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§
68a StGB
Aufsichtsstelle, Bewährungshilfe,
forensische Ambulanz
(1) Die verurteilte Person untersteht einer Aufsichtsstelle; das Gericht bestellt ihr für die Dauer der Führungsaufsicht eine Bewährungshelferin oder einen Bewährungshelfer. (2) Die Bewährungshelferin oder der Bewährungshelfer und die Aufsichtsstelle stehen im Einvernehmen miteinander der verurteilten Person helfend und betreuend zur Seite. (3) Die Aufsichtsstelle überwacht im Einvernehmen mit dem Gericht und mit Unterstützung der Bewährungshelferin oder des Bewährungshelfers das Verhalten der verurteilten Person und die Erfüllung der Weisungen. (4) Besteht zwischen der Aufsichtsstelle und der Bewährungshelferin oder dem Bewährungshelfer in Fragen, welche die Hilfe für die verurteilte Person und ihre Betreuung berühren, kein Einvernehmen, entscheidet das Gericht. (5) Das Gericht kann der Aufsichtsstelle und der Bewährungshelferin oder dem Bewährungshelfer für ihre Tätigkeit Anweisungen erteilen. (6) Vor Stellung eines Antrags nach § 145a Satz 2 hört die Aufsichtsstelle die Bewährungshelferin oder den Bewährungshelfer; Absatz 4 ist nicht anzuwenden. (7) Wird eine Weisung nach § 68b Abs. 2 Satz 2 und 3 erteilt, steht im Einvernehmen mit den in Absatz 2 Genannten auch die forensische Ambulanz der verurteilten Person helfend und betreuend zur Seite. Im Übrigen gelten die Absätze 3 und 6, soweit sie die Stellung der Bewährungshelferin oder des Bewährungshelfers betreffen, auch für die forensische Ambulanz. (8) Die in Absatz 1 Genannten und die in § 203 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 genannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der forensischen Ambulanz haben fremde Geheimnisse, die ihnen im Rahmen des durch § 203 geschützten Verhältnisses anvertraut oder sonst bekannt geworden sind, einander zu offenbaren, soweit dies notwendig ist, um der verurteilten Person zu helfen, nicht wieder straffällig zu werden. Darüber hinaus haben die in § 203 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 genannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der forensischen Ambulanz solche Geheimnisse gegenüber der Aufsichtsstelle und dem Gericht zu offenbaren, soweit aus ihrer Sicht 1. dies notwendig ist, um zu überwachen, ob die verurteilte Person einer Vorstellungsweisung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 nachkommt oder im Rahmen einer Weisung nach § 68b Abs. 2 Satz 2 und 3 an einer Behandlung teilnimmt, 2. das Verhalten oder der Zustand der verurteilten Person Maßnahmen nach § 67g, § 67h oder § 68c Abs. 2 oder Abs. 3 erforderlich erscheinen lässt oder 3. dies zur Abwehr einer erheblichen gegenwärtigen Gefahr für das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung Dritter erforderlich ist. In den Fällen der Sätze 1 und 2 Nr. 2 und 3 dürfen Tatsachen im Sinne von § 203 Abs. 1, die von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der forensischen Ambulanz offenbart wurden, nur zu den dort genannten Zwecken verwendet werden. |
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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Die anläßlich der Aussetzung einer Unterbringung angeordnete Bestellung eines Bewährungshelfers, der Bediensteter einer Behörde ist, die zum Vormund bestellt worden ist, ist nicht allein deswegen gesetzwidrig (vgl. BGH, Beschl. v. 3.11.1981 - 5 StR 629/81 - NStZ 1982, 132). | |
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Das
Gericht kann gemäß § 68d StGB
Entscheidungen nach § 68a Abs. 1 und 5 StGB auch
nachträglich treffen, ändern oder aufheben. |
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... (3) Die Aufsichtsstelle überwacht im Einvernehmen mit dem Gericht und mit Unterstützung der Bewährungshelferin oder des Bewährungshelfers das Verhalten der verurteilten Person und die Erfüllung der Weisungen. ... |
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Beispiel:
