§ 485 StPO
Datenverarbeitung für Zwecke der Vorgangsverwaltung
Gerichte,
Strafverfolgungsbehörden einschließlich
Vollstreckungsbehörden, Bewährungshelfer,
Aufsichtsstellen bei Führungsaufsicht und die Gerichtshilfe
dürfen personenbezogene Daten in Dateien speichern,
verändern und nutzen, soweit dies für Zwecke der
Vorgangsverwaltung erforderlich ist. Eine Nutzung für die in
§ 483 bezeichneten Zwecke ist zulässig. Eine Nutzung
für die in § 484 bezeichneten Zwecke ist
zulässig, soweit die Speicherung auch nach dieser Vorschrift
zulässig wäre. § 483 Abs. 3 ist entsprechend
anwendbar.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017
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