§ 484 StPO
Datenverarbeitung für Zwecke künftiger
Strafverfahren; Verordnungsermächtigung
(1)
Strafverfolgungsbehörden dürfen für Zwecke
künftiger Strafverfahren
1. die Personendaten des Beschuldigten und, soweit erforderlich, andere
zur Identifizierung geeignete Merkmale,
2. die zuständige Stelle und das Aktenzeichen,
3. die nähere Bezeichnung der Straftaten, insbesondere die
Tatzeiten, die Tatorte und die Höhe etwaiger Schäden,
4. die Tatvorwürfe durch Angabe der gesetzlichen Vorschriften,
5. die Einleitung des Verfahrens sowie die Verfahrenserledigungen bei
der Staatsanwaltschaft und bei Gericht nebst Angabe der gesetzlichen
Vorschriften
in Dateien speichern, verändern und nutzen.
(2) Weitere personenbezogene Daten von Beschuldigten und Tatbeteiligten
dürfen sie in Dateien nur speichern, verändern und
nutzen, soweit dies erforderlich ist, weil wegen der Art oder
Ausführung der Tat, der Persönlichkeit des
Beschuldigten oder Tatbeteiligten oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu
der Annahme besteht, dass weitere Strafverfahren gegen den
Beschuldigten zu führen sind. Wird der Beschuldigte
rechtskräftig freigesprochen, die Eröffnung des
Hauptverfahrens gegen ihn unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren
nicht nur vorläufig eingestellt, so ist die Speicherung,
Veränderung und Nutzung nach Satz 1 unzulässig, wenn
sich aus den Gründen der Entscheidung ergibt, dass der
Betroffene die Tat nicht oder nicht rechtswidrig begangen hat.
(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und
die Landesregierungen bestimmen für ihren jeweiligen
Geschäftsbereich durch Rechtsverordnung das Nähere über
die Art der Daten, die nach Absatz 2 für Zwecke künftiger
Strafverfahren gespeichert werden dürfen. Dies gilt nicht für
Daten in Dateien, die nur vorübergehend vorgehalten und innerhalb
von drei Monaten nach ihrer Erstellung gelöscht werden. Die
Landesregierungen können die Ermächtigung durch
Rechtsverordnung auf die zuständigen Landesministerien
übertragen.
(4) Die Verwendung personenbezogener Daten, die für Zwecke
künftiger Strafverfahren in Dateien der Polizei gespeichert
sind oder werden, richtet sich, ausgenommen die Verwendung für
Zwecke eines Strafverfahrens, nach den Polizeigesetzen.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017