§ 477 StPO
Datenübermittlung und Verwendungsbeschränkungen
(1)
Auskünfte können auch durch Überlassung von
Abschriften aus den Akten erteilt werden.
(2) Auskünfte aus Akten und Akteneinsicht
sind zu versagen, wenn der Übermittlung Zwecke des
Strafverfahrens, auch die Gefährdung des Untersuchungszwecks
in einem anderen Strafverfahren, oder besondere bundesgesetzliche oder
entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.
Ist eine Maßnahme nach diesem Gesetz nur bei Verdacht
bestimmter Straftaten zulässig, so dürfen die auf
Grund einer solchen Maßnahme erlangten personenbezogenen
Daten ohne Einwilligung der von der Maßnahme betroffenen
Personen zu Beweiszwecken in anderen Strafverfahren nur zur
Aufklärung solcher Straftaten verwendet werden, zu deren
Aufklärung eine solche Maßnahme nach diesem Gesetz
hätte angeordnet werden dürfen. Darüber
hinaus dürfen personenbezogene Daten, die durch eine
Maßnahme der in Satz 2 bezeichneten Art erlangt worden sind,
ohne Einwilligung der von der Maßnahme betroffenen Personen
nur verwendet werden
1.zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die
öffentliche Sicherheit,
2.für die Zwecke, für die eine
Übermittlung nach § 18 des
Bundesverfassungsschutzgesetzes zulässig ist, sowie
3.nach Maßgabe des § 476.
§ 100e Absatz 6, § 100i Abs. 2 Satz 2, § 101a Absatz 4 und 5 und § 108 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt.
(3) In Verfahren, in denen
1.der Angeklagte freigesprochen, die
Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder das Verfahren
eingestellt wurde oder
2.die Verurteilung nicht in ein
Führungszeugnis für Behörden aufgenommen
wird und seit der Rechtskraft der Entscheidung mehr als zwei Jahre
verstrichen sind,
dürfen Auskünfte aus den Akten und
Akteneinsicht an nichtöffentliche Stellen nur gewährt
werden, wenn ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der Information
glaubhaft gemacht ist und der frühere Beschuldigte kein
schutzwürdiges Interesse an der Versagung hat.
(4) Die Verantwortung für die
Zulässigkeit der Übermittlung trägt der
Empfänger, soweit dieser eine öffentliche Stelle oder
ein Rechtsanwalt ist. Die übermittelnde Stelle prüft
in diesem Falle nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen
der Aufgaben des Empfängers liegt, es sei denn, dass
besonderer Anlass zu einer weitergehenden Prüfung der
Zulässigkeit der Übermittlung besteht.
(5) Die nach den §§ 474, 475
erlangten personenbezogenen Daten dürfen nur zu dem Zweck
verwendet werden, für den die Auskunft oder Akteneinsicht
gewährt wurde. Eine Verwendung für andere Zwecke ist
zulässig, wenn dafür Auskunft oder Akteneinsicht
gewährt werden dürfte und im Falle des § 475
die Stelle, die Auskunft oder Akteneinsicht gewährt hat,
zustimmt. Wird eine Auskunft ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts
erteilt, so ist auf die Zweckbindung hinzuweisen.
Strafprozessordnung, Stand 05.09.2017
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