ Zeitliche Geltung ]

80.1 aF
Die Vorschrift des § 66 Abs. 3 StGB i.d.F. des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 (BGBl I S. 160) findet - da diese Vorschrift erst am 31. Januar 1998 in Kraft getreten ist - nur Anwendung, wenn der Täter eine der Straftaten der in § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB bezeichneten Art nach dem 31. Januar 1998 begangen hat (BGH NStZ-RR 1999, 294; BGH, Urt. v. 14.6.2000 - 3 StR 26/00 - wistra 2000, 387; BGH, Urt. v. 27.10.2004 - 5 StR 130/04; Tröndle/Fischer aaO § 66 Rdn. 11).   




Ermessensausübung

85 aF
Ordnet das Tatgericht die Unterbringung nach § 66 Abs. 3 StGB an, so müssen die Urteilsgründe nicht nur erkennen lassen, dass es sich seiner Entscheidungsbefugnis bewusst war, sie müssen auch darlegen, aus welchen Gründen es von ihr in einer bestimmten Weise Gebrauch gemacht hat (BGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung 4 und 5; BGH NStZ-RR 2004, 12; BGH, Beschl. v. 15.10.2009 - 5 StR 351/09 - NStZ-RR 2010, 43; BGH, Beschl. v. 25.5.2011 - 4 StR 87/11; BGH, Beschl. v. 21.3.2012 - 4 StR 32/12; BGH, Beschl. v. 4.10.2012 - 3 StR 207/12). Nur so ist dem Revisionsgericht die - eingeschränkte (vgl. BGH NStZ 1999, 473) - Nachprüfung der tatrichterlichen Ermessensentscheidung möglich (vgl. BGH, Beschl. v. 10.7.2008 - 5 StR 253/08; BGH, Beschl. v. 15.10.2009 - 5 StR 351/09 - NStZ-RR 2010, 43).

Das Revisionsgericht kann die fehlende Ermessensentscheidung nicht ersetzen. Sie ist dem neuen Tatrichter vorbehalten (BGH, Urt. v. 18.5.1972 - 4 StR 11/72 - BGHSt 24, 345, 348; BGH, Beschl. v. 21.8.2003 - 3 StR 251/03 - NStZ-RR 2004, 12; BGH, Beschl. v. 4.10.2012 - 3 StR 207/12). Nach der Vorstellung des Gesetzgebers soll das Gericht die Möglichkeit haben, sich ungeachtet der festgestellten Gefährlichkeit des Angeklagten zum Zeitpunkt der Urteilsfällung auf die Verhängung einer Freiheitsstrafe zu beschränken, sofern erwartet werden kann, dass sich dieser die Strafverbüßung hinreichend zur Warnung dienen lässt. Damit kann der Tatrichter dem Ausnahmecharakter der Vorschrift Rechnung tragen, der sich daraus ergibt, dass § 66 Abs. 2 und 3 StGB - im Gegensatz zu Absatz 1 der Vorschrift - eine frühere Verurteilung und Strafverbüßung des Angeklagten nicht voraussetzen (vgl. BGH, Urt. v. 20.11.2007 - 1 StR 442/07 - StV 2008, 139; BGH, Beschl. v. 4.10.2012 - 3 StR 207/12).


Die Urteilsgründe dürfen nicht eine hinreichende Auseinandersetzung mit solchen Umständen vermissen lassen, die geeignet sind, die vom Angeklagten ausgehende Gefährlichkeit in einem milderen Licht erscheinen zu lassen. So kann zu erörtern sein, dass die im Sinne des § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB verwirkte Strafe aus der Vorverurteilung (vgl. BGHR StGB § 66 Abs. 3 Katalogtat 1; BGH NStZ 2007, 212; BGH NStZ 2006, 156, 158) - deren Höhe die Anordnungsvoraussetzungen des § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB erreicht, aber nicht überschreitet - aufgrund besonderer Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt worden ist (vgl. BGH, Beschl. v. 10.7.2008 - 5 StR 253/08). Gleiches gilt für den Umstand, dass diese Vorverurteilung wegen einer tateinheitlichen Verwirklichung einer Katalogtat und einer Nichtkatalogtat erfolgte (vgl. BGHR StGB § 66 Abs. 3 Katalogtat 1), was zu einer besonders sorgfältigen Prüfung und Darlegung der Anordnungsvoraussetzungen drängt (vgl. BGH, Beschl. v. 10.7.2008 - 5 StR 253/08). Zu erörtern sein kann, dass die formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 3 sowohl hinsichtlich der Strafe im Rahmen der Anlassverurteilung (zwei Jahre neun Monate Freiheitsstrafe), als auch hinsichtlich derjenigen im Rahmen der Vorverurteilung (drei Jahre vier Monate Jugendstrafe) nur knapp erfüllt sind (vgl. BGH, Beschl. v. 15.10.2009 - 5 StR 351/09 - NStZ-RR 2010, 43) oder, dass die Geschädigte im Zeitpunkt der Tat altersmäßig nur wenige Wochen vom Erreichen der Schutzaltersgrenze der §§ 176, 176a StGB entfernt war, an der Herstellung der äußeren Bedingung für die Tatsituation aktiv mitgewirkt hatte und auf ihre Schmerzäußerung hin ließ der Angeklagte sofort von ihr abließ, sein Bedauern und seine Zuneigung zu ihr zum Ausdruck brachte und sich bei ihr in den nächsten Tagen nochmals brieflich bei ihr entschuldigte (vgl. BGH, Beschl. v. 15.10.2009 - 5 StR 351/09 - NStZ-RR 2010, 43).

In Ausnahmefällen kann angesichts der im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung zu berücksichtigenden besonderen Umstände der vom Angeklagten begangenen Taten und seiner kriminellen Entwicklung sowie der ihm auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens bescheinigten „höchsten denkbaren Gefährlichkeitsstufe“ eine Reduzierung des tatgerichtlichen Ermessens eintreten (vgl. BGH, Beschl. v. 3.2.2010 - 5 StR 535/09).   




Gesamtstrafe als Vorverurteilung

90 aF
Für den Fall der Gesamtstrafe als Vorverurteilung hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass diese den Anforderungen des § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB jedenfalls dann genügt, wenn sie wenigstens drei Jahre beträgt und ihr ausschließlich Einzelfreiheitsstrafen zugrunde liegen, die auf Katalogtaten beruhen; einer Einzelfreiheitsstrafe in der von § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB vorausgesetzten Höhe bedarf es dann nicht (vgl. BGH, Urt. v. 13.11.2002 - 2 StR 261/02 - BGHSt 48, 100 - wistra 2003, 177). Dagegen bildet eine Gesamtfreiheitsstrafe keine hinreichende Vorverurteilung, wenn sie neben Einzelfreiheitsstrafen wegen Nichtkatalogtaten nur eine drei Jahre unterschreitende Einzelfreiheitsstrafe wegen einer Katalogtat enthält (vgl. BGH StV 2004, 481; BGH NStZ 2005, 88; BGH, Urt. v. 25.11.2005 - 2 StR 272/05 - BGHSt 50, 284 - NJW 2006, 531; BGH, Beschl. v. 19.7.2006 - 1 StR 238/06). Nichts anderes kann grundsätzlich für eine Einheitsjugendstrafe als Vorverurteilung gelten (vgl. BGHSt 26, 152, 154 f.), wenn hierin gewichtige Nichtkatalogtaten enthalten sind (vgl. BGH, Urt. v. 25.11.2005 - 2 StR 272/05 - BGHSt 50, 284 - NJW 2006, 531). 




[ Tateinheit von Katalog- und Nichtkatalogtat ]

90.1 aF
Soweit Tateinheit von Katalog- und Nichtkatalogtat vorliegt und Einzelfreiheitsstrafen nach § 52 Abs. 2 StGB gebildet sind, hindert dies ihre Berücksichtigung nach § 66 Abs. 3 StGB nicht (BGHR StGB § 66 Abs. 3 Katalogtat 1; BGH, Beschl. v. 19.7.2006 - 1 StR 238/06). Steht die Verurteilung wegen einer Katalogtat in Tateinheit mit einer Nichtkatalogtat, ist es nicht erforderlich, dass der Tatrichter zur Überzeugung gelangt, die Einzelstrafe von zwei Jahren wäre auch ohne Hinzutreten der Nichtkatalogtat verhängt worden (vgl. BGH NJW 1999, 3723). Allerdings sind in einem solchen Fall die materiellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 3 besonders sorgfältig zu prüfen (vgl. BGH, Urt. v. 19.6.2008 - 4 StR 114/08 - NStZ 2008, 564).

