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§
145a StGB
Verstoß gegen Weisungen während
der Führungsaufsicht
Wer während der Führungsaufsicht gegen eine bestimmte Weisung der in § 68b Abs. 1 bezeichneten Art verstößt und dadurch den Zweck der Maßregel gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Die Tat wird nur auf Antrag der Aufsichtsstelle (§ 68a) verfolgt. |
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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15 |
Ein in § 145a Satz 1 StGB mit Strafe bedrohter Verstoß gegen eine Weisung im Rahmen der Führungsaufsicht liegt vor, wenn der Betroffene das ihm auferlegte Verhalten nicht oder nicht vollständig erfüllt und dadurch der Zweck der Maßregel gefährdet wird (BGH, Urt. v. 7.2.2013 - 3 StR 486/12; BGH, Urt. v. 18.12.2012 - 1 StR 415/12; Fischer, StGB, 60. Aufl., § 145a Rn. 7; Roggenbuck, in: Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl., Band 5, § 145a Rn. 13 mwN). | |
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15.2 |
§ 145a StGB stellt eine Blankettvorschrift
dar,
deren Tatbestand erst durch genaue Bestimmung der
Führungsaufsichtsweisung seinen Inhalt erhält; erst hierdurch
wird die Vereinbarkeit der Norm mit Art. 103 Abs.
2 GG
gewährleistet. Voraussetzung für eine Bestrafung nach § 145a StGB ist deshalb, dass die Weisung rechtsfehlerfrei ist (vgl. BGH,
Urt. v. 7.2.2013 – 3 StR 486/12 - BGHSt 58, 136; BGH,
Beschl. v. 19.8.2015 - 5 StR 275/15; BGH, Beschl. v. 11.2.2016 - 2 StR
512/15 Rn. 8). Rechtsfehlerhafte Weisungen können die Strafbarkeit nach § 145a StGB nicht begründen. Für die Annahme dieser Strafnorm ist daher die Feststellung einer Rechtsfehlerfreiheit der Weisung als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal vollständig in den Urteilsgründen darzustellen (vgl. BGH, Beschl. v. 19.8.2015 - 5 StR 275/15; OLG Dresden, Beschl. v. 10.9.2014 – 2 OLG 23 Ss 557/14). Verstöße gegen unbestimmte, unzulässige oder unzumutbare Weisungen können die Strafbarkeit nach § 145a StGB nicht begründen. Dabei handelt es sich um ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal, dessen Vorliegen der Tatrichter in den Urteilsgründen darzutun hat (BGH, Urt. v. 7.2.2013 – 3 StR 486/12 - BGHSt 58, 136, 138; BGH, Beschl. v. 19.8.2015 – 5 StR 275/15 - StraFo 2015, 471, 472; BGH, Beschl. v. 11.2.2016 - 2 StR 512/15 Rn. 8). |
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15.5 |
Ein
solcher Weisungsverstoß unterfällt aber nur dann dem objektiven
Tatbestand, wenn die fragliche Weisung inhaltlich hinreichend bestimmt
ist
(BGH, Urt. v. 7.2.2013 - 3 StR 486/12 - BGHSt 58, 136; BGH, Urt. v.
