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§
145c StGB
Verstoß gegen das Berufsverbot
Wer einen Beruf, einen Berufszweig, ein Gewerbe oder einen Gewerbezweig für sich oder einen anderen ausübt oder durch einen anderen für sich ausüben läßt, obwohl dies ihm oder dem anderen strafgerichtlich untersagt ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. |
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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§ 145c StGB |
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5 |
Als
Ausübung des Berufs
im Sinne des § 145c StGB kommt
grundsätzlich jede Tätigkeit in Betracht, auf die sich das
Berufsverbot erstreckt; bereits die einmalige, ohne
Wiederholungsabsicht vorgenommene und nicht zwingend entgeltliche
Betätigung in dem untersagten Bereich reicht aus, wenn schon diese
ein Tätigwerden im verbotenen Beruf darstellt (vgl. BGH,
Beschl.
v. 2.12.2008 - 3 StR 203/08 - NStZ 2009, 692; OLG Düsseldorf
NJW
1966, 410; Zopfs in MünchKomm-StGB § 145c Rdn. 11;
Stree/Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl.
§ 145 c Rdn. 4; aA Kretschmer NStZ 2002, 576, 577; vgl. auch
Fischer, StGB 56. Aufl. § 145c Rdn. 5). Beispiel: Die Angeklagte X war in einem Strafverfahren vor dem Landgericht Pflichtverteidigerin des dortigen Angeklagten. Vor Beginn der Hauptverhandlung veranlasste sie ihren Lebensgefährten, den zum damaligen Zeitpunkt mit einem vorläufigen Berufsverbot belegten Rechtsanwalt Y, neben ihr auf der Verteidigerbank Platz zu nehmen, um sie bei der Verteidigung zu unterstützen. Unmittelbar nach Aufruf der Sache bemerkte der Vorsitzende die Anwesenheit des Rechtsanwalts Y und forderte diesen unter Androhung von Zwangsmaßnahmen umgehend auf, die Verteidigerbank zu verlassen. Daraufhin entfernte sich der Rechtsanwalt Y und ließ sich im Zuschauerbereich nieder. Rechtsanwältin X wurde später wegen Beihilfe zum Verstoss gegen das Berufsverbot verurteilt (vgl. BGH, Beschl. v. 2.12.2008 - 3 StR 203/08 - NStZ 2009, 692). Dieser Sachverhalt trägt den Schuldspruch der Beihilfe zum Verstoß gegen das Berufsverbot (§§ 145c, 27 Abs. 1 StGB) nicht, da eine Haupttat, bei deren Begehung die Angeklagte unterstützend hätte tätig werden können, nicht vorliegt. Das festgestellte Verhalten Rechtsanwalt Y s erfüllt die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 145c StGB nicht. Das kurzzeitige Platznehmen auf der Verteidigerbank zu Beginn einer Hauptverhandlung noch vor Feststellung der Präsenz (§ 243 Abs. 1 Satz 2 StPO) stellt noch keine Tätigkeit dar, die bereits als Ausübung des Rechtsanwaltsberufs bewertet werden könnte. Der Versuch eines Verstoßes gegen das Berufsverbot und damit auch eine Beihilfe hierzu sind nicht strafbar (vgl. BGH, Beschl. v. 2.12.2008 - 3 StR 203/08 - NStZ 2009, 692). siehe auch: Berufsverbot, § 70 StGB |
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Strafzumessung |
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S.1 |
Strafrahmen § 145c StGB:
1 Monat bis 1 Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis 360
Tagessätzen ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB 1 Monat bis 9 Monate Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 270 Tagessätzen ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB (doppelte Milderung) 1 Monat bis 6 Monat 3 Wochen 2 Tage Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 202 Tagessätzen ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB (dreifache Milderung) 1 Monat bis 5 Monate 2 Tage Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 151 Tagessätzen ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 2 StGB 1 Monat bis 1 Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 360 Tagessätzen |
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Prozessuales |
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Z.1 |
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Z.1.1 |
Die Verjährungsfrist für Vergehen nach §
145c StGB beträgt drei Jahre (§ 78
Abs. 3 Nr. 5 StGB). |
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Strafgesetzbuch - Besonderer Teil - 7. Abschnitt (Straftaten gegen die öffentliche Ordnung) |
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