Zuständig für die nachträglichen Entscheidungen wegen
der Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Strafverfahren ... ist
nach der zulässigen und bindenden Abgabe durch das Amtsgericht A
durch Beschluss vom ... gemäß § 462a
Abs. 2 Satz 2 StPO
das für den Wohnsitz der Verurteilten zuständige Amtsgericht
B. Gleiches gilt, soweit das Amtsgericht A die Überwachung der
Führungsaufsicht abgegeben hat. Durch die Aussetzung der
Vollstreckung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt in dem
genannten Urteil ist von Gesetzes wegen gemäß § 67b
Abs. 2 StGB Führungsaufsicht eingetreten. Nach § 68a Abs. 3 StGB ist das Gericht in die Überwachung der Führungsaufsicht eingeschaltet (BGH, Beschl. v. 15.1.2013 - 2 ARs 387/12; LK-Schneider § 68a Rn. 22); es hat eine gegenüber der Aufsichtsstelle (etwa das Landgericht X) übergeordnete Stellung (BGH, Beschl. v. 15.1.2013 - 2 ARs 387/12; LK-Schneider § 68a Rn. 22). Die Zuständigkeit des Gerichts für die Überwachung der Führungsaufsicht ergibt sich aus den §§ 463 Abs. 1 und Abs. 6 i.V.m. 453, 462a StPO (vgl. BGH, Beschl. v. 15.1.2013 - 2 ARs 387/12; LK-Schneider § 68a Rn. 22), somit auch aus § 462a Abs. 2 Satz 2 StPO. Die Abgabe auch der Überwachung der Führungsaufsicht durch das Amtsgericht A war danach zulässig und für das Amtsgericht B bindend (vgl. BGH, Beschl. v. 15.1.2013 - 2 ARs 387/12). |
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... (6) Vor Stellung eines Antrags nach § 145a Satz 2 hört die Aufsichtsstelle die Bewährungshelferin oder den Bewährungshelfer; Absatz 4 ist nicht anzuwenden. ... |
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Die Wirksamkeit eines von der
Aufsichtsstelle nach §
145a
Satz 2 StGB gestellten Strafantrages hängt nicht davon ab,
dass der Bewährungshelfer zuvor nach § 68a Abs. 6 StGB
gehört worden ist (BGH, Beschl. v. 11.2.2015 - 5 StR 571/14; vgl.
MüKo-StGB/Groß, 2. Aufl., § 145a Rn. 19;
Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., §
145a Rn. 11; Dietmeier in Matt/Renzikowski, StGB, § 145a Rn. 10;
Fischer, StGB, 62. Aufl., § 145a Rn. 13; aA KG, StV 2014, 144 f.
mwN; Roggenbuck in LK-StGB, 12. Aufl., § 145a Rn. 29; Wolters in
SK-StGB, 8. Aufl., § 145a Rn. 18). Nach § 68a Abs. 6 StGB ist der Bewährungshelfer vor Stellung eines Strafantrags zwar zu hören; ein Einvernehmen muss mit ihm aber nicht erzielt werden. Die Anhörung hat nicht nur den Sinn, eine sachgerechte Entscheidung zu treffen, sondern erfüllt auch den Zweck, Schwierigkeiten in der weiteren Zusammenarbeit zwischen der Aufsichtsstelle und dem Bewährungshelfer zu unterbinden (vgl. dazu Erster Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform zum Entwurf des EGStGB, BT-Drucks. 7/1261, S. 12). Als bloße Verpflichtung im Innenverhältnis kommt ihr keine Außenwirkung zu (vgl. BGH, Beschl. v. 11.2.2015 - 5 StR 571/14; Groß aaO; Dietmeier aaO). |
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Z.8 |
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Z.8.1 |
In § 68a StGB wird verwiesen auf: § 67g StGB siehe auch: Widerruf der Aussetzung, § 67g StGB § 67h StGB siehe auch: Befristete Wiederinvollzugsetzung; Krisenintervention, § 67h StGB § 68b StGB siehe auch: Weisungen, § 68b StGB § 68c StGB siehe auch: Dauer der Führungsaufsicht, § 68c StGB § 145a StGB siehe auch: Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht, § 145a StGB § 203 StGB siehe auch: Verletzung von Privatgeheimnissen, § 203 StGB Auf § 68a StGB wird verwiesen in: § 68b StGB siehe auch: Weisungen, § 68b StGB § 145a StGB siehe auch: Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht, § 145a StGB § 268a StPO siehe auch: § 268a StPO, Beschluss bei Strafaussetzung § 463 StPO siehe auch: § 463 StPO, Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung |
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Strafgesetzbuch - Allgemeiner Teil - 3. Abschnitt (Rechtsfolgen der Tat) 6. Titel (Maßregeln der Besserung und Sicherung) |
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