18.12.2012 - 1 StR
415/12; OLG Dresden NStZ-RR 2008,
27; OLG München NStZ 2010, 218, 219; Groß, in:
Münchener Kommentar zum
StGB, 2. Aufl., Band 3, § 145a Rn. 9 mwN); denn im Rahmen
des § 145a Satz 1 StGB wird das strafbare Verhalten wesentlich
durch den Inhalt der Weisung festgelegt (BGH, Urt. v. 7.2.2013 - 3 StR
486/12). Voraussetzung für eine Bestrafung nach § 145a StGB
ist, dass die Weisungen, gegen die verstoßen wurde, hinreichend
bestimmt sind (vgl. BGH, Urt. v. 7.2.2013 – 3 StR 486/12 - BGHSt
58, 136; BGH, Beschl. v. 8.9.2016 - 1 StR 377/16 Rn. 3). Dies ist in
den Urteilsgründen darzustellen (BGH, Beschl. v. 19.8.2015 –
5 StR 275/15 - StraFo 2015, 471 f. mwN; BGH, Beschl. v. 8.9.2016 - 1
StR 377/16 Rn. 3). Dem Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG ist deshalb nur dann Genüge getan, wenn die betreffende Weisung eindeutig und so fest umrissen ist, wie dies von dem Tatbestand einer Strafnorm zu verlangen ist. Dem Betroffenen muss mit der Weisung unmittelbar verdeutlicht werden, welches Tun oder Unterlassen von ihm erwartet wird, so dass er sein Verhalten danach ausrichten kann (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.9.2011 - 2 BvR 1165/11 - StV 2012, 481 zu Weisungen nach § 56c StGB; BGH, Urt. v. 7.2.2013 - 3 StR 486/12; BGH, Urt. v. 18.12.2012 - 1 StR 415/12 - NJW 2013, 710 f.; LK/Roggenbuck, StGB, 12. Aufl., § 145a Rn. 8; aus der obergerichtlichen Rechtsprechung vgl. etwa OLG München, Beschl. v. 26.3.2009 - 5 St RR 52/09 - NStZ 2010, 218 f.; OLG Oldenburg, Beschl. v. 5.1.2009 - 1 Ws 758/08 - StV 2009, 542; OLG Hamm, Beschl. v. 28.9.2010 - III 3 Ws 393/10 - NStZ-RR 2011, 141; OLG Dresden, Beschl. v. 12.3.2008 - 2 Ws 125/08 - NStZ-RR 2008, 326 f.; OLG Dresden, Beschl. v. 27.10.2009 - 2 Ws 509/09 - StV 2010, 642 f.). Diesen Anforderungen genügt lediglich eine solche Weisung, die das von dem Betroffenen verlangte oder diesem verbotene Verhalten inhaltlich so genau beschreibt, wie dies von dem Tatbestand einer Strafnorm zu verlangen ist (BGH, Urt. v. 18.12.2012 - 1 StR 415/12; Roggenbuck, in: Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl., Band 5, § 145a Rn. 8). Ihm muss mit der Weisung unmittelbar verdeutlicht werden, was genau von ihm erwartet wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.9.2011 - 2 BvR 1165/11 bzgl. Weisungen nach § 56c StGB). Den Anforderungen an die Bestimmtheit der Weisung ist bei einer Meldeweisung auch dann genügt, wenn in dem anordnenden gerichtlichen Beschluss ein Zeitraum genannt ist, innerhalb dessen der Betroffene sich bei dem Bewährungshelfer zu melden hat. Die Festlegung des konkreten Termins innerhalb der in dem gerichtlichen Anordnungsbeschluss festgelegten Periode (etwa „einmal im Monat“) kann dem Bewährungshelfer überlassen bleiben (BVerfG, Beschl. v. 24.9.2011 - 2 BvR 1165/11; BGH, Urt. v. 18.12.2012 - 1 StR 415/12). Die Weisung, keinen Kontakt zu Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren aufzunehmen, hat ihre gesetzliche Grundlage in § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB. Dort ist ausdrücklich bestimmt, dass die verurteilte Person angewiesen werden kann, zu Personen einer bestimmten Gruppe, die ihr Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, keinen Kontakt aufzunehmen. Dies ist dahin zu verstehen, dass es dem Verurteilten untersagt ist, aus eigenem Antrieb und aktiv einen unmittelbaren Kontakt zu einem Mitglied der Personengruppe herzustellen (BGH, Urt. v. 7.2.2013 - 3 StR 486/12; vgl. BR-Drucks. 