Der Bundesgerichtshof hat die Behandlung eines Falles, in dem einer Gesamtfreiheitsstrafe neben Nichtkatalogtaten mehrere Katalogtaten zugrunde liegen, bislang ausdrücklich offen gelassen (BGH NStZ 2005, 88, 89; vgl. für den Fall der Einheitsjugendstrafe BGHSt 50, 284, 293 f.; Tröndle/Fischer, StGB 53. Aufl. § 66 Rdn. 12a). Ergibt jedoch die Zusammenziehung der in der Gesamtstrafe enthaltenen, auf Katalogtaten beruhenden Einzelfreiheitsstrafen zwingend eine Gesamtfreiheitsstrafe in der von § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB vorausgesetzten Höhe, so ist der Fall nicht anders zu beurteilen, als wenn von Vornherein eine allein auf Katalogtaten beruhende Gesamtstrafe als Vorverurteilung vorgelegen hätte (BGH, Beschl. v. 19.7.2006 - 1 StR 238/06; Tröndle/Fischer, StGB 53. Aufl. § 66 Rdn. 12a). Das Gesamtgewicht der Katalogtaten, für die zwar jeweils Einzelstrafen unter drei Jahren verhängt wurden, für die aber eine darüber liegende Gesamtfreiheitsstrafe zu verhängen wäre, erlaubt auch hier einen Rückschluss auf die Gefährlichkeit des Täters (vgl. BGHSt 48, 100, 104 f.; BGH, Beschl. v. 19.7.2006 - 1 StR 238/06). Der BGH hat hierbei offen gelassen, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Gesamtstrafe auch dann als Vorverurteilung im Sinne des § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB genügt, wenn aus den auf Katalogtaten beruhenden Einzelstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens drei Jahren zwar in vertretbarer Weise gebildet werden könnte, aber nicht zwingend hervorgeht (vgl. BGH, Beschl. v. 19.7.2006 - 1 StR 238/06).
   




[ Verwirkte Strafe iSv § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB und § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB ]

90.2 aF
Eine Strafe ist im Sinne von § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB „verwirkt“, wenn wegen der Tat eine Verurteilung bereits ergangen ist oder im Zusammenhang mit dem Verfahren, in dem die Frage der Sicherungsverwahrung zu entscheiden ist, ausgesprochen wird (BGH, Urt. v. 25.11.2005 - 2 StR 272/05 - BGHSt 50, 284 - BGH NStZ 2006, 156, 158 Rdn. 5; BGH NJW 1999, 3723, 3724; BGH, Urt. v. 10.10.2006 - 1 StR 284/06 - NStZ 2007, 212; vgl. auch Tröndle/Fischer, StGB 53. Aufl. § 66 Rdn. 13 m.w.N.). Auch bei dieser am Wortlaut orientierten Auslegung sind die Anwendungsbereiche des § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB und des § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB nicht völlig deckungsgleich. Satz 2 setzt eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren voraus (BGH, Urt. v. 10.10.2006 - 1 StR 284/06 - NStZ 2007, 212).

Unzutreffend ist daher die Annahme, in den Fällen des § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB dürfe nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht - hinsichtlich der weiteren Straftat - auf eine Vorverurteilung abgestellt werden, vielmehr müssten - mindestens - zwei Straftaten der entsprechenden Qualifikation zum Anordnungszeitpunkt zur Aburteilung anstehen. Außerdem würde sonst § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB „völlig sinnentleert, da sämtliche Fälle, die unter § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB zu subsumieren wären, gleichzeitig dem Satz 2 unterfielen, es somit für den § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB keinen gesonderten Anwendungsbereich mehr gäbe (vgl. BGH, Urt. v. 10.10.2006 - 1 StR 284/06 - NStZ 2007, 212). Denn bei der Sichtweise könnte das Vorliegen der formellen Voraussetzungen der Anordnung der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB auch von Zufälligkeiten abhängen, nämlich ob - etwa je nach Arbeitsweise bei verschiedenen Polizeibehörden und Staatsanwaltschaften oder nach deren Abgabepraxis - eine frühere Tat bereits abgeurteilt ist oder erst gemeinsam mit der weiteren Tat angeklagt wird (vgl. BGH, Urt. v. 10.10.2006 - 1 StR 284/06 - NStZ 2007, 212).
   




Verbot der Schlechterstellung

92 aF
Die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB erfordert u. a., dass der Angeklagte wegen einer der dort bezeichneten Anlasstaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt wird. War im ersten Verfahrensgang vor Schuldspruchänderung durch das Revisionsgericht auf die Revision des Angeklagten keines der tenorierten Delikte ein Verbrechen oder eines der enumerativ als mögliche Anlasstaten genannten Vergehen im Sinne des § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB, darf der neue Tatrichter im zweiten Verfahrensgang die Schuldspruchverschärfung wegen des Verbots der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) nicht zu Lasten des Angeklagten berücksichtigen, um die Sicherungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB - namentlich das Vorliegen der erforderlichen Anlasstat - zu begründen (vgl. BGH, Beschl. v. 18.11.2009 - 2 StR 462/09 - NStZ-RR 2010, 118).

 
siehe auch: § 358 StPO, Bindung des Untergerichts; Verbot der Schlechterstellung   




Berücksichtigung von Jugendstraftaten neben Erwachsenenstraftaten

95 aF
Die §§ 7, 106 Abs. 2 JGG schließen nicht aus, dass Jugendgerichte auch gegen Erwachsene wegen Straftaten, die sowohl im Jugendlichen- oder Heranwachsendenalter als auch im Erwachsenenalter begangen wurden, auf Sicherungsverwahrung erkennen dürfen; es reicht vielmehr auch bei § 66 Abs. 3 StGB aus, dass der Täter wenigstens eine der Symptomtaten als Erwachsener begangen hat (vgl. BGHSt 25, 44, 51; BGH, Beschl. v. 20.12.2001 - 2 StR 513/01).

Beispiel: Das Tatgericht hat - neben einer (Erwachsenen-)Freiheitsstrafe von sieben Jahren - nach § 32 JGG eine weitere Freiheitsstrafe von drei Jahren für eine Straftat verhängt, die der Angeklagte noch als Jugendlicher begangen hat. Der Berücksichtigung dieser Straftat nach § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB steht nicht entgegen, daß gegen Jugendliche und Heranwachsende (§§ 7, 106 Abs. 2 JGG) Sicherungsverwahrung nicht angeordnet werden darf. Damit wird nicht ausgeschlossen, daß Jugendgerichte auch gegen Erwachsene wegen Straftaten, die sowohl im Jugendlichen- oder Heranwachsendenalter als auch im Erwachsenenalter begangen wurden, auf Sicherungsverwahrung erkennen dürfen (BGHSt 25, 44, 51). Es reicht aus, daß der Täter wenigstens eine der Symptomtaten als Erwachsener begangen hat (vgl. BGH, Beschl. v. 20.12.2001 - 2 StR 513/01 - NStZ-RR 2002, 183; so für die in den Voraussetzungen vergleichbare Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 2 StGB: BGH NJW 1976, 301 und h. M., vgl. Hanack in LK 11. Aufl. § 66 Rdn. 53; Stree in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 66 Rdn. 49 m.w.N.).

 
siehe auch: Milderung des allg. Strafrechts für Heranwachsende; Sicherungsverwahrung, § 106 JGG --> Abs. 3   




Hang

100 aF
Ob ein Hang zur Begehung erheblicher Straftaten anzunehmen ist, beurteilt sich bei § 66 Abs. 3 Satz 1 und 2 StGB wie auch in den Fällen des § 66 Abs. 1 und 2 StGB danach, ob die Vorverurteilung und/oder die abzuurteilenden Anlasstaten symptomatisch für die verbrecherische Neigung des Täters und die von ihm ausgehende Gefährlichkeit sind. Dies hat zur Folge, dass in den Fällen des § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB die Anlasstaten daraufhin zu würdigen sind, ob aus ihnen bereits auf einen Hang zur Begehung „erheblicher Straftaten“, namentlich solcher, die unter den Katalog des § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB fallen, geschlossen werden kann, ob sich also bereits in ihnen ein solcher Hang hinreichend deutlich manifestiert hat (vgl. BGHR StGB § 66 Abs. 3 Katalogtat 1; BGH, Urt. v. 23.8.2000 - 3 StR 307/00 - NStZ-RR 2001, 13; BGH, Urt. v. 29.7.2008 - 1 StR 248/08 - NStZ-RR 2008, 337).

Die notwendige Gesamtwürdigung von Taten und Täterpersönlichkeit ist mit besonderer Sorgfalt vorzunehmen, wenn bei Vorliegen der formellen Voraussetzungen nach § 66 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 StGB in Ermangelung von symptomatischen Vortaten und neuerlicher Delinquenz trotz erfolgter Strafverbüßung die Tatsachengrundlage besonders schmal ist (vgl. BGHR StGB § 66 Abs. 3 Katalogtat 1; BGH, Beschl. v. 30.3.2010 - 3 StR 69/10).

Dies gilt grundsätzlich auch für einen Täter, der das 21. Lebensjahr noch nicht wesentlich überschritten hat, wenngleich bei ihm die Gefährlichkeitsprognose besonders sorgfältiger Prüfung bedarf (vgl. BGHR StGB § 66 Abs. 2 Gefährlichkeit 1; BGH, Beschl. v. 6.8.1997 - 2 StR 199/97, insoweit in BGHR StGB § 72 Sicherungszweck 4 nicht abgedruckt; BGH, Urt. v. 23.8.2000 - 3 StR 307/00 - NStZ-RR 2001, 13).

 



§ 66 Abs. 4 StGB a.F.
aF
   
Wortlaut § 66 Abs. 4 StGB aF.
... (4) Im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gilt eine Verurteilung zu Gesamtstrafe als eine einzige Verurteilung. Ist Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung auf Freiheitsstrafe angerechnet, so gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2. Eine frühere Tat bleibt außer Betracht, wenn zwischen ihr und der folgenden Tat mehr als fünf Jahre verstrichen sind. In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet,
in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.
Eine Tat, die außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeurteilt worden ist, steht einer innerhalb dieses Bereichs abgeurteilten Tat gleich, wenn sie nach deutschem Strafrecht eine vorsätzliche Tat, in den Fällen des Absatzes 3 eine der Straftaten der in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Art wäre.

