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Eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung in Strafsachen



 
§ 68b StGB
Weisungen
(1) Das Gericht kann die verurteilte Person für die Dauer der Führungsaufsicht oder für eine kürzere Zeit anweisen,
1. den Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen bestimmten Bereich nicht ohne Erlaubnis der Aufsichtsstelle zu verlassen,
2. sich nicht an bestimmten Orten aufzuhalten, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können,
3. zu der verletzten Person oder bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen, 
4. bestimmte Tätigkeiten nicht auszuüben, die sie nach den Umständen zu Straftaten missbrauchen kann,
5. bestimmte Gegenstände, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, nicht zu besitzen, bei sich zu führen oder verwahren zu lassen,
6. Kraftfahrzeuge oder bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen oder von anderen Fahrzeugen nicht zu halten oder zu führen, die sie nach den Umständen zu Straftaten missbrauchen kann,
7. sich zu bestimmten Zeiten bei der Aufsichtsstelle, einer bestimmten Dienststelle oder der Bewährungshelferin oder dem Bewährungshelfer zu melden,
8. jeden Wechsel der Wohnung oder des Arbeitsplatzes unverzüglich der Aufsichtsstelle zu melden,
9. sich im Fall der Erwerbslosigkeit bei der zuständigen Agentur für Arbeit oder einer anderen zur Arbeitsvermittlung zugelassenen Stelle zu melden,
10. keine alkoholischen Getränke oder andere berauschende Mittel zu sich zu nehmen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen Gründe für die Annahme bestehen, dass der Konsum solcher Mittel zur Begehung weiterer Straftaten beitragen wird, und sich Alkohol- oder Suchtmittelkontrollen zu unterziehen, die nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sind,
11. sich zu bestimmten Zeiten oder in bestimmten Abständen bei einer Ärztin oder einem Arzt, einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten oder einer forensischen Ambulanz vorzustellen oder
12. die für eine elektronische Überwachung ihres Aufenthaltsortes erforderlichen technischen Mittel ständig in
betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen und deren Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen.
Das Gericht hat in seiner Weisung das verbotene oder verlangte Verhalten genau zu bestimmen. Eine Weisung nach Satz 1 Nummer 12 ist, unbeschadet des Satzes 5, nur zulässig, wenn
1. die Führungsaufsicht auf Grund der vollständigen Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens drei Jahren oder auf Grund einer erledigten Maßregel eingetreten ist,
2. die Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe oder die Unterbringung wegen einer oder mehrerer Straftaten der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Art verhängt oder angeordnet wurde,
3. die Gefahr besteht, dass die verurteilte Person weitere Straftaten der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Art begehen wird, und
4. die Weisung erforderlich erscheint, um die verurteilte Person durch die Möglichkeit der Datenverwendung nach § 463a Absatz 4 Satz 2 der Strafprozessordnung, insbesondere durch die Überwachung der Erfüllung einer nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 auferlegten Weisung, von der Begehung weiterer Straftaten der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Art abzuhalten.
Die Voraussetzungen von Satz 3 Nummer 1 in Verbindung mit Nummer 2 liegen unabhängig davon vor, ob die dort genannte Führungsaufsicht nach § 68e Absatz 1 Satz 1 beendet ist. Abweichend von Satz 3 Nummer 1 genügt eine Freiheits- oder Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, wenn diese wegen einer oder mehrerer Straftaten verhängt worden ist, die unter den Ersten oder Siebenten Abschnitt des Besonderen Teils fallen; zu den in Satz 3 Nummer 2 bis 4 genannten Straftaten gehört auch eine Straftat nach § 129a Absatz 5 Satz 2, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1.

(2) Das Gericht kann der verurteilten Person für die Dauer der Führungsaufsicht oder für eine kürzere Zeit weitere Weisungen erteilen, insbesondere solche, die sich auf Ausbildung, Arbeit, Freizeit, die Ordnung der wirtschaftlichen Verhältnisse oder die Erfüllung von Unterhaltspflichten beziehen. Das Gericht kann die verurteilte Person insbesondere anweisen, sich psychiatrisch, psycho- oder sozialtherapeutisch betreuen und behandeln zu lassen (Therapieweisung). Die Betreuung und Behandlung kann durch eine forensische Ambulanz erfolgen. § 56c Abs. 3 gilt entsprechend, auch für die Weisung, sich Alkohol- oder Suchtmittelkontrollen zu unterziehen, die mit körperlichen Eingriffen verbunden sind.

