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§ 174a StGB Sexueller Mißbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen (1) Wer
sexuelle Handlungen an einer gefangenen oder auf behördliche
Anordnung verwahrten Person, die ihm zur
Erziehung, Ausbildung,
Beaufsichtigung oder Betreuung anvertraut ist,
unter Mißbrauch seiner
Stellung vornimmt oder an sich von der gefangenen
oder verwahrten Person vornehmen
läßt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten
bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Person, die in einer Einrichtung für kranke oder hilfsbedürftige Menschen aufgenommen und ihm zur Beaufsichtigung oder Betreuung anvertraut ist, dadurch mißbraucht, daß er unter Ausnutzung der Krankheit oder Hilfsbedürftigkeit dieser Person sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt. (3) Der Versuch ist strafbar. Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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Sexueller Mißbrauch von
Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und
Hilfsbedürftigen in Einrichtungen Überblick zur Darstellung § 174a StGB |
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