   




Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe

115 aF
Die Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe gilt zwar nach § 66 Abs. 4 Satz 1 StGB als eine einzige Verurteilung im Sinne des Abs. 1 Nr. 1. Sie erfüllt jedoch nur dann die Voraussetzungen dieser Vorschrift, wenn sie eine Einzelstrafe von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe enthält (vgl. BGHSt 34, 321; BGH NStZ-RR 1997, 135; BGH, Beschl. v. 11.9.2001 - 4 StR 95/01). Daher bedarf es der Mitteilung der den Gesamtstrafen zugrundeliegenden Einzelstrafen (vgl. BGH, Beschl. v. 11.9.2001 - 4 StR 95/01).

Liegen zwar - ggfls. von verschiedenen Gericht - gegen den Angeklagten Verurteilungen von jeweils einem Jahr Freiheitsstrafe vor, gelten sie, nachdem diese Einzelstrafen - wenn auch erst im Wege nachträglicher Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB - in dieselbe Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen worden sind, gemäß § 66 Abs. 4 Satz 1 StGB als eine einzige Verurteilung (vgl. BGH StV 1982, 420; BGH, Beschl. v. 23.9.2003 - 3 StR 294/03; BGH, Beschl. v. 9.6.2009 - 4 StR 461/08).
   




Rückfallverjährung

120 aF
Eine frühere Tat darf zur Begründung der formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nrn 1, 2 StGB nicht herangezogen werden, wenn zwischen der Begehung der früheren und der folgenden Tat mehr als fünf Jahre vergangen sind (§ 66 Abs. 4 Satz 3 StGB; vgl. auch BGH, Beschl. v. 27.11.2008 - 3 StR 468/08 - NStZ-RR 2009, 104 betr. § 66 Abs. 2 StGB; vgl. auch BGH, Urt. v. 27.10.2009 - 5 StR 296/09 - StV 2010, 187), wobei es - auch bei Verhängung einer Gesamtstrafe - auf die Begehungszeitpunkte der nach § 66 Abs. 1 StGB „relevanten“ Taten ankommt (vgl. BGH, Beschl. v. 4.9.2008 - 4 StR 378/08; Fischer StGB 55. Aufl. § 66 Rdn. 20 m.w.N.). Zwischenzeitlich begangene Taten, derentwegen eine Verurteilung erfolgt ist, unterbrechen den Lauf der Frist nach § 66 Abs. 4 Satz 3 StGB nicht, wenn es sich bei ihnen nicht um Symptomtaten handelt oder hinsichtlich der Verurteilung die Strafgrenze von einem Jahr nicht erreicht ist (vgl. BGH, Urt. v. 13.9.1989 - 3 StR 150/89, insoweit in BGHR StGB § 66 Abs. 1 Hang 4 nicht abgedruckt; BGH, Urt. v. 27.10.2009 - 5 StR 296/09 - StV 2010, 187; Fischer, StGB 56. Aufl. § 66 Rdn. 20).

Bei der Berechnung des von Verwahrung freien Zeitraums nach § 66 Abs. 4 Satz 3 StGB kommt es auf den Zeitraum zwischen den einzelnen nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB relevanten, das heißt den zur Begründung der formellen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung in Betracht kommenden Vortaten, für die Einzelfreiheitsstrafen von mindestens einem Jahr verhängt worden sind, sowie auf die Frist zwischen der letzten relevanten Vortat und der abzuurteilenden neuen Straftat an (BGHSt 25, 106, 107; BGHR StGB § 66 Abs. 3 Satz 3 Fristberechnung 1; BGH, Beschl. v. 3.9.2008 - 5 StR 281/08; BGH, Beschl. v. 2.2.2010 - 3 StR 527/09; Fischer, StGB 57. Aufl. § 66 Rdn. 20; Sinn in SK-StGB § 66 Rdn. 9).

Nicht eingerechnet werden in die Frist dieser „Rückfallverjährung“ diejenigen Zeiten, in denen der Täter auf Grund einer behördlichen Anordnung in einer Anstalt verwahrt wurde (§ 66 Abs. 4 Satz 4 StGB). Um dem Revisionsgericht die Überprüfung zu ermöglichen, ob - auf dieser Grundlage - die Maßregel zu Recht angeordnet wurde, muss das Tatgericht im Urteil die Tatzeiten der Vorverurteilungen sowie die zwischenzeitlichen Verwahrzeiten feststellen (vgl. BGH, Beschl. v. 23.11.2000 - 3 StR 353/00 - NStZ-RR 2001, 103; BGH, Beschl. v. 27.11.2008 - 3 StR 468/08 - NStZ-RR 2009, 104).

 Leitsatz Als Zeit einer Verwahrung im Sinne des § 66 Abs. 4 Satz 4 StGB ist Verbüßung von Untersuchungshaft auch dann anzusehen, wenn das Verfahren, in welchem sie angeordnet wurde, nicht zu einer Verurteilung geführt hat und der Angeklagte für die erlittene Untersuchungshaft entschädigt wurde (BGH, Urt. v. 26.11.2003 - 2 StR 291/03 - Ls. - BGHSt 49, 25 - NJW 2004, 1187 - wistra 2004, 142). Als behördliche Unterbringung in einer Anstalt ist seit jeher auch die Unterbringung im Maßregelvollzug (Tröndle/Fischer § 66 Rdn. 15), eine einstweilige Unterbringung nach § 126a StPO (Stree in Schönke/Schröder, 26. Aufl., § 66 Rdn. 69) sowie Freiheitsentzug nach landesrechtlichen Unterbringungsgesetzen (Hanack in LK § 66 Rdn. 39) angesehen worden. Auf ein Verschulden an dem zu der Anordnung führenden Anlaß kommt es nicht an; gleichermaßen nicht darauf, ob die Anordnung materiell rechtmäßig gewesen ist (BGH NJW 1969, 1678 zu § 20 a a.F. StGB; vgl. auch BGHSt 24, 62, 63 zu § 17 Abs. 4, § 48 a.F. StGB). Eine Ausnahme hiervon hat der Bundesgerichtshof in BGHSt 7, 160 für Fälle willkürlichen, offenkundig rechtsstaatswidrigen Freiheitsentzugs durch staatliche Organe anerkannt, weil hierin eine "behördliche Anordnung" nicht gesehen werden könne (Verwahrung im Konzentrationslager; zu § 20 a.F. StGB; BGH, Urt. v. 26.11.2003 - 2 StR 291/03 - BGHSt 49, 25 - NJW 2004, 1187 - wistra 2004, 142).


Der Freigang ist als Verwahrung in einer Anstalt im Sinne des § 66 Abs. 4 Satz 4 StGB anzusehen. Freiheitsstrafe soll nach Maßgabe von § 10 Abs. 1 StVollzG in der Form des offenen Vollzuges durchgeführt werden. Daneben gibt es Vollzugslockerungen, die zu einer Verminderung der Kontrolle über den Gefangenen führen, nämlich Außenbeschäftigung, Freigang und Ausgang (§ 11 Abs. 1 StVollzG) sowie Urlaub aus der Haft (§ 13 StVollzG). Demgemäß ist es in der Rechtsprechung anerkannt, daß Freigang, jedenfalls wenn die tägliche Rückkehr des Betroffenen an den Verwahrungsort vorgesehen ist und dies kontrolliert wird, die Gefangeneneigenschaft des Betroffenen im Sinne des § 120 StGB nicht entfallen läßt (vgl. BGHSt 37, 388, 392; BGH, Urt. v. 27.10.2004 - 5 StR 130/04 Tröndle/Fischer aaO § 66 Rdn. 15 i.V.m. § 120 Rdn. 4).

Auch der der Vorschrift des § 66 Abs. 4 Satz 4 StGB zugrunde liegende Gedanke, dass in die Fünfjahresfrist die Zeit nicht eingerechnet werden soll, in der der Täter keine Gelegenheit hat, sich in der Freiheit zu bewähren (vgl. BGH NJW 1969, 1678, 1679), spricht für die vorgenannte Auslegung. Wer kontrolliert wird, ist nicht frei. Darüber hinaus erfordert die Verjährungsregelung des § 66 Abs. 4 Satz 4 StGB eine Sicherheit bei der Berechenbarkeit der Fristen. Dies gebietet es ebenfalls, als Verwahrungszeit auch die Zeit anzusehen, in der solche Formen der Vollzugslockerung gewährt werden. Zum anderen hindert § 66 Abs. 4 Satz 4 StGB nicht, im Rahmen der Prüfung, ob beim Angeklagten ein Hang vorliegt, alle Vorverurteilungen des Angeklagten in die erforderliche Gesamtwürdigung einzubeziehen. Der Umstand, daß Vortaten wegen Eintritts der Rückfallverjährung nicht mehr als Symptomtaten herangezogen werden können, hindert nicht ihre Verwertung als sonstiges Beweisanzeichen für die Hangtäterschaft im Rahmen der Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten (vgl. BGH NStZ 1999, 502; BGH, Urt. v. 27.10.2004 - 5 StR 130/04).


Der 5. Strafsenat des BGH hat offengelassen, ob bei der Prüfung des Eintritts von Rückfallverjährung nach der Verurteilung des Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu Recht auf die Fünfzehnjahresfrist des § 66 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 2 StGB abgestellt wurde oder ob diese – wofür der Wortlaut der Vorschrift und die Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drucks. 17/3403, S. 25) sprechen – nur dann gilt, wenn sowohl die Vortat als auch die Anlasstat Sexualstraftaten sind. Denn jedenfalls war auch bei Zugrundelegung der Fünfjahresfrist des § 66 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 1 StGB keine Rückfallverjährung eingetreten (BGH, Beschl. v. 15.1.2015 - 5 StR 473/14).   