256/06 S. 33 f.). Nichts anderes gilt für das Verständnis der hier vorliegenden, die Terminologie des Gesetzestextes insoweit wortgleich übernehmenden Weisung. Damit ist dieser das vom Angeklagten erwartete Verhalten ausreichend deutlich zu entnehmen (BGH, Urt. v. 7.2.2013 - 3 StR 486/12; vgl. BGH, Beschl. v. 28.5.2008 - 1 StR 243/08 - NStZ-RR 2008, 277). In Anbetracht des Gebots aus Art. 103 Abs. 2 GG und der Tatsache, dass § 68b Abs. 2 StGB auch nicht strafbewehrte Weisungen zulässt, muss es sich aus dem Beschluss selbst ergeben, dass es sich bei den in Rede stehenden Weisungen, auf deren Verletzung die Verurteilung gestützt werden soll, um solche nach § 68b Abs. 1 StGB handelt, die gemäß § 145a Satz 1 StGB strafbewehrt sind (BGH, Beschl. v. 19.8.2015 – 5 StR 275/15 - StraFo 2015, 471 f. mwN; BGH, Beschl. v. 11.2.2016 – 2 StR 512/15; BGH, Beschl. v. 8.9.2016 - 1 StR 377/16 Rn. 3). Dafür ist zwar eine ausdrückliche Bezugnahme auf § 68b Abs. 1 StGB einerseits nicht erforderlich (aA wohl Roggenbuck in LK, StGB, 12. Aufl., § 145a Rn. 9); sie wird ohne weitere Erläuterungen andererseits auch in der Regel nicht ausreichen, um dem Verurteilten die notwendige Klarheit zu verschaffen. Der Umstand, dass eine Weisung strafbewehrt ist, muss aber in dem Führungsaufsichtsbeschluss unmissverständlich klargestellt sein (vgl. BGH, Beschl. v. 19.8.2015 - 5 StR 275/15 - StraFo 2015, 471 f.; BGH, Beschl. v. 8.9.2016 - 1 StR 377/16 Rn. 3; OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2011, 30; Schönke/Schröder/Stree/Kinzig, StGB, 29. Aufl. § 68b Rn. 3). Der Beschluss über die Führungsaufsicht muss jedenfalls auszugsweise wiedergegeben werden, damit geprüft werden kann, ob im Führungsaufsichtsbeschluss unmissverständlich klargestellt ist, dass es sich bei den in Rede stehenden Weisungen um gemäß § 68b Abs. 1 StGB strafbewehrte Weisungen handelt (vgl. BGH, Beschl. v. 11.2.2016 - 2 StR 512/15 Rn. 9; BGH, Beschl. v. 19.8.2015 - 5 StR 275/15 - StraFo 2015, 471, 472; vgl. OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2011, 30). Wegen der Gefahr von Missverständnissen und Unklarheiten kann die Klarstellung des Charakters der Weisungen im Führungsaufsichtsbeschluss nicht durch eine mündliche Belehrung (§ 268a StPO bzw. §§ 453a, 463 Abs. 1 StPO) ersetzt werden (BGH, Beschl. v. 19.8.2015 - 5 StR 275/15). Auch die entsprechenden Hinweise des Bewährungshelfers oder durch observierende Polizeibeamte reichen nicht aus (vgl. BGH, Beschl. v. 19.8.2015 - 5 StR 275/15 - StraFo 2015, 471 f.; BGH, Beschl. v. 8.9.2016 - 1 StR 377/16 Rn. 5). L E I T S A T Z Ein nach § 145a Satz 1 StGB tatbestandsmäßiger Weisungsverstoß setzt eine hinreichend bestimmte Weisung voraus. Maßgeblich dafür ist allein der durch das Vollstreckungsgericht festgelegte Inhalt (BGH, Urt. v. 18.12.2012 - 1 StR 415/12 - Ls. 1/2). |
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15.10 |
Maßgeblich
für den Verstoß gegen eine wirksam erteilte Weisung ist
lediglich die Nichtbefolgung
des in dem gerichtlichen Beschluss
verlangten oder verbotenen Verhaltens. Das nach § 145a
Satz 1 StGB
strafbare Verhalten wird im Sinne einer Blankettvorschrift erst durch
den Inhalt der Weisung seitens des für deren Anordnung
zuständigen Gerichts festgelegt. Die Einhaltung des
verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebots aus Art. 103
Abs. 2 GG
hängt angesichts dieser Struktur des § 145a StGB davon ab,
dass die gerichtliche Weisung selbst inhaltlich hinreichend bestimmt
ist. Dies schließt es für Meldeweisungen aus, den im
gerichtlichen Anordnungsbeschluss festgelegten Erfüllungszeitraum
zur Disposition des Bewährungshelfers zu stellen. Abgesehen von
den Anforderungen des Bestimmtheitsgrundsatzes besteht auch keine
