§ 488 StPO
Automatisierte Verfahren für Datenübermittlungen
(1) Die
Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens oder eines
automatisierten Anfrage- und Auskunftsverfahrens ist für
Übermittlungen nach § 487 Abs. 1 zwischen den in
§ 483 Abs. 1 genannten Stellen zulässig, soweit diese
Form der Datenübermittlung unter Berücksichtigung der
schutzwürdigen Interessen der Betroffenen wegen der Vielzahl
der Übermittlungen oder wegen ihrer besonderen
Eilbedürftigkeit angemessen ist. Die beteiligten Stellen haben
zu gewährleisten, dass dem jeweiligen Stand der Technik
entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz
und Datensicherheit getroffen werden, die insbesondere die
Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten; im
Falle der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind dem
jeweiligen Stand der Technik entsprechende
Verschlüsselungsverfahren anzuwenden.
(2) Für die Festlegung zur Einrichtung eines automatisierten
Abrufverfahrens gilt § 10 Abs. 2 des Bundesdatenschutzgesetzes
entsprechend. Diese bedarf der Zustimmung der für die
speichernde und die abrufende Stelle jeweils zuständigen
Bundes- und Landesministerien. Die speichernde Stelle
übersendet die Festlegungen der Stelle, die für die
Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz
bei öffentlichen Stellen zuständig ist.
(3) Die Verantwortung für die Zulässigkeit des
einzelnen Abrufs trägt der Empfänger. Die speichernde
Stelle prüft die Zulässigkeit der Abrufe nur, wenn
dazu Anlass besteht. Die speichernde Stelle hat zu
gewährleisten, dass die Übermittlung
personenbezogener Daten zumindest durch geeignete Stichprobenverfahren
festgestellt und überprüft werden kann. Sie soll bei
jedem zehnten Abruf zumindest den Zeitpunkt, die abgerufenen Daten, die
Kennung der abrufenden Stelle und das Aktenzeichen des
Empfängers protokollieren. Die Protokolldaten dürfen
nur für die Kontrolle der Zulässigkeit der Abrufe
verwendet werden und sind nach zwölf Monaten zu
löschen.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017
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