- Berücksichtigung der Dauer bei Flucht

120.1 aF
Der Vorschrift des § 66 Abs. 4 Satz 4 StGB liegt der Gedanke zugrunde, dass in die Fünf-Jahresfrist die Zeit nicht eingerechnet werden soll, in der der Täter keine Gelegenheit hat, sich in der Freiheit zu bewähren (BGH NJW 1969, 1678, 1679). Vollzugslockerungen, die (lediglich) zu einer Verminderung der Kontrolle über den Gefangenen führen, bedeuten keine Beendigung oder Unterbrechung der Verwahrung in der Anstalt. Wer kontrolliert wird, ist nicht frei (BGHR StGB § 66 Abs. 4 Fristberechnung 2 - BGH NStZ 2005, 265, 266). Demgegenüber befand sich der Angeklagte während der Fluchtdauer unkontrolliert in Freiheit; er war nicht 'auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt'. Eine Einbeziehung dieses Zeitraums in die Zeit der Verwahrung scheidet somit aus (vgl. BGH, Urt. v. 14.6.2000 - 3 StR 26/00 - NJW 2000, 2830, 2831 - insoweit in BGHSt 46, 81 nicht abgedruckt). Da - anders als im Fall von Vollzugslockerungen - die während der Fluchtphase vereitelte Strafvollstreckung nachgeholt werden musste (§ 40 StVollstrO), ist der Entlassungszeitpunkt um die Dauer der Entweichung des Angeklagten hinausgeschoben worden. Die Auffassung, die Zeit der Flucht sei deshalb nicht auf die Frist des § 66 Abs. 4 StGB anzurechnen, weil es nicht angehe, einen Flüchtigen besser zu stellen als einen Gefangenen, der sich möglicherweise monatelang im Freigang bewährt habe, würde daher zu einer doppelten Berücksichtigung der Fluchtdauer und damit zu einer fiktiven Verlängerung der tatsächlichen Dauer der amtlichen Verwahrung des Angeklagten führen (vgl. BGH, Beschl. v. 15.8.2007 - 1 StR 327/07 - NStZ 2008, 91).

Die nach § 66 Abs. 4 Satz 3 und 4 StGB eintretende sogenannte Rückfallverjährung sieht eine gesetzliche Vermutung mangelnder Prognoserelevanz von Vorverurteilungen nach einer „Wohlverhaltensphase“ von über fünf Jahren in Freiheit vor (vgl. BGHSt 49, 25, 28; BGH, Beschl. v. 3.9.2008 - 5 StR 281/08).


Bei den früheren Verurteilungen müssen mit Blick auf eine mögliche Rückfallverjährung nach § 66 Abs. 4 Satz 3 StGB sowie zur Ermöglichung einer revisionsrechtlichen Überprüfung die Tatzeiten (Tröndle/Fischer StGB 53. Auflage § 66 Rdn. 14 m.w.N.) und die jeweiligen Verbüßungszeiten (BGH NStZ 1987, 85) mitgeteilt werden (vgl. BGH, Beschl. v. 10.1.2007 - 2 StR 486/06; vgl. auch BGH, Beschl. v. 3.9.2008 - 5 StR 281/08; BGH, Beschl. v. 9.6.2009 - 4 StR 461/08; siehe zur Bindung der Feststellungen rechtskräftiger Urteile nachstehend unter: Prozessuales).

Die Verjährungsregelung in § 66 Abs. 4 Satz 3 StGB kann der Heranziehung der in einer einzubeziehenden früheren Verurteilung entgegenstehen (vgl. hierzu BGH NStZ 2002, 313; BGH, Beschl. v. 8.8.2006 - 4 StR 215/06; Lackner/Kühl, StGB 25. Aufl. § 66 Rdn. 11).

Zur früheren Rechtsprechung, wonach die Anordnung von Sicherungsverwahrung neben der Verhängung von lebenslanger Freiheitsstrafe als Einzelstrafe ebenso wie bei einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe, die aus mehreren lebenslangen Einzelstrafen gebildet wurde, unzulässig war (BGHSt 33, 398), weil für die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach der seinerzeitigen gesetzlichen Regelung des § 66 StGB die Verurteilung zu "zeitiger" Freiheitsstrafe Voraussetzung war vgl. etwa BGHSt 33, 398; 34, 138, 145; 37, 160; BGH, Urt. v. 21.3.2000 - 5 StR 41/00 - NStZ 2000, 417; BGH, Beschl. v. 12.7.2002 - 2 StR 62/02.

§ 66 Abs. 4 Satz 3 StGB hindert nicht, im Rahmen der Prüfung, ob beim Angeklagten ein Hang vorliegt, alle Vorverurteilungen des Angeklagten in die erforderliche Gesamtwürdigung einzubeziehen. Der Umstand, dass Vortaten wegen Eintritts der Rückfallverjährung nicht mehr als Symptomtaten herangezogen werden können, hindert nicht ihre Verwertung als sonstiges Beweisanzeichen für die Hangtäterschaft im Rahmen der Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten (vgl. BGH NStZ 1999, 502, 503; 2005, 265, 266; BGH, Urt. v. 24.2.2010 - 2 StR 509/09; siehe auch oben --> Rdn. 20).
   




Verhältnismäßigkeit

150 aF
Hat das Tatgericht in rechtsfehlerhafter Weise einen Hang abgelehnt und die Gefährlichkeit verneint, fehlt es an den erforderlichen Anknüpfungstatsachen für eine Abwägung im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung. So kann unklar bleiben, wie hoch eine mögliche Gefährlichkeit und wie ausgeprägt damit die Gefahr für die bedrohten Rechtsgüter wäre (vgl BGH, Urt. v. 4.11.2009 - 2 StR 347/09 - NStZ-RR 2010, 77).

Erwägungen zur bei Haftentlassung einsetzenden Führungsaufsicht können kein wesentliches Gewicht gewinnen, wenn der Angeklagte die abgeurteilten Taten unter laufender Bewährung begangen hat (vgl. BGH, Urt. v. 4.11.2009 - 2 StR 347/09 - NStZ-RR 2010, 77).
 




[ Anordnung gegenüber jungen Tätern ]

150.1 aF
Bei der Anordnung der Sicherungsverwahrung gegenüber jungen Tätern, die bisher nur nach Jugendrecht verurteilt wurden, ist grundsätzlich Zurückhaltung geboten (vgl. BGHSt 26, 152, 155; BGH StV 2000, 254, 255; BGH, Beschl. v. 9.1.2003 - 4 StR 410/02). Bei der Ermessensentscheidung nach § 66 Abs. 2 StGB  muß der Tatrichter bei pflichtgemäßer Ausübung des ihm eingeräumten Ermessens insbesondere erwägen, welche Wirkung der Vollzug der langjährigen Freiheitsstrafe auf den jetzt 28jährigen Angeklagten haben wird und ob die Sicherungsverwahrung unter diesen Umständen - auch in Ansehung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB) - unerläßlich ist (BGH NStZ 1996, 331, 332; BGH, Beschl. v. 13.7.2000 - 4 StR 246/00 - NStZ 2000, 587). 




[ Zusammentreffen von Maßregeln ]

150.2 aF




- Zielsetzungen der freiheitsentziehenden Maßregeln

150.2.1 aF
Die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (§ 66 StGB) sichert durch Einsperren des Verurteilten unabhängig von der verhängten Strafe. Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) stellt außerdem auf Heilung ab, die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) zielt allein auf Befreiung von der Sucht (§ 64 Abs. 2 StGB) (vgl. BGH, Urt. v. 19.2.2002 - 1 StR 546/01 - NStZ 2002, 533).

Ist zweifelhaft, ob die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB vorliegen, drängt sich ggfls. die Prüfung der Voraussetzungen des § 66a Abs. 1 StGB auf (vgl. BGH, Urt. v. 14.10.2009 - 2 StR 205/09 - NJW 2010, 544).
 




- Zusammentreffen von § 66 u. § 63 StGB

150.2.2 aF
Die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB kann nach den Grundsätzen des § 72 StGB die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung entbehrlich machen (vgl. BGHSt 42, 306, 308; BGH, Urt. v. 28.11.2002 - 5 StR 330/02; BGH, Beschl. v. 19.12.2006 - 4 StR 530/06; BGH, Beschl. v. 22.3.2007 - 4 StR 56/07; BGH, Beschl. v. 5.8.2003 - 4 StR 147/03 - NStZ 2004, 198 betr. Vollrausch).

Falls neben den gegebenen Bedingungen einer Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach § 66 StGB auch die Voraussetzungen der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB für gegeben erachtet werden, gebührt gemäß § 72 Abs. 1 StGB der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus regelmäßig der Vorzug (BGHR StGB § 72 Sicherungszweck 1 und 6; BGH, Beschl. v. 20.7.2004 - 5 StR 193/04). Verbleiben allerdings Unsicherheiten über den Erfolg allein der milderen Maßregel, so führt das zur kumulativen Anwendung von Maßregeln (vgl. BGH, Beschl. v.  28.10.1999 - 4 StR 464/99; BGH, Beschl. v. 12.9.2007 - 5 StR 347/07; BGH, Beschl. v. 21.5.2008 - 5 StR 97/08 - NStZ 2009, 87).

