§ 487 StPO
Übermittlung gespeicherter Daten; Auskunft aus einer Datei
(1) Die nach den §§ 483 bis 485 gespeicherten Daten dürfen den
zuständigen Stellen übermittelt werden, soweit dies für die in diesen
Vorschriften genannten Zwecke, für Zwecke eines Gnadenverfahrens, des Vollzugs von freiheitsentziehenden Maßnahmen oder der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen erforderlich ist. § 477 Abs. 2 und § 485 Satz 3 gelten entsprechend. Bewährungshelfer
dürfen personenbezogene Daten von Verurteilten, die unter Aufsicht
gestellt sind, an die Einrichtungen des Justiz- und Maßregelvollzugs
übermitteln, wenn diese Daten für den Vollzug der Freiheitsentziehung,
insbesondere zur Förderung der Vollzugs- und Behandlungsplanung oder der
Entlassungsvorbereitung, erforderlich sind.
(2) Außerdem kann Auskunft aus einer Datei erteilt werden,
soweit nach den Vorschriften dieses Gesetzes Akteneinsicht oder
Auskunft aus den Akten gewährt werden könnte.
Entsprechendes gilt für Mitteilungen nach den
§§ 479, 480 und 481 Abs. 1 Satz 2.
(3) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der
Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle.
Erfolgt die Übermittlung auf Ersuchen des Empfängers,
trägt dieser die Verantwortung. In diesem Falle prüft
die übermittelnde Stelle nur, ob das
Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben des
Empfängers liegt, es sei denn, dass besonderer Anlass zu einer
weitergehenden Prüfung der Zulässigkeit der
Übermittlung besteht.
(4) Die nach den §§ 483 bis 485 gespeicherten Daten
dürfen auch für wissenschaftliche Zwecke
übermittelt werden. § 476 gilt entsprechend.
(5) Besondere gesetzliche Bestimmungen, die die Übermittlung
von Daten aus einem Strafverfahren anordnen oder erlauben, bleiben
unberührt.
(6) Die Daten dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden,
für den sie übermittelt worden sind. Eine Verwendung
für andere Zwecke ist zulässig, soweit die Daten auch
dafür hätten übermittelt werden
dürfen.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017
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