§
481 StPO
Verwendung
personenbezogener Daten für polizeiliche Zwecke
(1) Die Polizeibehörden dürfen nach Maßgabe der Polizeigesetze
personenbezogene Daten aus Strafverfahren verwenden. Zu den dort
genannten Zwecken dürfen Strafverfolgungsbehörden und Gerichte an
Polizeibehörden personenbezogene Daten aus Strafverfahren übermitteln
oder Akteneinsicht gewähren. Mitteilungen nach Satz 2
können auch durch Bewährungshelfer erfolgen, wenn dies zur Abwehr einer
dringenden Gefahr für ein bedeutendes Rechtsgut erforderlich und eine
rechtzeitige Übermittlung durch die in Satz 2 genannten Stellen nicht
gewährleistet ist. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in den Fällen, in denen die Polizei ausschließlich zum Schutz privater Rechte tätig wird.
(2) Die Verwendung ist unzulässig, soweit besondere
bundesgesetzliche oder entsprechende landesgesetzliche
Verwendungsregelungen entgegenstehen.
(3) Hat die
Polizeibehörde Zweifel, ob eine Verwendung personenbezogener
Daten nach dieser Bestimmung zulässig ist, gilt
§ 478 Absatz 1 Satz 1 und 2
entsprechend.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017
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