Liegen sowohl die Voraussetzungen des § 63 StGB als auch des § 66 StGB vor, ist die kumulative Anordnung beider Maßregeln grundsätzlich möglich, da die Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus gegenüber der Sicherungsverwahrung kein geringeres, sondern ein anderes Übel darstellt (st.Rspr., vgl. BGHSt 5, 312, 314; BGH NStZ 1998, 35). Unter Beachtung des Grundsatzes, daß der Sicherungsverwahrung als "letztes Mittel der Kriminalpolitik" in starkem Maße ultima-ratio-Charakter zukommt (vgl. BGHSt 30, 220, 222; Gesetzentwurf der Bundesregierung zum SexualdelBekG vom 14. November 1997, BTDrucks. 13/8586, S. 8), wird eine Anordnung beider Maßregeln freilich nur ausnahmsweise erfolgen, sofern die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Erreichung des Maßregelzwecks - Abwehr der Gefährlichkeit des Täters - im Einzelfall nicht ausreicht und Gründe vorliegen, die ein Nebeneinander der beiden Maßregeln zweckmäßig erscheinen lassen. Ausschlaggebend für die Auswahl oder Häufung der Maßregeln sind dabei die besonderen Umstände des Einzelfalles (BGHSt 5, 315; BGH, Urt. v. 20.2.2002 - 2 StR 486/01).

Wenn der im Rahmen von § 66 StGB vorausgesetzte Hang ausschließlich auf einen psychischen Defekt zurückgeht, welcher gleichzeitig die erheblich verminderte Schuldfähigkeit begründet, ist die Unterbringung nach § 63 StGB vorrangig und deren alleinige Anordnung im Regelfall auch ausreichend (vgl. BGHR StGB § 63 Konkurrenzen 3; BGH NStZ 1998, 35; BGHSt 42, 306, 308). Da § 63 StGB das Bestehen von Heilungsaussichten nicht voraussetzt, sondern auch dem Schutz der Allgemeinheit vor kranken und gefährlichen Tätern dient, gilt dies prinzipiell auch bei mangelnder oder zweifelhafter Therapierbarkeit des Angeklagten (vgl. BGH NStZ 1995, 588; 1998, 35). Daß die Unterbringung von schwer oder gar nicht therapiefähigen Sexualstraftätern im psychiatrischen Krankenhaus tatsächliche Schwierigkeiten in der Vollzugspraxis mit sich bringt (vgl. Gutachten der unabhängigen Expertenkommission vom 31. Januar 1996, MSchrkrim 1996, 147, 156 f.; Hanack in LK 11. Aufl. § 72 Rdn. 25), vermag an der rechtlichen Ausgangssituation nichts zu ändern (BGH, Urt. v. 20.2.2002 - 2 StR 486/01).


Abweichend von dem vorgenannten Grundsatz kann sich ein Bedürfnis für die zusätzliche Anordnung der Sicherungsverwahrung neben der Unterbringung (§ 72 Abs. 2 StGB) ausnahmsweise dann ergeben, wenn im konkreten Fall zu besorgen ist, daß der von § 63 StGB vorausgesetzte Zustand des Täters - etwa nach erfolgreicher Therapie oder aus anderen Gründen - später entfällt, die Gefährlichkeit aufgrund eines weiterhin gegebenen Hanges aber gleichwohl fortbesteht. Denn bei Wegfall der gesetzlichen Voraussetzungen des § 63 StGB wäre diese Maßregel in analoger Anwendung des § 67c Abs. 2 Satz 5 StGB für erledigt zu erklären, selbst wenn von dem Untergebrachten weiterhin Straftaten zu befürchten sind ( BGH, Urt. v. 20.2.2002 - 2 StR 486/01; vgl. ferner BGHSt 42, 306, 310; OLG Hamm NStZ 1982, 300; OLG Karlsruhe MDR 1983, 151; OLG Frankfurt StV 1985, 117).

 
siehe auch: § 63 StGB Rdn. 55 - Zusammentreffen von Maßregeln   




- Zusammentreffen von § 66 u. § 64 StGB

150.2.3 aF
Unter dem Gesichtspunkt des § 72 Abs. 1 Satz 1 StGB ist für die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung dann kein Raum, wenn der Zweck dieser Maßregel auch durch die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB erreicht werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 27.7.2000 - 1 StR 263/00 - NStZ 2000, 587, 589; BGH, Urt. v. 19.2.2002 - 1 StR 546/01 - NStZ 2002, 533; BGH, Beschl. v. 12.9.2007 - 5 StR 347/07; BGH, Beschl. v. 6.12.2007 - 3 StR 355/07 - StV 2008, 300; BGH, Beschl. v. 1.9.2009 - 3 StR 316/09). Ist der Zweck der Maßregel bereits durch eine von ihnen zu erreichen, was ein hohes Maß an prognostischer Sicherheit voraussetzt (BGH NStZ 2009, 442), so wird nur die weniger beschwerende Maßregel, hier die Unterbringung in der Entziehungsanstalt, verhängt. Andernfalls sind beide anzuordnen und deren Vollstreckungsreihenfolge zu bestimmen. Vor dem Ende des Vollzugs der ersten Maßregel ist sodann zu entscheiden, ob der Zweck der zweiten Maßregel deren Vollstreckung noch erfordert. Diese Regelung ermöglicht zweierlei: Sofern die Gefährlichkeit eines Täters nach der Behandlung in der Entziehungsanstalt entfallen ist, kommt der Vollzug der angeordneten Sicherungsverwahrung nicht mehr in Betracht (vgl. § 72 Abs. 3 Satz 2 StGB). Andererseits kann ein gefährlicher Täter, dessen Behandlung im Vollzug der Maßregel nach § 64 StGB ohne Erfolg bleibt oder gar wegen Aussichtslosigkeit abgebrochen werden muss (§ 67 d Abs. 5 StGB), auf diese Weise zum Schutz der Allgemeinheit vor weiteren erheblichen Straftaten - nach Verbüßung des durch Anrechnung (§ 67 Abs. 4 StGB) nicht erledigten Teil der Strafe - in der Sicherungsverwahrung untergebracht werden (vgl. BGH, Urt. v. 11.3.2010 - 3 StR 538/09).

Die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 StGB beruht letztlich auf einem durchgreifenden Rechtsfehler, wenn das Tatgericht die - nicht von vornherein ausgeschlossene - Frage der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB gänzlich unerörtert gelassen und damit auch nicht geprüft hat, ob der Gefährlichkeit des Angeklagten etwa allein durch eine andere, mildere Maßregel begegnet werden kann ( § 72 Abs. 1 StGB, vgl. BGH StV 2007, 633; BGH, Beschl. v. 6.12.2007 - 3 StR 355/07 - StV 2008, 300; BGH, Beschl. v. 21.5.2008 - 5 StR 97/08 - NStZ 2009, 87).

Erweist sich die Ablehnung einer Maßregelanordnung nach § 64 StGB als rechtsfehlerhaft, so ist damit zugleich der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung die Grundlage entzogen (§ 72 Abs. 1 Satz 1 StGB; vgl. BGH, Beschl. v. 19.5.2009 - 3 StR 191/09 - NStZ 2010, 83). Unsicherheiten über den Erfolg allein der milderen Maßregel führen zur kumulativen Anordnung von Maßregeln (vgl. BGH StV 2007, 633; BGH, Beschl. v. 19.5.2009 - 3 StR 191/09 - NStZ 2010, 83; BGH, Urt. v. 15.6.2011 - 2 StR 140/11).

Das Absehen von der Anordnung der Sicherungsverwahrung im Hinblick auf die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt setzt ein hohes Maß an prognostischer Sicherheit voraus, dass allein mit der Maßregel nach § 64 StGB die vom Angeklagten ausgehende Gefahr beseitigt werden kann (BGH, Urt. v. 27.7.2000 - 1 StR 263/00 - NStZ 2000, 587; BGH, Urt. v. 9.11.2006 - 3 StR 360/06 - NStZ 2007, 328; BGH, Urt. v. 31.7.2008 - 4 StR 152/08 - NStZ-RR 2008, 336; BGH, Urt. v. 12.2.2009 - 3 StR 569/08 - NStZ 2009, 442; BGH, Urt. v. 11.3.2010 - 3 StR 538/09; BGH, Urt. v. 15.6.2011 - 2 StR 140/11). Bei der Prognose können nicht nur vielfache Therapieabbrüche in der Vergangenheit, sondern auch der Umstand zu beachten sein, dass der Angeklagte auch mehrfach wegen anderer, mit seiner Suchterkrankung nicht erkennbar in Zusammenhang stehender Straftaten verurteilt worden ist und es deswegen als möglich erscheint, dass die Gefährlichkeit des Angeklagten auch von Umständen jenseits seiner Sucht ausgeht (vgl. BGH, Urt. v. 12.2.2009 - 3 StR 569/08 - NStZ 2009, 442).

