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Z E S T E X T
W I E T E - S T R A F R E C H T |
§ 174c StGB Sexueller Mißbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses (1) Wer
sexuelle Handlungen an einer Person, die ihm wegen einer geistigen oder
seelischen Krankheit oder Behinderung
einschließlich einer Suchtkrankheit oder wegen
einer körperlichen Krankheit oder
Behinderung zur Beratung, Behandlung oder
Betreuung anvertraut ist, unter
Mißbrauch des Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses
vornimmt oder an sich
von ihr vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe
von drei Monaten bis zu fünf
Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer Person, die ihm zur psychotherapeutischen Behandlung anvertraut ist, unter Mißbrauch des Behandlungsverhältnisses vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt. (3) Der Versuch ist strafbar. Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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Sexueller Mißbrauch
unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder
Betreuungsverhältnisses Überblick zur Darstellung § 174c StGB |
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