§ 490 StPO
Errichtungsanordnung für automatisierte Dateien
Die
speichernde Stelle legt für jede automatisierte Datei in einer
Errichtungsanordnung mindestens fest:
1. die Bezeichnung der Datei,
2. die Rechtsgrundlage und den Zweck der Datei,
3. den Personenkreis, über den Daten in der Datei verarbeitet
werden,
4. die Art der zu verarbeitenden Daten,
5. die Anlieferung oder Eingabe der zu verarbeitenden Daten,
6. die Voraussetzungen, unter denen in der Datei verarbeitete Daten an
welche Empfänger und in welchem Verfahren übermittelt
werden,
7. Prüffristen und Speicherungsdauer.
Dies gilt nicht für Dateien, die nur vorübergehend
vorgehalten und innerhalb von drei Monaten nach ihrer Erstellung
gelöscht werden.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017