§ 493 StPO
Automatisiertes Verfahren für Datenübermittlungen
(1) Die
Übermittlung der Daten erfolgt im Wege eines automatisierten
Abrufverfahrens oder eines automatisierten Anfrage- und
Auskunftsverfahrens, im Falle einer Störung der
Datenfernübertragung oder bei
außergewöhnlicher Dringlichkeit telefonisch oder
durch Telefax. Die beteiligten Stellen haben zu gewährleisten,
dass dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen
zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit getroffen
werden, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der
Daten gewährleisten; im Falle der Nutzung allgemein
zugänglicher Netze sind dem jeweiligen Stand der Technik
entsprechende Verschlüsselungsverfahren anzuwenden.
(2) Für die Festlegungen zur Einrichtung eines automatisierten
Abrufverfahrens findet § 10 Abs. 2 des
Bundesdatenschutzgesetzes Anwendung. Die Registerbehörde
übersendet die Festlegungen dem Bundesbeauftragten
für den Datenschutz.
(3) Die Verantwortung für die Zulässigkeit des
einzelnen automatisierten Abrufs trägt der Empfänger.
Die Registerbehörde prüft die Zulässigkeit
der Abrufe nur, wenn dazu Anlaß besteht. Sie hat bei jedem
zehnten Abruf zumindest den Zeitpunkt, die abgerufenen Daten, die
Kennung der abrufenden Stelle und das Aktenzeichen des
Empfängers zu protokollieren. Die Protokolldaten
dürfen nur für die Kontrolle der
Zulässigkeit der Abrufe verwendet werden und sind nach sechs
Monaten zu löschen.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten für das automatisierte
Anfrage- und Auskunftsverfahren entsprechend.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017