§ 479 StPO
Datenübermittlung von Amts wegen
(1) Von
Amts wegen dürfen personenbezogene Daten aus Strafverfahren
Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichten für
Zwecke der Strafverfolgung sowie den zuständigen
Behörden und Gerichten für Zwecke der Verfolgung von
Ordnungswidrigkeiten übermittelt werden, soweit diese Daten
aus der Sicht der übermittelnden Stelle hierfür
erforderlich sind.
(2) Die Übermittlung personenbezogener Daten von Amts wegen
aus einem Strafverfahren ist auch zulässig, wenn die Kenntnis
der Daten aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich
ist für
1. die Vollstreckung von Strafen oder von Maßnahmen im Sinne
des § 11 Abs. 1 Nr. 8 des Strafgesetzbuches oder die
Vollstreckung oder Durchführung von
Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln im Sinne des
Jugendgerichtsgesetzes,
2. den Vollzug von freiheitsentziehenden Maßnahmen,
3. Entscheidungen in Strafsachen, insbesondere über die
Strafaussetzung zur Bewährung oder deren Widerruf, in
Bußgeld- oder Gnadensachen.
(3) § 477 Abs. 1, 2 und 5 sowie § 478 Abs. 1 und 2
gelten entsprechend; die Verantwortung für die
Zulässigkeit der Übermittlung trägt die
übermittelnde Stelle.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017
|