§ 489 StPO
Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten
(1)
Personenbezogene Daten in Dateien sind zu berichtigen, wenn sie
unrichtig sind.
(2) Sie sind zu löschen, wenn ihre Speicherung
unzulässig ist oder sich aus Anlass einer
Einzelfallbearbeitung ergibt, dass die Kenntnis der Daten für
die in den §§ 483, 484, 485 jeweils bezeichneten
Zwecke nicht mehr erforderlich ist. Es sind ferner zu löschen
1. nach § 483 gespeicherte Daten mit der Erledigung des
Verfahrens, soweit ihre Speicherung nicht nach den §§ 484, 485 zulässig ist,
2. nach § 484 gespeicherte Daten, soweit die Prüfung
nach Absatz 4 ergibt, dass die Kenntnis der Daten für den in
§ 484 bezeichneten Zweck nicht mehr erforderlich ist und ihre
Speicherung nicht nach § 485 zulässig ist,
3. nach § 485 gespeicherte Daten, sobald ihre Speicherung zur
Vorgangsverwaltung nicht mehr erforderlich ist.
(3) Als Erledigung des Verfahrens gilt die Erledigung bei der
Staatsanwaltschaft oder, sofern die öffentliche Klage erhoben
wurde, bei Gericht. Ist eine Strafe oder eine sonstige Sanktion
angeordnet worden, ist der Abschluss der Vollstreckung oder der Erlass
maßgeblich. Wird das Verfahren eingestellt und hindert die
Einstellung die Wiederaufnahme der Verfolgung nicht, so ist das
Verfahren mit Eintritt der Verjährung als erledigt anzusehen.
(4) Die speichernde Stelle prüft nach festgesetzten Fristen,
ob nach § 484 gespeicherte Daten zu löschen sind. Die
Frist beträgt
1. bei Beschuldigten, die zur Zeit der Tat das achtzehnte Lebensjahr
vollendet hatten, zehn Jahre,
2. bei Jugendlichen fünf Jahre,
3. in den Fällen des rechtskräftigen Freispruchs, der
unanfechtbaren Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens und
der nicht nur vorläufigen Verfahrenseinstellung drei Jahre,
4. bei nach § 484 Abs. 1 gespeicherten Personen, die zur
Tatzeit nicht strafmündig waren, zwei Jahre.
(5) Die speichernde Stelle kann in der Errichtungsanordnung nach
§ 490 kürzere Prüffristen festlegen.
(6) Werden die Daten einer Person für ein weiteres Verfahren
in der Datei gespeichert, so unterbleibt die Löschung, bis
für alle Eintragungen die Löschungsvoraussetzungen
vorliegen. Absatz 2 Satz 1 bleibt unberührt.
(7) An die Stelle einer Löschung tritt eine Sperrung, soweit
1. Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Interessen
einer betroffenen Person beeinträchtigt würden,
2. die Daten für laufende Forschungsarbeiten benötigt
werden oder
3. eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung
nicht oder nur mit unverhältnismäßigem
Aufwand möglich ist.
Personenbezogene Daten sind ferner zu sperren, soweit sie nur zu
Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle gespeichert
sind. Gesperrte Daten dürfen nur für den Zweck
verwendet werden, für den die Löschung unterblieben
ist. Sie dürfen auch verwendet werden, soweit dies zur
Behebung einer bestehenden Beweisnot unerlässlich ist.
(8) Stellt die speichernde Stelle fest, dass unrichtige, zu
löschende oder zu sperrende personenbezogene Daten
übermittelt worden sind, so ist dem Empfänger die
Berichtigung, Löschung oder Sperrung mitzuteilen, wenn dies
zur Wahrung schutzwürdiger Interessen des Betroffenen
erforderlich ist.
(9) Anstelle der Löschung der Daten sind die
Datenträger an ein Staatsarchiv abzugeben, soweit besondere
archivrechtliche Regelungen dies vorsehen.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017
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