§ 101b StPO
Statistische Erfassung; Berichtspflichten
(1) Die Länder und der
Generalbundesanwalt berichten dem Bundesamt für Justiz kalenderjährlich
jeweils bis zum 30. Juni des dem Berichtsjahr folgenden Jahres über in
ihrem Zuständigkeitsbereich angeordnete Maßnahmen nach den §§ 100a, 100b, 100c und 100g.
Das Bundesamt für Justiz erstellt eine Übersicht zu den im Berichtsjahr
bundesweit angeordneten Maßnahmen und veröffentlicht diese im Internet.
Über die im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr nach § 100c angeordneten Maßnahmen berichtet die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag vor der Veröffentlichung im Internet.
(2) In den Übersichten über Maßnahmen nach § 100a sind anzugeben:
1. die Anzahl der Verfahren, in denen Maßnahmen nach § 100a Absatz 1 angeordnet worden sind;
2. die Anzahl der Überwachungsanordnungen nach § 100a Absatz 1, unterschieden nach Erst- und Verlängerungsanordnungen;
3. die jeweils zugrunde liegende Anlassstraftat nach der Unterteilung in § 100a Absatz 2;
4.
die Anzahl der Verfahren, in denen ein Eingriff in ein von dem
Betroffenen genutztes informationstechnisches System nach § 100a Absatz 1 Satz 2 und 3
a) im richterlichen Beschluss angeordnet wurde und
b) tatsächlich durchgeführt wurde.
(3) In den Übersichten über Maßnahmen nach § 100b sind anzugeben:
1. die Anzahl der Verfahren, in denen Maßnahmen nach § 100b Absatz 1 angeordnet worden sind;
2. die Anzahl der Überwachungsanordnungen nach § 100b Absatz 1, unterschieden nach Erst- und Verlängerungsanordnungen;
3. die jeweils zugrunde liegende Anlassstraftat nach Maßgabe der Unterteilung in § 100b Absatz 2;
4.
die Anzahl der Verfahren, in denen ein Eingriff in ein vom Betroffenen
genutztes informationstechnisches System tatsächlich durchgeführt wurde.
(4) In den Berichten über Maßnahmen nach § 100c sind anzugeben:
1. die Anzahl der Verfahren, in denen Maßnahmen nach § 100c Absatz 1 angeordnet worden sind;
2. die jeweils zugrunde liegende Anlassstraftat nach Maßgabe der Unterteilung in § 100b Absatz 2;
3. ob das Verfahren einen Bezug zur Verfolgung organisierter Kriminalität aufweist;
4.
die Anzahl der überwachten Objekte je Verfahren nach Privatwohnungen
und sonstigen Wohnungen sowie nach Wohnungen des Beschuldigten und
Wohnungen dritter Personen;
5. die Anzahl der überwachten Personen je Verfahren nach Beschuldigten und nichtbeschuldigten Personen;
6. die Dauer der einzelnen Überwachung nach Dauer der Anordnung, Dauer der Verlängerung und Abhördauer;
7. wie häufig eine Maßnahme nach § 100d Absatz 4, § 100e Absatz 5 unterbrochen oder abgebrochen worden ist;
8. ob eine Benachrichtigung der Betroffenen (§ 101 Absatz 4 bis 6) erfolgt ist oder aus welchen Gründen von einer Benachrichtigung abgesehen worden ist;
9. ob die Überwachung Ergebnisse erbracht hat, die für das Verfahren relevant sind oder voraussichtlich relevant sein werden;
10.
ob die Überwachung Ergebnisse erbracht hat, die für andere
Strafverfahren relevant sind oder voraussichtlich relevant sein werden;
11.
wenn die Überwachung keine relevanten Ergebnisse erbracht hat: die
Gründe hierfür, differenziert nach technischen Gründen und sonstigen
Gründen;
12. die Kosten der Maßnahme, differenziert nach Kosten für Übersetzungsdienste und sonstigen Kosten.
(5) In den Übersichten über Maßnahmen nach § 100g sind anzugeben:
1. unterschieden nach Maßnahmen nach § 100g Absatz
1, 2 und 3
a) die Anzahl der Verfahren, in denen diese Maßnahmen
durchgeführt wurden;
b) die Anzahl der Erstanordnungen, mit denen diese Maßnahmen
angeordnet wurden;
c) die Anzahl der Verlängerungsanordnungen, mit denen diese
Maßnahmen angeordnet wurden; 2.
untergliedert nach der Anzahl der zurückliegenden Wochen, für die die
Erhebung von Verkehrsdaten angeordnet wurde, jeweils bemessen ab dem
Zeitpunkt der Anordnung
a) die Anzahl der Anordnungen nach § 100g Absatz 1;
b) die Anzahl der Anordnungen nach § 100g Absatz 2;
c) die Anzahl der Anordnungen nach § 100g Absatz 3;
d) die Anzahl der Anordnungen, die teilweise ergebnislos geblieben
sind, weil die abgefragten Daten teilweise nicht verfügbar
waren;
e) die Anzahl der Anordnungen, die ergebnislos geblieben sind, weil
keine Daten verfügbar waren.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017
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