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§ 174a StGB
Sexueller Mißbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder
Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen

(1) Wer sexuelle Handlungen an einer gefangenen oder auf behördliche Anordnung verwahrten Person, die ihm zur Erziehung, Ausbildung, Beaufsichtigung oder Betreuung anvertraut ist, unter Mißbrauch seiner Stellung vornimmt oder an sich von der gefangenen oder verwahrten Person vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
 
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Person, die in einer Einrichtung für kranke oder hilfsbedürftige Menschen aufgenommen und ihm zur Beaufsichtigung oder Betreuung anvertraut ist, dadurch mißbraucht, daß er unter Ausnutzung der Krankheit oder Hilfsbedürftigkeit dieser Person sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt.
 
(3) Der Versuch ist strafbar.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
 



Sexueller Mißbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen
Überblick zur Darstellung § 174a StGB
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Allgemeines
    Schutzzweck der Norm
§ 174a Abs. 1  StGB
    Einvernehmliche sexuelle Handlungen
    Anvertraut
    Auf behördliche Anordnung verwahrt
    Unter Mißbrauch seiner Stellung
 § 174a Abs. 2 StGB
    Ausnutzung der Krankheit oder Hilfsbedürftigkeit
       Abgrenzung zu § 179 StGB
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