(3) Bei den Weisungen dürfen an die Lebensführung der verurteilten Person keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.

(4) Wenn mit Eintritt der Führungsaufsicht eine bereits bestehende Führungsaufsicht nach § 68e Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 endet, muss das Gericht auch die Weisungen in seine Entscheidung einbeziehen, die im Rahmen der früheren Führungsaufsicht erteilt worden sind.

(5) Soweit die Betreuung der verurteilten Person in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 11 oder ihre Behandlung in den Fällen des Absatzes 2 nicht durch eine forensische Ambulanz erfolgt, gilt § 68a Abs. 8 entsprechend.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017


Überblick zur Darstellung
Allgemeines
    Bedeutung
§ 68b Abs. 1 StGB
    Strafbewährte Weisungen
    Verstoß gegen Weisungen und Gefährlichkeitsprognose i.S.d. § 63 StGB
    Gefährlichkeitsprognose und Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht
    Meldeweisung
    Weisung, einen bestimmten Aufenthaltsbereich nicht ohne Erlaubnis zu verlassen
    Weisung, sich nicht an bestimmten Orten aufzuhalten
    Weisung, keinen Kontakt zu Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren aufzunehmen
    Therapieweisung nach § 68b Abs. 1 Nr. 11, Abs. 2 StGB
    Elektronische Fußfessel
§ 68b Abs. 2 StGB
    Weitere Weisungen
§ 68b Abs. 3 StGB
    Unzulässige Weisungen site sponsoring
Prozessuales
    Gesetze
       Verweisungen
       Änderungen § 68b StGB
    Zusammenwirken





Allgemeines




Bedeutung

3
Die Ausgestaltung der Führungsaufsicht hat in erster Linie Bedeutung für die Prüfung und Entscheidung gemäß § 67c Abs. 1 StGB (vgl. BGH, Beschl. v. 1.2.2011 - 3 StR 439/10). 



§ 68b Abs. 1 StGB




Strafbewährte Weisungen

5
§ 68 Abs. 1 StGB enthält die Aufzählung derjenigen Weisungen, deren Nichtbefolgung unter den weiteren Voraussetzungen des § 145a StGB strafbewährt ist.

L E I T S A T Z    Ein nach § 
145a Satz 1 StGB tatbestandsmäßiger Weisungsverstoß setzt eine hinreichend bestimmte Weisung voraus. Maßgeblich dafür ist allein der durch das Vollstreckungsgericht festgelegte Inhalt (BGH, Urt. v. 18.12.2012 - 1 StR 415/12 - Ls. 1/2). 




Verstoß gegen Weisungen und Gefährlichkeitsprognose i.S.d. § 63 StGB

10
Auch wenn der Angeklagte durch sein Verhalten gegen Weisungen i.S.d. § 145a StGB verstoßen hat, vermag nicht jede Zuwiderhandlung die Annahme zukünftiger Gefährlichkeit zu begründen, welche für die außerordentlich beschwerende Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus Voraussetzung ist. Auch mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB) wird etwa die Nichterfüllung der Weisung, sich zu bestimmten Zeiten bei der Aufsichtsstelle oder einem Bewährungshelfer zu melden (§ 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 StGB), grundsätzlich nicht geeignet sein, eine zukünftige Gefährlichkeit für die Allgemeinheit zu prognostizieren. Ob es sich bei den vom Angeklagten gezeigten Verhaltensweisen um lediglich formale Gehorsamsverstöße gehandelt hat, prüft das Revsionsgericht anhand der Darstellung in den Urteilsgründen (vgl. BGH, Beschl. v. 28.5.2008 - 1 StR 243/08).

 
siehe auch: § 145a StGB, Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht 




Gefährlichkeitsprognose und Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht

15
Allein eine Weisung, die im Rahmen der nach der Strafvollstreckung eintretenden Führungsaufsicht erteilt wird, kann mit Blick auf die maßgeblichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung abstellende Gefährlichkeitsprognose bei der Sicherungsverwahrung regelmäßig keine Erwartung einer Haltungsänderung begründen, sofern nicht zusätzliche andere Umstände von besonderem Gewicht hinzutreten (vgl. BGH, Beschl. v. 1.2.2011 - 3 StR 439/10).

