§ 483 StPO
Datenverarbeitung für Zwecke des
Strafverfahrens
(1)
Gerichte, Strafverfolgungsbehörden einschließlich
Vollstreckungsbehörden, Bewährungshelfer,
Aufsichtsstellen bei Führungsaufsicht und die Gerichtshilfe
dürfen personenbezogene Daten in Dateien speichern,
verändern und nutzen, soweit dies für Zwecke des
Strafverfahrens erforderlich ist.
(2) Die Daten dürfen auch für andere Strafverfahren,
die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und Gnadensachen genutzt
werden.
(3) Erfolgt in einer Datei der Polizei die Speicherung zusammen mit
Daten, deren Speicherung sich nach den Polizeigesetzen richtet, so ist
für die Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten und
die Rechte der Betroffenen das für die speichernde Stelle
geltende Recht maßgeblich.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017