§ 478 StPO
Entscheidung über Auskunft oder Akteneinsicht; Rechtsbehelfe
(1)
Über die Erteilung von Auskünften und die
Akteneinsicht entscheidet im vorbereitenden Verfahren und nach
rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens die
Staatsanwaltschaft, im Übrigen der Vorsitzende des mit der
Sache befassten Gerichts. Die Staatsanwaltschaft ist auch nach Erhebung
der öffentlichen Klage befugt, Auskünfte zu erteilen.
Die Staatsanwaltschaft kann die Behörden des Polizeidienstes,
die die Ermittlungen geführt haben oder führen,
ermächtigen, in den Fällen des
§ 475 Akteneinsicht und Auskünfte zu
erteilen. Gegen deren Entscheidung kann die Entscheidung der
Staatsanwaltschaft eingeholt werden. Die Übermittlung
personenbezogener Daten zwischen Behörden des Polizeidienstes
oder eine entsprechende Akteneinsicht ist ohne Entscheidung nach
Satz 1 zulässig, es
sei denn, es bestehen Zweifel an der Zulässigkeit der
Übermittlung oder der Akteneinsicht.
(2) Aus
beigezogenen Akten, die nicht Aktenbestandteil sind,
dürfen Auskünfte nur erteilt werden, wenn der
Antragsteller die Zustimmung der Stelle
nachweist, um deren Akten es sich handelt; Gleiches gilt für
die Akteneinsicht.
(3) In den Fällen des § 475 kann
gegen die
Entscheidung der Staatsanwaltschaft nach Absatz 1 gerichtliche
Entscheidung durch das nach § 162
zuständige Gericht beantragt werden. Die §§
297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a
und 473a gelten entsprechend. Die Entscheidung des Gerichts ist
unanfechtbar, solange die
Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sind. Diese Entscheidungen werden
nicht mit
Gründen versehen, soweit durch deren Offenlegung der
Untersuchungszweck gefährdet
werden könnte.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017
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