§ 482 StPO
Mitteilung des Aktenzeichens und des Verfahrensausgangs an die Polizei
(1) Die
Staatsanwaltschaft teilt der Polizeibehörde, die mit der
Angelegenheit befasst war, ihr Aktenzeichen mit.
(2) Sie unterrichtet die Polizeibehörde in den Fällen
des Absatzes 1 über den Ausgang des Verfahrens durch
Mitteilung der Entscheidungsformel, der entscheidenden Stelle sowie des
Datums und der Art der Entscheidung. Die Übersendung eines
Abdrucks der Mitteilung zum Bundeszentralregister ist
zulässig, im Falle des Erforderns auch des Urteils oder einer
mit Gründen versehenen Einstellungsentscheidung.
(3) In Verfahren gegen Unbekannt sowie bei Verkehrsstrafsachen, soweit
sie nicht unter die §§ 142, 315 bis 315c des
Strafgesetzbuches fallen, wird der Ausgang des Verfahrens nach Absatz 2
von Amts wegen nicht mitgeteilt.
(4) Wird ein Urteil übersandt, das angefochten worden ist, so
ist anzugeben, wer Rechtsmittel eingelegt hat.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017
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