Darstellung der BGH-Rechtsprechung zum Strafrecht ::    
 LINKWEG :: allgemein / gesetze / stgb / § 145a
  
G E S E T Z E S T E X T

W I E T E  -  S T R A F R E C H T


 
§ 145a StGB
Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht

Wer während der Führungsaufsicht gegen eine bestimmte Weisung der in § 68b Abs. 1 bezeichneten Art verstößt und dadurch den Zweck der Maßregel gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Die Tat wird nur auf Antrag der Aufsichtsstelle (§ 68a) verfolgt.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
 



Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht
Überblick zur Darstellung § 145a StGB

§ 145a Satz 1 StGB
    Verstoß gegen eine Weisung im Rahmen der Führungsaufsicht
      Blankettvorschrift
       Inhaltlich hinreichende Bestimmtheit der Weisung
       Nichtbefolgung des verlangten oder verbotenen Verhaltens
    Gefährdung des Maßregelzwecks
§ 145a Satz 2 StGB
    Wirksamkeit des Strafantrags bei fehlender Anhörung des Bewährungshelfers
Strafzumessung
    Strafrahmen
Prozessuales
    Verfahrenshindernisse
       Verfolgungsverjährung
       Fehlender Strafantrag
    Haftsachen
       Wochenfrist
    Gesetze
       Verweisungen
 


 zum kontakt-formular von ra wiete auf www.wiete.de
 

Besucherzaehler


:: freigabestatus allgemein        
             © 2010 - 2017 Peter Wiete • E-Mail:  info@wiete-strafrecht.de