 
siehe auch § 67c StGB Rdn. 5 - Nachrangigkeit des § 67c Abs. 1 StGB zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung




Meldeweisung

20
L E I T S A T Z    Versäumt der Verurteilte bei einer Meldeweisung die Vorstellung bei seinem Bewährungshelfer innerhalb des gerichtlich festgelegten Meldezeitraums, liegt ein Weisungsverstoß selbst dann vor, wenn mit dem Bewährungshelfer Termine außerhalb dieses Zeitraums abgesprochen waren (BGH, Urt. v. 18.12.2012 - 1 StR 415/12 - Ls. 2/2).

 
siehe hierzu: § 145a StGB Rdn. 15.10 




Weisung, einen bestimmten Aufenthaltsbereich nicht ohne Erlaubnis zu verlassen

23
Der Zweck einer Weisung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB besteht zum einen in der erleichterten Kontrolle durch die Aufsichtsstelle, zum anderen in der Vermeidung einer kriminellen Gefährdung, der der Verurteilte außerhalb seines Wohn- oder Aufenthaltsbereichs ausgesetzt ist (BT-Drucks. 17/3403 S. 38; BGH, Urt. v. 16.1.2014 - 4 StR 496/13).

Beispiel: Auf eine solche kriminelle Gefährdung des Angeklagten außerhalb des Aufenthaltsbereichs "Kreis Lippe" und damit auch eine spezialpräventive Wirkung der Aufenthaltsüberwachung hat indes weder die Strafvollstreckungskammer noch die erkennende Strafkammer abgestellt. Angesichts der Feststellungen des Landgerichts zu den Umständen der hier abgeurteilten wie auch der vorangegangenen Straftaten des Angeklagten liegt es fern, dass deren Begehung dadurch hätte verhindert werden können, dass der Angeklagte den Kreis Lippe nicht verlassen durfte (vgl. BGH, Beschl. v. 1.2.2011  - 3 StR 439/10 - NStZ-RR 2011, 244). Denn die Tatorte der nunmehr sowie der im Jahr 2012 abgeurteilten Straftaten befanden sich stets in Detmold, also inmitten des Kreises Lippe (vgl. BGH, Urt. v. 16.1.2014 - 4 StR 496/13 im Zshg. mit einer Weisung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGB - elektronische Fußfessel).
 




Weisung, sich nicht an bestimmten Orten aufzuhalten

25
Auch das auf § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB gestützte Verbot, sich an Orten, an denen sich üblicherweise Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren befinden - Kinderspielplätze, Kindergärten, Schulen u.a. -, aufzuhalten, genügt den Bestimmtheitsanforderungen (BGH, Urt. v. 7.2.2013 - 3 StR 486/12). Da eine enumerative Aufzählung aller denkbaren Orte, die der verurteilten Person Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, regelmäßig nicht möglich oder tunlich ist, muss es grundsätzlich ausreichen, solche Örtlichkeiten, deren Aufsuchen dem Angeklagten untersagt werden soll, ihrer Art nach zu bezeichnen (BGH, Urt. v. 7.2.2013 - 3 StR 486/12; vgl. Fischer, StGB, 60. Aufl., § 68b Rn. 4); denn andernfalls würde § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB weitgehend leerlaufen (BGH, Urt. v. 7.2.2013 - 3 StR 486/12; BGH, Beschl. v. 15.5.2013 - 5 StR 189/13 betr. Freizeitpark).

In BGH, Urt. v. 7.2.2013 - 3 StR 486/12 waren die betreffenden Orte durch die beispielhafte Aufzählung bestimmter Plätze zusätzlich eingegrenzt. Hierdurch wird ausreichend klar, dass lediglich solche Orte gemeint sind, an denen sich nach ihrer Zweckbestimmung Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren typischerweise aufhalten. Der Angeklagte kann als Adressat der Weisung dieser deshalb mit genügender Sicherheit entnehmen, welche Örtlichkeiten er zu meiden hat (BGH, Urt. v. 7.2.2013 - 3 StR 486/12; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 11.2.2008 - 2 BvR 160/08 - NJW 2008, 2493; BGH, Beschl. v. 28.5.2008 - 1 StR 243/08 - NStZ-RR 2008, 277 f.; OLG Nürnberg, Beschl. v. 29.11.2007 - 1 Ws 716/07).
 