Zur gleichzeiten Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) und der Sicherungsverwahrung (§ 66 StGB) vgl. BGH, Beschl. v. 28.4.2009 - 4 StR 544/08

 
siehe auch: Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, § 64 StGB --> Maßregelkonkurrenz   




[ Wechselwirkung zwischen Strafe und Sicherungsverwahrung ]

150.3 aF
Zwischen der Strafe und der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung besteht grundsätzlich keine Wechselwirkung (vgl. BGH NStZ 1994, 280, 281; NJW 1996, 3018, 3019 [insoweit in BGHSt 42, 191, nicht abgedruckt]; NStE Nr. 17 zu § 344 StPO; BGH, Urt. v. 10.10.2006 - 1 StR 284/06 - NStZ 2007, 212). Ein Rechtsmangel zur Frage der Sicherungsverwahrung nötigt daher nicht dazu, auch den Strafausspruch aufzuheben (vgl. BGH, Urt. v. 10.10.2006 - 1 StR 284/06 - NStZ 2007, 212). Die Zumessung der Strafe folgt grundsätzlich der Schuld des Täters; die Wirkungen, die von ihr für das künftige Leben des Täters zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen (§ 46 Abs. 1 StGB; vgl. auch BGHR StGB § 66 Strafausspruch 1; BGH, Urt. v. 4.2.2004 - 1 StR 474/03 - NStZ-RR 2004, 202).

Die Berücksichtigung einer Sicherungsverwahrung bei der Strafbemessung ist nicht von vornherein ausgeschlossen (vgl. BGHR StGB § 66 Strafausspruch 1 und § 66 Abs. 1 Gefährlichkeit 1 und Hang 3; BGH NJW 1980, 1055, 1056; BGH, Urt. v. 9.10.2001 - 5 StR 360/01 - NStZ-RR 2002, 38; BGH, Beschl. v. 29.11.2001 - 5 StR 507/01). Die Berücksichtigung der Maßregel darf lediglich nicht zur Unterschreitung der schuldangemessenen Strafe führen (vgl. BGHSt 24, 132; BGH, Beschl. v. 29.11.2001 - 5 StR 507/01 - NStZ 2002, 535). So kann bei der Strafzumessung die Berücksichtigung der Wirkungen der zugleich angeordneten Sicherungsverwahrung auf das weitere Leben des Angeklagten zu einer milderen Bemessung der Gesamtstrafe führen (vgl. BGH, Urt. v. 9.10.2001 - 5 StR 360/01 - NStZ-RR 2002, 38; BGH NJW 1980, 1055, 1056; BGH, Beschl. v. 29.11.2001 - 5 StR 507/01). Im Einzelfall kann eine nicht rechtsfehlerfrei abgelehnte Sicherungsverwahrung dazu führen, daß zugleich der Strafausspruch zu Gunsten des Angeklagten aufzuheben ist, wenn nicht auszuschließen ist, daß andernfalls eine niedrigere Strafe verhängt worden wäre (BGH StV 2000, 615, 617 m.w.N.). Dies ist etwa dann der Fall, wenn ein Zusammenhang zwischen der Höhe der Strafe und der Nichtanordnung von Sicherungsverwahrung hergestellt ist (vgl. BGH, Urt. v. 7.11.2000 - 1 StR 377/00; BGH, Urt. v. 4.9.2001 - 1 StR 232/01 - NStZ 2002, 30; BGH, Urt. v. 22.11.2001 - 1 StR 367/01).


Eine Ersetzung der Anordnung der Sicherungsverwahrung durch die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld (§ 57a StGB) kommt nicht in Betracht. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob dem bereits das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) entgegenstehen würde, wenn der Tatrichter eine Feststellung nach § 57a StGB - ohne daß insofern ein Rechtsfehler zu erkennen ist - gerade nicht treffen wollte (vgl. BGH, Beschl. v. 3.8.2000 - 4 StR 259/00).   



Urteil




Urteilsfeststellungen

U.2 aF
Die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist eine ganz erheblich in die Lebensverhältnisse eines Angeklagten einschneidende Entscheidung. Sie erfordert deshalb eine dieser Bedeutung angemessene Begründung (BGHR StGB § 66 Darstellung 1; BGH, Beschl. v. 23.11.2000 - 3 StR 353/00 - NStZ-RR 2001, 103). Der Tatrichter hat diejenigen Taten festzustellen, die er zur Begründung der Anordnung heranziehen will. Dies ist auch deswegen erforderlich, weil nur solche Taten der Entscheidung zugrunde gelegt werden dürfen, die Symptomcharakter haben, und weil diese sodann in die nach Nr. 3 dieser Vorschrift vorzunehmende Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten einzubeziehen sind (vgl. BGHR StGB § 66 I Vorverurteilungen 4, 5; BGH, Beschl. v. 23.11.2000 - 3 StR 353/00 - NStZ-RR 2001, 103).

Urteilsgründe sollen sich zwar auf das Wesentliche beschränken, das umgekehrt aber auch nicht fehlen darf. Das bedeutet für die Vorstrafen, daß sie nur in dem Umfang und in den Einzelheiten mitzuteilen sind, in denen sie für die getroffene Entscheidung von Bedeutung sind (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 1 Strafzumessung 16). Bei der Begründung der Anordnung einer Sicherungsverwahrung bedarf es allerdings einer ausführlichen Erarbeitung und Darstellung des kriminellen Werdeganges an Hand der Vorstrafen, insbesondere wie es zu den Taten gekommen ist, ob sie gegebenenfalls auf einem Hang zu delinquentem Verhalten beruhen, welche typische Begehungsweisen ihnen zu eigen sind und inwieweit die Opfer durch sie seelisch oder körperlich geschädigt wurden oder wirtschaftliche Schäden, die für die Allgemeinheit gefährlich sind, angerichtet worden sind. Daneben sind die Tatsachen festzustellen, die für die formellen Voraussetzungen der einzelnen Alternativen des § 66 StGB von Bedeutung sind (Tatzeiten, Einzelstrafen, Verbüßungszeiten u.ä.). Dafür genügt es nicht, die Vorverurteilungen lediglich aufzulisten und überflüssigerweise deren Sachverhalt umfangreich in das Urteil hineinzukopieren, wobei zahllose für das vorliegende Verfahren unnötige Details übernommen werden (vgl. BGH, Beschl. v. 23.11.2000 - 3 StR 353/00 - NStZ-RR 2001, 103).

Zum Beleg der formellen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung und des Hangs im Sinne von § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB empfiehlt es sich, die entscheidenden Vortaten und Vorstrafen in gestraffter und auf das Wesentliche konzentrierter Form darzustellen. Die weitergehende, wörtliche Wiedergabe der Feststellungen aus den Vorverurteilungen verursacht unnötige Schreibarbeit und beeinträchtigt die Verständlichkeit des Urteils. Gleiches gilt für die vollständige Wiedergabe aller Eintragungen im Bundeszentralregister. Sofern es für die Darstellung der Persönlichkeitsentwicklung des Angeklagten von Belang ist, wann dieser erstmals strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, reicht auch eine zusammenfassende Schilderung (vgl. BGH, Beschl. v. 5.5.2009 - 3 StR 96/09).

Nicht nur zur Feststellung der formellen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung, sondern auch für die Darlegung des Hanges zu erheblichen Straftaten müssen die Sachverhalte mitgeteilt werden, die den Anlaß für die "Vorverurteilungen" gegeben haben (vgl. im einzelnen BGHR StGB § 66 Darstellung 3; BGH, Beschl. v. 23.8.2001 - 3 StR 261/01 - NStZ 2002, 29).


Die in Bezug genommenen und verhängten Einzelstrafen bzw. bei Verhängung einer einheitlichen Jugendstrafe die für die betreffende Tat verwirkte Jugendstrafe, der Zeitpunkt der Rechtskraft des jeweiligen Urteils und die genauen Verwahrungszeiten (insbesondere der Untersuchungshaft, Strafhaft und/oder des Maßregelvollzugs) müssen im Urteil mitgeteilt werden (vgl. BGH, Beschl. v. 8.8.2006 - 4 StR 215/06; BGH, Beschl. v. 4.9.2008 - 4 StR 378/08; Fischer StGB 55. Aufl. § 66 Rdn. 9, 29). Gleiches gilt für die Verwahrungszeiten (vgl. § 66 Abs. 4 Satz 4 StGB), die im Einzelnen, d.h. jeweils unter konkreter Bezeichnung von Beginn und Ende, festzustellen sind (vgl. BGH, Beschl. v. 17.6.2008 - 4 StR 77/08 - NStZ 2008, 685; BGH, Beschl. v. 4.9.2008 - 4 StR 378/08; auch Fischer StGB 55. Aufl. § 66 Rdn. 21 m.w.N.).

Ergeben die Urteilsfeststellungen zwar nicht die Voraussetzungen des angewendeten § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB, wohl aber ohne weiteres die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung sowohl nach § 66 Abs. 2 als auch nach § 66 Abs. 3 StGB, kann das Revisionsgericht hierüber allerdings nicht selbst entscheiden, weil die Anordnung der Maßregel nach diesen Vorschriften im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters liegt (vgl. BGH, Beschl. v. 23.8.1996 - 2 StR 337/96; BGH NStZ-RR 2004, 12; BGH, Beschl. v. 28.2.2007 - 2 StR 28/07; BGH, Beschl. v. 11.1.2008 - 2 StR 541/07; BGH, Beschl. v. 23.9.2009 - 5 StR 340/09; Tröndle/Fischer StGB 54. Aufl. § 66 Rdn. 28 m.w.N.).

Die Anordnung der Sicherungsverwahrung hat keinen Bestand, wenn die Strafkammer zwar die formellen und materiellen Voraussetzungen von § 66 Abs. 2 StGB ohne Rechtsfehler bejaht hat, den Urteilsgründen  sich jedoch schon nicht entnehmen lässt, ob sie sich bewusst war, dass die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach dieser Vorschrift im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters liegt. Die Formulierung "Die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung war gemäß § 66 Abs. 2 StGB anzuordnen" kann besorgen lassen, dass sie von einer zwingenden Anordnung ausgegangen sein könnte (vgl. BGH, Beschl. v. 2.2.2010 - 3 StR 566/09).