gesetzliche Grundlage, die diesem eine inhaltliche Ausfüllung von
Weisungen jenseits einer zulässigen Konkretisierung innerhalb der
durch die gerichtliche Anordnung verbleibenden Spielräume (etwa
die Festlegung des konkreten Vorsprachetermins im eröffneten
Zeitraum) gestatten würde (BGH, Urt. v. 18.12.2012 - 1 StR 415/12;
vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.9.2011 - 2 BvR 1165/11). L E I T S A T Z Versäumt der Verurteilte bei einer Meldeweisung die Vorstellung bei seinem Bewährungshelfer innerhalb des gerichtlich festgelegten Meldezeitraums, liegt ein Weisungsverstoß selbst dann vor, wenn mit dem Bewährungshelfer Termine außerhalb dieses Zeitraums abgesprochen waren (BGH, Urt. v. 18.12.2012 - 1 StR 415/12 - Ls. 2/2). |
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45 |
Von einer Gefährdung des Maßregelzwecks kann nur dann ausgegangen werden, wenn sich durch den Verstoß bzw. die Verstöße gegen die Weisung die Wahrscheinlichkeit der Begehung weiterer Straftaten erhöht hat (BGH, Urt. v. 18.12.2012 - 1 StR 415/12; Roggenbuck, in: Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl., Band 5, § 145a Rn. 18; vgl. auch BGH, Beschl. v. 28.5.2008 - 1 StR 243/08 - NStZ-RR 2008, 277; weitergehend Groß, in: Münchener Kommentar zum StGB, 2. Aufl., Band 3, § 145a Rn. 15). In dem vom BGH in BGH, Urt. v. 18.12.2012 - 1 StR 415/12 entschiedenen Fall schloss bereits der ununterbrochene Kontakt des Angeklagten zu dem für ihn zuständigen Polizeibeamten im Rahmen des in Bayern sog. HEADS-Programms die Annahme einer Gefährdung des Maßregelzwecks aus, so dass offen bleiben konnte, ob bereits aus einem Verstoß gegen bestimmte Weisungen eo ipso eine derartige Gefährdung resultieren kann (so Groß, aaO, § 145a Rn. 15). | |
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75 |
Die Wirksamkeit eines von der
Aufsichtsstelle nach § 145a Satz 2 StGB gestellten Strafantrages hängt nicht davon ab,
dass der Bewährungshelfer zuvor nach § 68a
Abs. 6 StGB
gehört worden ist (BGH, Beschl. v. 11.2.2015 - 5 StR 571/14; vgl.
MüKo-StGB/Groß, 2. Aufl., § 145a Rn. 19;
Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., §
145a Rn. 11; Dietmeier in Matt/Renzikowski, StGB, § 145a Rn. 10;
Fischer, StGB, 62. Aufl., § 145a Rn. 13; aA KG, StV 2014, 144 f.
mwN; Roggenbuck in LK-StGB, 12. Aufl., § 145a Rn. 29; Wolters in
SK-StGB, 8. Aufl., § 145a Rn. 18). Nach § 68a Abs. 6 StGB ist der Bewährungshelfer vor Stellung eines Strafantrags zwar zu hören; ein Einvernehmen muss mit ihm aber nicht erzielt werden. Die Anhörung hat nicht nur den Sinn, eine sachgerechte Entscheidung zu treffen, sondern erfüllt auch den Zweck, Schwierigkeiten in der weiteren Zusammenarbeit zwischen der Aufsichtsstelle und dem Bewährungshelfer zu unterbinden (vgl. dazu Erster Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform zum Entwurf des EGStGB, BT-Drucks. 7/1261, S. 12). Als bloße Verpflichtung im Innenverhältnis kommt ihr keine Außenwirkung zu (vgl. BGH, Beschl. v. 11.2.2015 - 5 StR 571/14; Groß aaO; Dietmeier aaO). |
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Konkurrenzen |
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K.1 |
Verstößt ein Täter über einen
längeren Zeitraum immer wieder bzw. ständig gegen eine
Weisung der Führungsaufsicht, so ist nach allgemeinen
Grundsätzen zu beurteilen, ob eine oder mehrere Taten des § 145a StGB vorliegen. Mehrere Verstöße gegen dieselbe
Weisung stehen regelmäßig in Realkonkurrenz, sofern nicht
die Grundsätze über die natürliche oder rechtliche
(tatbestandliche) Handlungseinheit eingreifen (vgl. BGH, Beschl. v.