Weisung, keinen Kontakt zu Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren aufzunehmen

30
Die Weisung, keinen Kontakt zu Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren aufzunehmen oder „jegliche unbeaufsichtigte Kontaktaufnahme zu Kindern und Jugendlichen zu unterlassen“ hat ihre gesetzliche Grundlage in § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB. Dort ist ausdrücklich bestimmt, dass die verurteilte Person angewiesen werden kann, zu Personen einer bestimmten Gruppe, die ihr Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, keinen Kontakt aufzunehmen. Dies ist dahin zu verstehen, dass es dem Verurteilten untersagt ist, aus eigenem Antrieb und aktiv einen unmittelbaren Kontakt zu einem Mitglied der Personengruppe herzustellen (BGH, Urt. v. 7.2.2013 - 3 StR 486/12 - NJW 2013, 1894; BGH, Beschl. v. 15.5.2013 - 5 StR 189/13; BGH, Beschl. v. 16.9.2015 - 1 StR 362/15; vgl. BT-Drucks. 16/1993, S. 18; BR-Drucks. 256/06 S. 33 f.).

Ein erweiterndes Verständnis dieser Weisung verbietet sich im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.9.2011 – 2 BvR 1165/11 - StV 2012, 481 zu Weisungen nach § 56c StGB; BGH, Urt. v. 7.2.2013 – 3 StR 486/12; BGH, Urt. v. 18.12.2012 – 1 StR 415/12 - NJW 2013, 710; BGH, Beschl. v. 15.5.2013 - 5 StR 189/13). Nichts anderes gilt für das Verständnis der hier vorliegenden, die Terminologie des Gesetzestextes insoweit wortgleich übernehmenden Weisung. Damit ist dieser das vom Angeklagten erwartete Verhalten ausreichend deutlich zu entnehmen (BGH, Urt. v. 7.2.2013 - 3 StR 486/12; BGH, Beschl. v. 16.9.2015 - 1 StR 362/15; vgl. auch 
BGH, Beschl. v. 28.5.2008 - 1 StR 243/08 - NStZ-RR 2008, 277 f.). Hat der Angeklagte den Kontakt weder aus eigenem Antrieb noch aktiv hergestellt oder lediglich den von der Nebenklägerin hergestellten Kontakt nicht unterbunden, reicht dies für die Bejahung eines Verstoßes nicht aus (vgl. BGH, Beschl. v. 16.9.2015 - 1 StR 362/15; BGH, Beschl. v. 15.5.2013 - 5 StR 189/13 betr. Abgrenzung zum "Verkehren").

Die Weisung, „jegliche Tätigkeit zu unterlassen, durch welche er in Kontakt zu Kindern und Jugendlichen kommen kann“, dürfte nicht hinreichend bestimmt sein, um ein nach § 145a Satz 1 StGB strafbares Verhalten zu bezeichnen (vgl. BGH, Beschl. v. 15.5.2013 - 5 StR 189/13 Rn. 12).

„Verkehren“ ist im Sinne der Fortführung oder des Unterhaltens eines bestehenden Kontaktes zu verstehen (vgl. BT-Drucks. 16/1993, S. 18; BGH, Beschl. v. 16.9.2015 - 1 StR 362/15; sowie OLG Nürnberg, Beschl. v. 29.11.2007 – 1 Ws 716/07 - BeckRS 2008, 05974 sowie Schneider in LK-StGB, 12. Aufl. 2007, § 68b Rn. 22).

Ist die ebenfalls in § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB vorgesehene Weisung, mit bestimmten Personen nicht zu verkehren, d.h. mit ihnen in Fortsetzung der Kontaktaufnahme umzugehen (vgl. OLG Nürnberg, Beschl. v. 29.11.2007 - 1 Ws 716/07 - BeckRS 2008, 05974 sowie Schneider in LK-StGB, 12. Aufl. 2007, § 68b Rn. 22), in dem Beschluss über die Ausgestaltung der Führungsaufsicht nicht enthalten, kann es so liegen, dass aus der erteilten Weisung ein Verbot des Umgangs mit Erwachsenen, die Kinder haben, oder des über diese vermittelten Verkehrs mit ihren Kindern nicht folgt (vgl. BGH, Urt. v. 7.2.2013 - 3 StR 486/12). Legen die Feststellungen es zwar nahe, dass der Angeklagte mit dem Sohn seiner Freundin nur mittelbar über sie in Kontakt gekommen ist und er mit diesem im Weiteren verkehrt hat, war ihm allein dieses Verhalten durch die betreffenden Weisungen nicht untersagt. Auch dass er das Kind in Absprache mit der Mutter allein beaufsichtigt hat, stellt in diesem Zusammenhang nur einen von den Weisungen nicht untersagten Umgang mit dem Kind dar (vgl. BGH, Urt. v. 7.2.2013 - 3 StR 486/12).




