§ 101a StPO
Gerichtliche Entscheidung; Datenkennzeichnung und -auswertung;
Benachrichtigungspflichten bei der Erhebung von Verkehrsdaten
(1) Bei Erhebungen von Verkehrsdaten nach § 100g gelten § 100a Absatz 3 und 4 und § 100e entsprechend mit der Maßgabe, dass
1. in der Entscheidungsformel nach § 100e
Absatz 3 Satz 2 auch die zu übermittelnden Daten und der Zeitraum, für
den sie übermittelt werden sollen, eindeutig anzugeben sind,
2. der nach § 100a
Absatz 4 Satz 1 zur Auskunft Verpflichtete auch mitzuteilen hat, welche
der von ihm übermittelten Daten nach § 113b des
Telekommunikationsgesetzes gespeichert wurden.
In den Fällen des § 100g Absatz 2, auch in Verbindung mit § 100g Absatz 3 Satz 2, findet abweichend von Satz 1 § 100e Absatz 1 Satz 2 keine Anwendung. Bei Funkzellenabfragen nach § 100g Absatz 3 genügt abweichend von § 100e Absatz 3 Satz 2 Nummer 5 eine räumlich und zeitlich eng begrenzte und hinreichend bestimmte Bezeichnung der Telekommunikation.
(2) Wird eine Maßnahme nach § 100g angeordnet oder
verlängert, sind in der Begründung einzelfallbezogen
insbesondere die wesentlichen Erwägungen zur Erforderlichkeit
und Angemessenheit der Maßnahme, auch hinsichtlich des
Umfangs der zu erhebenden Daten und des Zeitraums, für den sie
erhoben werden sollen, darzulegen.
(3) Personenbezogene Daten, die durch Maßnahmen nach
§ 100g erhoben wurden, sind entsprechend zu kennzeichnen und
unverzüglich auszuwerten. Bei der Kennzeichnung ist erkennbar
zu machen, ob es sich um Daten handelt, die nach § 113b des
Telekommunikationsgesetzes gespeichert waren. Nach einer
Übermittlung an eine andere Stelle ist die Kennzeichnung durch
diese aufrechtzuerhalten. Für die Löschung
personenbezogener Daten gilt § 101 Absatz 8 entsprechend.
(4) Verwertbare personenbezogene Daten, die durch Maßnahmen
nach § 100g Absatz 2, auch in Verbindung mit § 100g
Absatz 3 Satz 2, erhoben wurden, dürfen ohne Einwilligung der
Beteiligten der betroffenen Telekommunikation nur für folgende
andere Zwecke und nur nach folgenden Maßgaben verwendet
werden:
1. in anderen Strafverfahren zur Aufklärung einer Straftat,
auf Grund derer eine Maßnahme nach § 100g Absatz 2,
auch in Verbindung mit § 100g Absatz 3 Satz 2, angeordnet
werden könnte, oder zur Ermittlung des Aufenthalts der einer
solchen Straftat beschuldigten Person,
2. Übermittlung zu Zwecken der Abwehr von konkreten Gefahren
für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für
den Bestand des Bundes oder eines Landes (§ 113c Absatz 1
Nummer 2 des Telekommunikationsgesetzes).
Die Stelle, die die Daten weiterleitet, macht die Weiterleitung und
deren Zweck aktenkundig. Sind die Daten nach Satz 1 Nummer 2 nicht mehr
zur Abwehr der Gefahr oder nicht mehr für eine vorgerichtliche
oder gerichtliche Überprüfung der zur Gefahrenabwehr
getroffenen Maßnahmen erforderlich, so sind Aufzeichnungen
über diese Daten von der für die Gefahrenabwehr
zuständigen Stelle unverzüglich zu löschen.
Die Löschung ist aktenkundig zu machen. Soweit die
Löschung lediglich für eine etwaige vorgerichtliche
oder gerichtliche Überprüfung zurückgestellt
ist, dürfen die Daten nur für diesen Zweck verwendet
werden; für eine Verwendung zu anderen Zwecken sind sie zu
sperren.
(5) Sind verwertbare personenbezogene Daten, die nach § 113b
des Telekommunikationsgesetzes gespeichert waren, durch eine
entsprechende polizeirechtliche Maßnahme erlangt worden,
dürfen sie in einem Strafverfahren ohne Einwilligung der
Beteiligten der betroffenen Telekommunikation nur zur
Aufklärung einer Straftat, auf Grund derer eine
Maßnahme nach § 100g Absatz 2, auch in Verbindung
mit Absatz 3 Satz 2, angeordnet werden könnte, oder zur
Ermittlung des Aufenthalts der einer solchen Straftat beschuldigten
Person verwendet werden.
(6) Die Beteiligten der betroffenen Telekommunikation sind von der
Erhebung der Verkehrsdaten nach § 100g zu benachrichtigen.
§ 101 Absatz 4 Satz 2 bis 5 und Absatz 5 bis 7 gilt
entsprechend mit der Maßgabe, dass
1. das Unterbleiben der Benachrichtigung nach § 101 Absatz 4
Satz 3 der Anordnung des zuständigen Gerichts bedarf;
2. abweichend von § 101 Absatz 6 Satz 1 die
Zurückstellung der Benachrichtigung nach § 101 Absatz
5 Satz 1 stets der Anordnung des zuständigen Gerichts bedarf
und eine erstmalige Zurückstellung auf höchstens
zwölf Monate zu befristen ist.
Strafprozessordnung, Stand 05.09.2017
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