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§ 174b StGB Sexueller Mißbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung (1) Wer
als Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Strafverfahren
oder an einem Verfahren zur Anordnung einer
freiheitsentziehenden
Maßregel der Besserung und Sicherung
oder einer behördlichen Verwahrung
berufen ist, unter Mißbrauch der durch das Verfahren
begründeten Abhängigkeit
sexuelle Handlungen an demjenigen, gegen den sich das
Verfahren richtet, vornimmt oder an sich von dem
anderen vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe
von drei Monaten bis zu fünf
Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar. Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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Sexueller Mißbrauch
unter Ausnutzung einer Amtsstellung Überblick zur Darstellung § 174b StGB |
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