Therapieweisung nach § 68b Abs. 1 Nr. 11, Abs. 2 StGB

55
Der BGH hat in BGH, Beschl. v. 3.5.2011 - 5 StR 123/11 erwogen, dass für den Fall, das eine Überstellung des Beschuldigten zur Vollstreckung der verhängten Maßregel im Vereinigten Königreich nach dem Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen vom 21. März 1983 (BGBl II 1991, 1006) nicht in Frage kommen sollte, im Rahmen der Entscheidungen über die Fortdauer der Vollstreckung der Maßregel auch zu prüfen sein wird, ob der Beschuldigte – bei Andauer seines zurzeit bestehenden Rückkehrwunsches nach England – mit einer entsprechenden Therapieweisung (§ 68b Abs. 1 Nr. 11, Abs. 2 StGB) in eine dort durchzuführende ambulante psychiatrische Behandlung entlassen werden kann. Dass – jedenfalls vor der noch ausstehenden Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile und Bewährungsentscheidungen im Hinblick auf die Überwachung von Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen (2008/947/JI – ABl. EG Nr. L 337 S. 102) – die Bewährungsüberwachung erschwert wäre, darf nach Auffassung des 5. Strafsenats kein Grund sein, dem Beschuldigten als EU-Bürger eine Aussetzung der Maßregel zu verweigern, sofern im Übrigen eine positive Prognose im Sinne des § 67d Abs. 2 Satz 1 StGB besteht (BGH, Beschl. v. 3.5.2011 - 5 StR 123/11).

vgl. zur Zusage des Angeklagten, die Ambulanz aufzusuchen und seine Medikamente einzunehmen, durch Weisungen gemäß § 68b Abs. 1 Nr. 11, Abs. 2 StGB abzusichern: BGH, Beschl. v. 8.11.2011 - 5 StR 404/11
 




Elektronische Fußfessel

60
Aufgrund des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2300) besteht zwar seit dem 1. Januar 2011 die Möglichkeit, im Rahmen der Führungsaufsicht eine elektronische Überwachung des Aufenthaltes einer verurteilten Person durchzuführen ("elektronische Fußfessel", § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGB). Gemäß § 68b Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 StGB ist eine solche Weisung unter anderem aber nur dann zulässig, wenn sie erforderlich erscheint, um die verurteilte Person durch die Möglichkeit der Datenverwendung nach § 463a Abs. 4 Satz 2 StPO, insbesondere durch die Überwachung der Erfüllung einer nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 auferlegten Weisung, von der Begehung weiterer Straftaten der in § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB genannten Art abzuhalten (BGH, Urt. v. 16.1.2014 - 4 StR 496/13)


siehe etwa BGH, Beschl. v. 5.11.2015 - 2 StR 373/15

 
siehe auch: Elektronische Fußfessel, § 46 Abs. 2 StGB; § 51 StGB 



§ 68b Abs. 2 StGB
    
... (2) Das Gericht kann der verurteilten Person für die Dauer der Führungsaufsicht oder für eine kürzere Zeit weitere Weisungen erteilen, insbesondere solche, die sich auf Ausbildung, Arbeit, Freizeit, die Ordnung der wirtschaftlichen Verhältnisse oder die Erfüllung von Unterhaltspflichten beziehen. Das Gericht kann die verurteilte Person insbesondere anweisen, sich psychiatrisch, psycho- oder sozialtherapeutisch betreuen und behandeln zu lassen (Therapieweisung). Die Betreuung und Behandlung kann durch eine forensische Ambulanz erfolgen. § 56c Abs. 3 gilt entsprechend, auch für die Weisung, sich Alkohol- oder Suchtmittelkontrollen zu unterziehen, die mit körperlichen Eingriffen verbunden sind. ... 