25.3.2015 - 4 StR 600/14; LK-Roggenbuck, StGB, 12. Aufl., § 145a
Rn. 39; Sternberg/Lieben in Schönke/Schröder, StGB, 29.
Aufl., § 145a Rn. 13; NK-Schild/Kretschmer, StGB, 4. Aufl., §
145a Rn. 22, jeweils mwN). siehe zur Handlungseinheit: § 52 StGB - Rdn. 15 ff. Natürliche Handlungseinheit |
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Strafzumessung |
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S.1 |
Strafrahmen
§ 145a StGB: 1 Monat bis 3 Jahre Freiheitsstrafe
oder Geldstrafe von 5 bis 360 Tagessätzen ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB: 1 Monat bis 2 Jahre 3 Monate Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 270 Tagessätzen ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB (doppelte Milderung): 1 Monat bis 1 Jahr 8 Monate 1 Woche Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 202 Tagessätzen ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB (dreifache Milderung): 1 Monat bis 1 Jahr 3 Monate 5 Tage Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 151 Tagessätzen ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 2 StGB: 1 Monat bis 3 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 360 Tagessätzen |
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Prozessuales |
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Z.1 |
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Z.1.1 |
Die Verjährungsfrist für § 145a StGB beträgt fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). | |
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Z.1.2 |
Die
Tat wird gemäß § 145a Satz 2 StGB nur auf Antrag der Aufsichtsstelle
(§ 68a)
verfolgt. Beispiel: Hinsichtlich der Fälle 1. bis 5. der Urteilsgründe ist das Verfahren einzustellen, weil es insoweit an dem gemäß § 145a Satz 2 StGB erforderlichen Strafantrag fehlt. Der am 2. Mai 2012 vom Leiter der Führungsaufsichtsstelle gestellte Strafantrag umfasst nur die zum Nachteil des Kindes F. begangenen Taten (Fälle 6. bis 10.), nicht aber solche zum Nachteil anderer Kinder (Fälle 1. bis 5.). Auch der im Antrag in Bezug genommene polizeiliche Ermittlungsbericht enthält hinsichtlich bestimmter Taten des Angeklagten zum Nachteil weiterer Kinder und Jugendlicher keine konkreten Anhaltspunkte, sondern allenfalls vage Andeutungen. Eine Ergänzung des Strafantrags ist innerhalb der Antragsfrist nicht erfolgt (vgl. BGH, Beschl. v. 23.7.2013 - 1 StR 204/13). |
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Z.5 |
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Z.5.1 |
Wird wegen Verdachts einer Straftat, die nur auf Antrag verfolgbar ist, ein Haftbefehl erlassen, bevor der Antrag gestellt ist, so ist nach § 130 StPO der Antragsberechtigte, von mehreren wenigstens einer, sofort von dem Erlaß des Haftbefehls in Kenntnis zu setzen und davon zu unterrichten, daß der Haftbefehl aufgehoben werden wird, wenn der Antrag nicht innerhalb einer vom Richter zu bestimmenden Frist, die eine Woche nicht überschreiten soll, gestellt wird. Wird innerhalb der Frist Strafantrag nicht gestellt, so ist der Haftbefehl aufzuheben. Dies gilt entsprechend, wenn eine Straftat nur mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgbar ist. § 120 Abs. 3 StPO ist anzuwenden (vgl. etwa BGH, Beschl. v. 14.4.2010 - StB 5/10). | |
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Z.8 |
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Z.8.1 |
In § 145a StGB wird verwiesen auf: § 68a StGB siehe auch: Aufsichtsstelle, Bewährungshilfe, forensische Ambulanz, § 68a StGB § 68b StGB siehe auch: Weisungen, § 68b StGB Auf § 145a StGB wird verwiesen in: § 68a StGB siehe auch: Aufsichtsstelle, Bewährungshilfe, forensische Ambulanz, § 68a StGB § 268a StPO siehe auch: § 268a StPO, Beschluss bei Strafaussetzung |
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Strafgesetzbuch - Besonderer Teil - 7. Abschnitt (Straftaten gegen die öffentliche Ordnung) |
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