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§ 145a StGB Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht Wer
während der Führungsaufsicht gegen eine bestimmte
Weisung der in § 68b
Abs. 1 bezeichneten
Art verstößt und
dadurch den Zweck der Maßregel gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft. Die Tat wird nur auf Antrag der
Aufsichtsstelle (§ 68a)
verfolgt.
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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Verstoß gegen Weisungen
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