Angesichts einer vom Tatgericht im ersten Durchgang angenommenen „mittleren Wahrscheinlichkeit“ weiterer Vergewaltigungsstraftaten wird die Ermessensausübung einer sorgfältigen Begründung bedürfen (vgl. BGH, Beschl. v. 25.5.2011 – 4 StR 164/11), wobei die von der Sachverständigen dargestellten Ergebnisse psychiatrischer Prognoseinstrumente lediglich Anhaltspunkte über die Ausprägung eines strukturellen Grundrisikos liefern, eine fundierte Einzelfallanalyse jedoch nicht zu ersetzen vermögen (vgl. BGH, Beschl. v. 24.4.2013 - 5 StR 83/13; BGH, Beschl. v. 30.3.2010 – 3 StR 69/10 - NStZ-RR 2010, 203; BGH, Urt. v. 7.7.2011 – 5 StR 192/11). 



Prozessuales




Verfahren

Z.4 aF




[ Verständigung im Strafverfahren ]

Z.4.1 aF
Die Frage der Anordnung der Sicherungsverwahrung ist einer Verständigung im Strafverfahren nicht zugänglich (vgl. BGH NStZ-RR 2005, 39; NStZ 2005, 526; BGH, Beschl. v. 18.6.2008 - 1 StR 204/08 - NStZ 2008, 620). Haben die Verfahrensbeteiligten, denen dies bewusst war, gleichwohl eine solche Verständigung angestrebt und taten sie dies im Laufe der Hauptverhandlung sogar auch noch aus sachfremden Gesichtspunkten (Aufklärungshilfe für andere Straftaten), lief dieses Vorgehen auf eine erhebliche Rechtsverletzung hinaus. Dabei spielt es keine Rolle, dass die Anordnung der Maßregel nur nach § 66 Abs. 2 StGB in Betracht kam und deshalb im Ermessen der Strafkammer stand. Ein nach einem gerichtlichen Höchststrafangebot abgegebenes Geständnis ist - gleichgültig, zu welchem Zeitpunkt es abgegeben wird - grundsätzlich nicht geeignet, die Ermessensausübung entscheidend zu beeinflussen (vgl. BGH NStZ 2005, 526; BGH, Beschl. v. 18.6.2008 - 1 StR 204/08 - NStZ 2008, 620).

 
siehe auch: § 257c StPO, Verständigung   




[ Feststellungen rechtskräftiger Urteile ]

Z.4.2 aF
Feststellungen rechtskräftiger Urteile zu früheren Tatgeschehen einschließlich der Beweistatsachen, die in einem späteren Verfahren von Bedeutung sein können, binden den neu entscheidenden Tatrichter nicht (BGHSt 43, 106, 107; Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. Einl. 170 m.w.N.). Solche Feststellungen können zwar im Wege des Urkundenbeweises gemäß § 249 Abs. 1 StPO in die neue Hauptverhandlung eingeführt und verwertet werden; der neue Tatrichter darf sie jedoch nicht ungeprüft übernehmen (BGHSt 43, 106, 107; BGH, Beschl. v. 17.6.2008 - 4 StR 77/08 - NStZ 2008, 685 betr. Bestimmung der Tatzeitraums mit Blick auf die Rückfallverjährung nach § 66 Abs. 4 Satz 3).

 
siehe auch: Urkundenbeweis, § 249 StPO; Urteilsgründe, § 267 StPO --> Abs. 4   




[ Strengbeweis ]

Z.4.3 aF
Die Frage der maßgeblichen Zeitpunkte ist im Wege des Strengbeweises zu klären (vgl. BGHSt 43, 106 ff.; BGH, Beschl. v. 17.6.2008 - 4 StR 77/08 - NStZ 2008, 685).   




[ Gutachten ]

Z.4.4 aF
Ist damit zu rechnen, daß die Unterbringung des Beschuldigten in der Sicherungsverwahrung angeordnet werden wird, so soll nach § 80a StPO schon im Vorverfahren einem Sachverständigen Gelegenheit zur Vorbereitung des in der Hauptverhandlung zu erstattenden Gutachtens gegeben werden.

 
siehe hierzu: § 80a StPO, Zuziehung im Vorverfahren

Ist damit zu rechnen, daß die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet
oder vorbehalten werden wird, so ist gemäß § 246a Satz 1 StPO in der Hauptverhandlung ein Sachverständiger über den Zustand des Angeklagten und die Behandlungsaussichten zu vernehmen. Hat der Sachverständige den Angeklagten nicht schon früher untersucht, so soll ihm dazu vor der
Hauptverhandlung Gelegenheit gegeben werden.

 
siehe hierzu: § 246a StPO, Zuziehung eines Sachverständigen    




[ Verbot der Doppelbestrafung - ne bis in idem ]

Z.4.5 aF
Das Doppelbestrafungsverbot des Art. 103 Abs. 3 GG - Prozessgrundrecht - gilt nicht für die Anordnung von Maßregeln der Besserung und Sicherung (vgl. BGH, Beschl. v. 15.4.2008 - 5 StR 431/07 - BGHSt 52, 205 ff. - NStZ 2008, 330).

 
siehe auch: § 1 StGB, Keine Strafe ohne Gesetz --> Rdn. 25.2   




Zuständigkeit

Z.6 aF




[ Gericht ]

Z.6.1 aF
Für eine Entscheidung über die Anordnung der Sicherungsverwahrung sind die Amtsgerichte gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 2 GVG sachlich nicht zuständig. Folglich ist auch das Berufungsgericht, dessen sachliche Zuständigkeit über die des ersten Richters nicht hinausgeht (BGHSt 34, 159, 160; Paul in KK 6. Aufl. § 328 Rdn. 12 m. w. N.), an einer solchen Entscheidung gehindert und muss die Sache an die zuständige große Strafkammer verweisen (vgl. BGH, Beschl. v. 29.10.2009 - 3 StR 141/09 zu § 63 StGB).

 
siehe auch: § 24 GVG, Zuständigkeit des Amtsgerichts; § 328 StPO, Inhalt des Berufungsurteils




Rechtsmittel

Z.7




[ Rechtsmittelbeschränkung
]

Z.7.1
Zwischen dem Strafausspruch und der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung besteht grundsätzlich keine der Rechtsmittelbeschränkung entgegenstehende Wechselwirkung (vgl. BGH, Urt. v. 24.3.2010 – 2 StR 10/10 - NStZ-RR 2010, 239; BGH, Urt. v. 7.5.2009 - 3 StR 122/09; BGH, Urt. v. 10.10.2006 – 1 StR 284/06 - NStZ 2007, 212, 213; BGH, Urt. v. 24.11.2011 - 4 StR 331/11). Ein Ausnahmefall kann vorliegen, wenn auf Grund des Inhalts der Urteilsgründe ein innerer Zusammenhang zwischen Strafe und Nichtanordnung der Maßregel nicht auszuschließen ist (vgl. BGH, Urt. v. 23.2.1994 – 3 StR 679/93 - NStZ 1994, 280, 281). 




- Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung

Z.7.1.1
Ein Angeklagter kann ein gegen ihn ergangenes Urteil nicht allein deswegen anfechten, weil gegen ihn (neben der Strafe) keine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist. Denn die angeordnete Maßregel stellt grundsätzlich ein zusätzliches Übel neben der Freiheitsstrafe dar. Durch das Unterlassen der Maßregelanordnung ist ein Angeklagter daher nicht beschwert. Soweit ein Rechtsmittel die Nichtanordnung der Maßregel beanstandet, ist es mithin unzulässig (BGHSt 28, 327, 330 f.; 37, 5, 7; 38, 4, 7; BGHR StGB § 64 Ablehnung 11; BGH, Beschl. v. 7.10.2010 - 3 StR 375/10; Meyer-Goßner StPO 53. Auflage vor § 296 Rn. 10 m.w.N.).

Die aus der Revisionsbegründung der Staatsanwaltschaft zu entnehmende Beschränkung der Revision auf die Frage der Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung ist zwar grundsätzlich möglich (vgl. BGH NStZ 1994, 280; 2007, 212). Sie ist aber nicht zulässig, wenn wie hier nach den Feststellungen auch das Vorliegen der Voraussetzungen des § 64 StGB nahe liegt (BGH, Urt. v. 10.4.2013 - 2 StR 1/13). In einem solchen Fall sind die in Betracht kommenden Maßregeln durch die gesetzliche Regelung des § 72 StGB rechtlich so eng miteinander verknüpft, dass nur eine einheitliche Entscheidung des Revisionsgerichts möglich ist. Nach § 72 Abs. 1 StGB wird nur die den Täter am wenigsten beschwerende Maßregel angeordnet, wenn bei Vorliegen der Voraussetzungen mehrerer Maßregeln der erstrebte Zweck bereits durch sie erreicht werden kann. Sind in diesem Sinne die Voraussetzungen sowohl von § 64 StGB als auch von § 66 StGB in Betracht zu ziehen, so liegt, wenn die Symptomtaten letztlich der Befriedigung des Alkoholbedarfs des Täters dienen, die Annahme nahe, dass der von ihm ausgehenden Gefahr schon durch die Anordnung nach § 64 StGB begegnet werden kann (BGH StV 2008, 517; BGH, Urt. v. 10.4.2013 - 2 StR 1/13); in diesem Fall ist für die Anordnung der Sicherungsverwahrung kein Raum (BGH, StV 2007, 633; Fischer, StGB, 60. Aufl., § 72 Rn. 5a). Wenn sich dagegen nicht sicher feststellen lässt, dass der Maßregelzweck bereits durch die Anordnung einer der beiden Maßregeln erreicht werden kann, so sind sie nach § 72 Abs. 2 StGB grundsätzlich nebeneinander anzuordnen. Insofern erfordert das Absehen von der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung im Hinblick auf die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ein hohes Maß an prognostischer Sicherheit, dass hierdurch die vom Täter ausgehende Gefahr beseitigt werden kann (BGH, Urt. v. 10.4.2013 - 2 StR 1/13; BGH NStZ 2012, 106; Fischer aaO, Rn. 7).
 