Weitere Weisungen

75
Verstöße gegen Weisungen nach Absatz 2 sind zwar nicht strafbewährt, können aber unter den Voraussetzungen des § 67g Abs. 1 Nr. 2 StGB den Widerruf der Aussetzung nach sich ziehen.

  siehe auch: § 67g StGB, Widerruf der Aussetzung
 



§ 68b Abs. 3 StGB
 
... (3) Bei den Weisungen dürfen an die Lebensführung der verurteilten Person keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden. ... 




Unzulässige Weisungen

95
Die erteilten Weisungen können gemäß § 68b Abs. 3 StGB deshalb unzulässig sein, weil ihre Einhaltung dem Angeklagten nicht zumutbar war (vgl. BGH, Urt. v. 7.2.2013 - 3 StR 486/12). Dies ist etwa der Fall bei Weisungen, die gegen uneinschränkbare Grundrechte verstoßen oder sonst einen unzumutbaren Eingriff in die Lebensführung des Verurteilten enthalten (vgl. BGH, Urt. v. 7.2.2013 - 3 StR 486/12; Fischer, StGB, 60. Aufl., § 56c Rn. 2a f.; LK/Roggenbuck, StGB, 12. Aufl., § 145a Rn. 10). 



Prozessuales




Gesetze

Z.8




[ Verweisungen ]

Z.8.1
In § 68b StGB wird verwiesen auf:

§ 56c StGB   siehe auch: Weisungen, § 56c StGB
§ 66 StGB siehe auch: Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, § 66 StGB
§ 68a StGB   siehe auch: Aufsichtsstelle, Bewährungshilfe, forensische Ambulanz, § 68a StGB
§ 68e StGB   siehe auch: Beendigung oder Ruhen der Führungsaufsicht, § 68e StGB
§ 129a StGB   siehe auch: Bildung terroristischer Vereinigungen, § 129a StGB
§ 129b StGB   siehe auch: Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland; Einziehung, § 129b StGB

Auf § 68b StGB wird verwiesen in:

§ 66 StGB siehe auch: Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, § 66 StGB
§ 67g StGB siehe auch: Widerruf der Aussetzung, § 67g StGB
§ 68a StGB siehe auch: Aufsichtsstelle, Bewährungshilfe, forensische Ambulanz, § 68a StGB
§ 68c StGB siehe auch: Dauer der Führungsaufsicht, § 68c StGB
§ 68d StGB siehe auch: Nachträgliche Entscheidungen; Überprüfungsfrist, § 68d StGB
§ 68g StGB siehe auch: Führungsaufsicht und Aussetzung zur Bewährung, § 68g StGB
§ 145a StGB siehe auch: Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht, § 145a StGB

§ 246a StPO siehe auch: Vernehmung eines Sachverständigen vor Entscheidung über eine Unterbringung, § 246a StPO
§ 268a StPO siehe auch: Aussetzung der Vollstreckung von Strafen oder Maßregeln zur Bewährung, § 268a StPO
§ 463 StPO  siehe auch: Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung, § 463 StPO
§ 463a StPO  siehe auch: Zuständigkeit und Befugnisse der Aufsichtsstellen, § 463a StPO

§ 90j IRG Ergänzende Regelungen zur Vollstreckung     




[ Änderungen § 68b StGB
]

Z.8.2
§ 68b StGB wurde mit Wirkung vom 1.7.2017 geändert durch das dreiundfünfzigste Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Ausweitung des Maßregelrechts bei extremistischen Straftätern vom 11. Juni 2017 (BGBl. I S. 1612). Zuvor hatte die Vorschrift folgenden Wortlaut:

