§ 494 StPO
Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten;
Verordnungsermächtigung
(1) Die
Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Die
zuständige Stelle teilt der Registerbehörde die
Unrichtigkeit unverzüglich mit; sie trägt die
Verantwortung für die Richtigkeit und die Aktualität
der Daten.
(2) Die Daten sind zu löschen,
1. wenn ihre Speicherung unzulässig ist oder
2. sobald sich aus dem Bundeszentralregister ergibt, daß in
dem Strafverfahren, aus dem die Daten übermittelt worden sind,
eine nach § 20 des Bundeszentralregistergesetzes
mitteilungspflichtige gerichtliche Entscheidung oder Verfügung
der Strafverfolgungsbehörde ergangen ist.
Wird der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen, die
Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn unanfechtbar abgelehnt
oder das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt, so sind
die Daten zwei Jahre nach der Erledigung des Verfahrens zu
löschen, es sei denn, vor Eintritt der Löschungsfrist
wird ein weiteres Verfahren zur Eintragung in das Verfahrensregister
mitgeteilt. In diesem Fall bleiben die Daten gespeichert, bis
für alle Eintragungen die Löschungsvoraussetzungen
vorliegen. Die Staatsanwaltschaft teilt der Registerbehörde
unverzüglich den Eintritt der
Löschungsvoraussetzungen oder den Beginn der
Löschungsfrist nach Satz 2 mit.
(3) § 489
Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.
(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die
näheren Einzelheiten, insbesondere
1. die Art der zu verarbeitenden Daten,
2. die Anlieferung der zu verarbeitenden Daten,
3. die Voraussetzungen, unter denen in der Datei verarbeitete Daten an
welche Empfänger und in welchem Verfahren übermittelt
werden,
4. die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens,
5. die nach § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes erforderlichen
technischen und organisatorischen Maßnahmen.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017
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