§ 491 StPO
Auskunft an Betroffene
(1) Dem
Betroffenen ist, soweit die Erteilung oder Versagung von
Auskünften in diesem Gesetz nicht besonders geregelt ist,
entsprechend § 19 des Bundesdatenschutzgesetzes Auskunft zu
erteilen. Auskunft über Verfahren, bei denen die Einleitung
des Verfahrens bei der Staatsanwaltschaft im Zeitpunkt der Beantragung
der Auskunft noch nicht mehr als sechs Monate zurückliegt,
wird nicht erteilt. Die Staatsanwaltschaft kann die Frist des Satzes 2
auf bis zu 24 Monate verlängern, wenn wegen der Schwierigkeit
oder des Umfangs der Ermittlungen im Einzelfall ein
Geheimhaltungsbedürfnis fortbesteht. Über eine
darüber hinausgehende Verlängerung der Frist
entscheidet der Generalstaatsanwalt, in Verfahren der
Generalbundesanwaltschaft der Generalbundesanwalt. Die Entscheidungen
nach den Sätzen 3 und 4 und die Gründe
hierfür sind zu dokumentieren. Der Antragsteller ist
unabhängig davon, ob Verfahren gegen ihn geführt
werden oder nicht, auf die Regelung in den Sätzen 2 bis 5
hinzuweisen.
(2) Ist der Betroffene bei einer gemeinsamen Datei
nicht in der Lage, die speichernde Stelle festzustellen, so kann er
sich an jede beteiligte speicherungsberechtigte Stelle wenden.
Über die Erteilung einer Auskunft entscheidet diese im
Einvernehmen mit der Stelle, die die Daten eingegeben hat.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017