Gesetze

Z.8




[ Verweisungen ]

Z.8.1
In § 66 StGB wird verwiesen auf:

§ 12 StGB
  siehe auch: Verbrechen und Vergehen, § 12 StGB
§ 68b StGB  siehe auch: Weisungen, § 68b StGB
§ 145a StGB  siehe auch: Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht, § 145a StGB
§ 174 StGB  siehe auch: Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen, § 174 StGB
§ 174a StGB 
 siehe auch: Sexueller Mißbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen, § 174a StGB
§ 174b StGB 
 siehe auch: Sexueller Mißbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung, § 174b StGB
§ 174c StGB 
 siehe auch: Sexueller Mißbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses, § 174c StGB
§ 176 StGB  siehe auch: Sexueller Mißbrauch von Kindern, § 176 StGB
§ 177 StGB
  siehe auch: Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung, § 177 StGB
§ 180 StGB  siehe auch: Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger, § 180 StGB
§ 182 StGB  siehe auch: Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen, § 182 StGB
§ 224 StGB  siehe auch: Gefährliche Körperverletzung, § 224 StGB
§ 225 StGB  siehe auch: Mißhandlung von Schutzbefohlenen, § 225 StGB
§ 323a StGB  siehe auch: Vollrausch, § 323a StGB


Auf § 66 StGB wird verwiesen in:

§ 66a StGB 
 siehe auch: Vorbehalt der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, § 66a StGB
§ 66b StGB 
 siehe auch: Nachträgliche Sicherungsverwahrung, § 66b StGB
§ 66c StGB

§ 68b StGB  siehe auch: Weisungen, § 68b StGB

§ 454 StPO 
 siehe auch: Aussetzung des Strafrestes, § 454 StPO
§ 463a StPO


§ 106 JGG 
 siehe auch: § 106 JGG, Milderung des allg. Strafrechts für Heranwachsende; Sicherungsverwahrung

§ 24 GVG
 siehe auch: § 24 GVG, Zuständigkeit des Amtsgerichts

Art. 316 EGStGB
Art. 316e EGStGB
 siehe auch: Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen, Art. 316e EGStGB
Art. 316g EGStGB




[ Änderungen § 66 StGB ]

Z.8.2
§ 66 StGB wurde mit Wirkung vom 1.7.2017 geändert durch das dreiundfünfzigste Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Ausweitung des Maßregelrechts bei extremistischen Straftätern vom 11. Juni 2017 (BGBl. I S. 1612). Zuvor hatte die Vorschrift folgenden Wortlaut:

"§ 66 StGB
Unterbringung in der Sicherungsverwahrung

(1) Das Gericht ordnet neben der Strafe die Sicherungsverwahrung an, wenn
1. jemand zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt wird, die
a) sich gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung richtet,
b) unter den Ersten, Siebenten, Zwanzigsten oder Achtundzwanzigsten Abschnitt des Besonderen Teils oder unter das Völkerstrafgesetzbuch oder das Betäubungsmittelgesetz fällt und im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren bedroht ist oder
c) den Tatbestand des § 145a erfüllt, soweit die Führungsaufsicht auf Grund einer Straftat der in den Buchstaben a oder b genannten Art eingetreten ist, oder den Tatbestand des § 323a, soweit die im Rausch begangene rechtswidrige Tat eine solche der in den Buchstaben a oder b genannten Art ist,
2. der Täter wegen Straftaten der in Nummer 1 genannten Art, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
3. er wegen einer oder mehrerer dieser Taten vor der neuen Tat für die Zeit von mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe verbüßt oder sich im Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befunden hat und
4. die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, zum Zeitpunkt der Verurteilung für die Allgemeinheit gefährlich ist.
Für die Einordnung als Straftat im Sinne von Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gilt § 12 Absatz 3 entsprechend, für die Beendigung der in Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c genannten Führungsaufsicht § 68b Absatz 1 Satz 4.
 
(2) Hat jemand drei Straftaten der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Art begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hat, und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichneten Voraussetzung neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) anordnen.
 
(3) Wird jemand wegen eines die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder b erfüllenden Verbrechens oder wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 174c, 176, 177 Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 und 6, §§ 180, 182, 224, 225 Abs. 1 oder 2 oder wegen einer vorsätzlichen Straftat nach § 323a, soweit die im Rausch begangene Tat eine der vorgenannten rechtswidrigen Taten ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt, so kann das Gericht neben der Strafe die Sicherungsverwahrung anordnen, wenn der Täter wegen einer oder mehrerer solcher Straftaten, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon einmal zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist und die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Hat jemand zwei Straftaten der in Satz 1 bezeichneten Art begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verwirkt hat und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichneten Voraussetzungen neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) anordnen. Die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt.
 
(4) Im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 gilt eine Verurteilung zu Gesamtstrafe als eine einzige Verurteilung. Ist Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung auf Freiheitsstrafe angerechnet, so gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3. Eine frühere Tat bleibt außer Betracht, wenn zwischen ihr und der folgenden Tat mehr als fünf Jahre verstrichen sind; bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung beträgt die Frist fünfzehn Jahre. In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Eine Tat, die außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeurteilt worden ist, steht einer innerhalb dieses Bereichs abgeurteilten Tat gleich, wenn sie nach deutschem Strafrecht eine Straftat der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, in den Fällen des Absatzes 3 der in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Art wäre."

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§ 66 StGB wurde mit Wirkung vom 10.11.2016 geändert durch das fünfzigste Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2460). Zuvor hatte die Vorschrift folgenden Wortlaut:


"§ 66 StGB
Unterbringung in der Sicherungsverwahrung

(1) Das Gericht ordnet neben der Strafe die Sicherungsverwahrung an, wenn
1. jemand zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt wird, die
a) sich gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung richtet,
b) unter den Ersten, Siebenten, Zwanzigsten oder Achtundzwanzigsten Abschnitt des Besonderen Teils oder unter das Völkerstrafgesetzbuch oder das Betäubungsmittelgesetz fällt und im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren bedroht ist oder
c) den Tatbestand des § 145a erfüllt, soweit die Führungsaufsicht auf Grund einer Straftat der in den Buchstaben a oder b genannten Art eingetreten ist, oder den Tatbestand des § 323a, soweit die im Rausch begangene rechtswidrige Tat eine solche der in den Buchstaben a oder b genannten Art ist,
2. der Täter wegen Straftaten der in Nummer 1 genannten Art, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
3. er wegen einer oder mehrerer dieser Taten vor der neuen Tat für die Zeit von mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe verbüßt oder sich im Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befunden hat und
4. die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, zum Zeitpunkt der Verurteilung für die Allgemeinheit gefährlich ist.
Für die Einordnung als Straftat im Sinne von Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gilt § 12 Absatz 3 entsprechend, für die Beendigung der in Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c genannten Führungsaufsicht § 68b Absatz 1 Satz 4.
 
(2) Hat jemand drei Straftaten der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Art begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hat, und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichneten Voraussetzung neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) anordnen.
 
(3) Wird jemand wegen eines die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder b erfüllenden Verbrechens oder wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 174c, 176, 179 Abs. 1 bis 4, §§ 180, 182, 224, 225 Abs. 1 oder 2 oder wegen einer vorsätzlichen Straftat nach § 323a, soweit die im Rausch begangene Tat eine der vorgenannten rechtswidrigen Taten ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt, so kann das Gericht neben der Strafe die Sicherungsverwahrung anordnen, wenn der Täter wegen einer oder mehrerer solcher Straftaten, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon einmal zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist und die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Hat jemand zwei Straftaten der in Satz 1 bezeichneten Art begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verwirkt hat und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichneten Voraussetzungen neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) anordnen. Die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt.
 
(4) Im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 gilt eine Verurteilung zu Gesamtstrafe als eine einzige Verurteilung. Ist Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung auf Freiheitsstrafe angerechnet, so gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3. Eine frühere Tat bleibt außer Betracht, wenn zwischen ihr und der folgenden Tat mehr als fünf Jahre verstrichen sind; bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung beträgt die Frist fünfzehn Jahre. In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Eine Tat, die außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeurteilt worden ist, steht einer innerhalb dieses Bereichs abgeurteilten Tat gleich, wenn sie nach deutschem Strafrecht eine Straftat der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, in den Fällen des Absatzes 3 der in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Art wäre."
 
 
   
 
   


Strafgesetzbuch - Allgemeiner Teil - 3. Abschnitt (Rechtsfolgen der Tat) 6. Titel (Maßregeln der Besserung und Sicherung)
 




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