§ 495 StPO
Auskunft an Betroffene
Dem
Betroffenen ist entsprechend § 19 des
Bundesdatenschutzgesetzes Auskunft aus dem Verfahrensregister zu
erteilen; § 491 Abs. 1 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend.
Über die Erteilung einer Auskunft entscheidet die
Registerbehörde im Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft,
die die personenbezogenen Daten zur Eintragung in das
Verfahrensregister mitgeteilt hat. Soweit eine Auskunft aus dem
Verfahrensregister an eine öffentliche Stelle erteilt wurde
und der Betroffene von dieser Stelle Auskunft über die so
erhobenen Daten begehrt, entscheidet hierüber diese Stelle im
Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft, die die personenbezogenen
Daten zur Eintragung in das Verfahrensregister mitgeteilt hat.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017
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