§ 463a StPO
Zuständigkeit und Befugnisse der Aufsichtsstellen
(1) Die
Aufsichtsstellen (§ 68a des Strafgesetzbuches) können
zur Überwachung des Verhaltens des Verurteilten und der
Erfüllung von Weisungen von allen öffentlichen
Behörden Auskunft verlangen und Ermittlungen jeder Art, mit
Ausschluß eidlicher Vernehmungen, entweder selbst vornehmen
oder durch andere Behörden im Rahmen ihrer
Zuständigkeit vornehmen lassen. Ist der Aufenthalt des
Verurteilten nicht bekannt, kann der Leiter der
Führungsaufsichtsstelle seine Ausschreibung zur
Aufenthaltsermittlung (§ 131a Abs. 1) anordnen.
(2) Die Aufsichtsstelle kann für die Dauer der
Führungsaufsicht oder für eine kürzere Zeit
anordnen, daß der Verurteilte zur Beobachtung
anläßlich von polizeilichen Kontrollen, die die
Feststellung der Personalien zulassen, ausgeschrieben wird. §
163e Abs. 2 gilt entsprechend. Die Anordnung trifft der Leiter der
Führungsaufsichtsstelle. Die Erforderlichkeit der Fortdauer
der Maßnahme ist mindestens jährlich zu
überprüfen.
(3) Auf Antrag der Aufsichtsstelle kann das Gericht einen
Vorführungsbefehl erlassen, wenn der Verurteilte einer Weisung
nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 oder Nr. 11 des
Strafgesetzbuchs ohne genügende Entschuldigung nicht
nachgekommen ist und er in der Ladung darauf hingewiesen wurde, dass in
diesem Fall seine Vorführung zulässig ist. Soweit das
Gericht des ersten Rechtszuges zuständig ist, entscheidet der
Vorsitzende.
(4) Die Aufsichtsstelle erhebt und speichert bei einer Weisung nach
§ 68b Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 des Strafgesetzbuches mit
Hilfe der von der verurteilten Person mitgeführten technischen
Mittel automatisiert Daten über deren Aufenthaltsort sowie
über etwaige Beeinträchtigungen der Datenerhebung;
soweit es technisch möglich ist, ist sicherzustellen, dass
innerhalb der Wohnung der verurteilten Person keine über den
Umstand ihrer Anwesenheit hinausgehenden Aufenthaltsdaten erhoben
werden. Die Daten dürfen ohne Einwilligung der betroffenen
Person nur verwendet werden, soweit dies erforderlich ist für
die folgenden Zwecke:
1. zur Feststellung des Verstoßes gegen eine Weisung nach
§ 68b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 12 des
Strafgesetzbuches,
2. zur Ergreifung von Maßnahmen der
Führungsaufsicht, die sich an einen Verstoß gegen
eine Weisung nach § 68b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 12
des Strafgesetzbuches anschließen können,
3. zur Ahndung eines Verstoßes gegen eine Weisung nach
§ 68b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 12 des
Strafgesetzbuches,
4. zur Abwehr einer erheblichen gegenwärtigen Gefahr
für das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die
persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung
Dritter oder
5. zur Verfolgung einer Straftat der in § 66 Absatz 3 Satz 1
des Strafgesetzbuches genannten Art oder einer Straftat nach § 129a Absatz 5 Satz 2, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1 des Strafgesetzbuches.
Zur Einhaltung der Zweckbindung nach Satz 2 hat die Verarbeitung der
Daten zur Feststellung von Verstößen nach Satz 2
Nummer 1 in Verbindung mit § 68b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder
2 des Strafgesetzbuches automatisiert zu erfolgen und sind die Daten
gegen unbefugte Kenntnisnahme besonders zu sichern. Die Aufsichtsstelle
kann die Erhebung und Verarbeitung der Daten durch die
Behörden und Beamten des Polizeidienstes vornehmen lassen;
diese sind verpflichtet, dem Ersuchen der Aufsichtsstelle zu
genügen. Die in Satz 1 genannten Daten sind
spätestens zwei Monate nach ihrer Erhebung zu
löschen, soweit sie nicht für die in Satz 2 genannten
Zwecke verwendet werden. Bei jedem Abruf der Daten sind zumindest der
Zeitpunkt, die abgerufenen Daten und der Bearbeiter zu protokollieren;
§ 488 Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Werden innerhalb der
Wohnung der verurteilten Person über den Umstand ihrer
Anwesenheit hinausgehende Aufenthaltsdaten erhoben, dürfen
diese nicht verwertet werden und sind unverzüglich nach
Kenntnisnahme zu löschen. Die Tatsache ihrer Kenntnisnahme und
Löschung ist zu dokumentieren.
(5) Örtlich zuständig ist die Aufsichtsstelle, in
deren Bezirk der Verurteilte seinen Wohnsitz hat. Hat der Verurteilte
keinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so ist die
Aufsichtsstelle örtlich zuständig, in deren Bezirk er
seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat und, wenn ein solcher
nicht bekannt ist, seinen letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort hatte.
Strafprozessordnung, Stand 05.09.2017
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