§ 492 StPO
Zentrales staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister
(1) Das
Bundesamt für Justiz (Registerbehörde) führt
ein zentrales staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister.
(2) In das Register sind
1. die Personendaten des Beschuldigten und, soweit erforderlich, andere
zur Identifizierung geeignete Merkmale,
2. die zuständige Stelle und das Aktenzeichen,
3. die nähere Bezeichnung der Straftaten, insbesondere die
Tatzeiten, die Tatorte und die Höhe etwaiger Schäden,
4. die Tatvorwürfe durch Angabe der gesetzlichen Vorschriften,
5. die Einleitung des Verfahrens sowie die Verfahrenserledigungen bei
der Staatsanwaltschaft und bei Gericht nebst Angabe der gesetzlichen
Vorschriften
einzutragen. Die Daten dürfen nur für Strafverfahren
gespeichert und verändert werden.
(3) Die Staatsanwaltschaften teilen die einzutragenden Daten der
Registerbehörde zu dem in Absatz 2 Satz 2 genannten Zweck mit. Auskünfte
aus dem Verfahrensregister dürfen nur Strafverfolgungsbehörden für
Zwecke eines Strafverfahrens erteilt werden. § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des
Waffengesetzes, § 8a Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 des Sprengstoffgesetzes und § 12 Absatz 1 Nummer 2 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes bleiben
unberührt; die Auskunft über die Eintragung wird insoweit im
Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft, die die personenbezogenen Daten
zur Eintragung in das Verfahrensregister mitgeteilt hat, erteilt, wenn
hiervon eine Gefährdung des Untersuchungszwecks nicht zu besorgen ist.
(4) Die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 und, wenn dies erforderlich
ist, Nummer 3 und 4 genannten Daten dürfen nach Maßgabe des
§ 18 Abs. 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, auch in
Verbindung mit § 10 Abs. 2 des Gesetzes über den
Militärischen Abschirmdienst und § 23 Absatz 3 des
BND-Gesetzes, auf Ersuchen auch an die Verfassungsschutzbehörden
des Bundes und der Länder, den Militärischen Abschirmdienst
und den Bundesnachrichtendienst übermittelt werden. § 18 Abs.
5 Satz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes gilt entsprechend.
(4a) Kann die Registerbehörde eine Mitteilung oder ein
Ersuchen einem Datensatz nicht eindeutig zuordnen, übermittelt
sie an die ersuchende Stelle zur Identitätsfeststellung
Datensätze zu Personen mit ähnlichen Personalien.
Nach erfolgter Identifizierung hat die ersuchende Stelle alle Daten,
die sich nicht auf den Betroffenen beziehen, unverzüglich zu
löschen. Ist eine Identifizierung nicht möglich, sind
alle übermittelten Daten zu löschen. In der
Rechtsverordnung nach § 494 Abs. 4 ist die Anzahl der
Datensätze, die auf Grund eines Abrufs übermittelt
werden dürfen, auf das für eine Identifizierung
notwendige Maß zu begrenzen.
(5) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der
Übermittlung trägt der Empfänger. Die
Registerbehörde prüft die Zulässigkeit der
Übermittlung nur, wenn besonderer Anlaß hierzu
besteht.
(6) Die Daten dürfen unbeschadet des Absatzes 3 Satz 3 und des
Absatzes 4 nur in Strafverfahren verwendet werden.
Strafprozessordnung, Stand 05.09.2017
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