"§ 68b StGB
Weisungen

(1) Das Gericht kann die verurteilte Person für die Dauer der Führungsaufsicht oder für eine kürzere Zeit anweisen,
1. den Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen bestimmten Bereich nicht ohne Erlaubnis der Aufsichtsstelle zu verlassen,
2. sich nicht an bestimmten Orten aufzuhalten, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können,
3. zu der verletzten Person oder bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen, 
4. bestimmte Tätigkeiten nicht auszuüben, die sie nach den Umständen zu Straftaten missbrauchen kann,
5. bestimmte Gegenstände, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, nicht zu besitzen, bei sich zu führen oder verwahren zu lassen,
6. Kraftfahrzeuge oder bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen oder von anderen Fahrzeugen nicht zu halten oder zu führen, die sie nach den Umständen zu Straftaten missbrauchen kann,
7. sich zu bestimmten Zeiten bei der Aufsichtsstelle, einer bestimmten Dienststelle oder der Bewährungshelferin oder dem Bewährungshelfer zu melden,
8. jeden Wechsel der Wohnung oder des Arbeitsplatzes unverzüglich der Aufsichtsstelle zu melden,
9. sich im Fall der Erwerbslosigkeit bei der zuständigen Agentur für Arbeit oder einer anderen zur Arbeitsvermittlung zugelassenen Stelle zu melden,
10. keine alkoholischen Getränke oder andere berauschende Mittel zu sich zu nehmen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen Gründe für die Annahme bestehen, dass der Konsum solcher Mittel zur Begehung weiterer Straftaten beitragen wird, und sich Alkohol- oder Suchtmittelkontrollen zu unterziehen, die nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sind,
11. sich zu bestimmten Zeiten oder in bestimmten Abständen bei einer Ärztin oder einem Arzt, einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten oder einer forensischen Ambulanz vorzustellen oder
12. die für eine elektronische Überwachung ihres Aufenthaltsortes erforderlichen technischen Mittel ständig in
betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen und deren Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen.
Das Gericht hat in seiner Weisung das verbotene oder verlangte Verhalten genau zu bestimmen. Eine Weisung nach Satz 1 Nummer 12 ist nur zulässig, wenn
1. die Führungsaufsicht auf Grund der vollständigen Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens drei Jahren oder auf Grund einer erledigten Maßregel eingetreten ist,
2. die Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe oder die Unterbringung wegen einer oder mehrerer Straftaten der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Art verhängt oder angeordnet wurde,
3. die Gefahr besteht, dass die verurteilte Person weitere Straftaten der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Art begehen wird, und
4. die Weisung erforderlich erscheint, um die verurteilte Person durch die Möglichkeit der Datenverwendung nach § 463a Absatz 4 Satz 2 der Strafprozessordnung, insbesondere durch die Überwachung der Erfüllung einer nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 auferlegten Weisung, von der Begehung weiterer Straftaten der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Art abzuhalten.
Die Voraussetzungen von Satz 3 Nummer 1 in Verbindung mit Nummer 2 liegen unabhängig davon vor, ob die dort genannte Führungsaufsicht nach § 68e Absatz 1 Satz 1 beendet ist.

(2) Das Gericht kann der verurteilten Person für die Dauer der Führungsaufsicht oder für eine kürzere Zeit weitere Weisungen erteilen, insbesondere solche, die sich auf Ausbildung, Arbeit, Freizeit, die Ordnung der wirtschaftlichen Verhältnisse oder die Erfüllung von Unterhaltspflichten beziehen. Das Gericht kann die verurteilte Person insbesondere anweisen, sich psychiatrisch, psycho- oder sozialtherapeutisch betreuen und behandeln zu lassen (Therapieweisung). Die Betreuung und Behandlung kann durch eine forensische Ambulanz erfolgen. § 56c Abs. 3 gilt entsprechend, auch für die Weisung, sich Alkohol- oder Suchtmittelkontrollen zu unterziehen, die mit körperlichen Eingriffen verbunden sind.

(3) Bei den Weisungen dürfen an die Lebensführung der verurteilten Person keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.

(4) Wenn mit Eintritt der Führungsaufsicht eine bereits bestehende Führungsaufsicht nach § 68e Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 endet, muss das Gericht auch die Weisungen in seine Entscheidung einbeziehen, die im Rahmen der früheren Führungsaufsicht erteilt worden sind.

(5) Soweit die Betreuung der verurteilten Person in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 11 oder ihre Behandlung in den Fällen des Absatzes 2 nicht durch eine forensische Ambulanz erfolgt, gilt § 68a Abs. 8 entsprechend."

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Die Vorschrift wurde geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen (SiVerwNOG) vom 22.12.2010 mit Wirkung vom 01.01.2011, BGBl. I S. 2300.

Vor Änderung der Vorschrift durch das Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen hatte § 68b StGB folgenden Wortlaut:


"§ 68b StGB
Weisungen

(1) Das Gericht kann die verurteilte Person für die Dauer der Führungsaufsicht oder für
eine kürzere Zeit anweisen,
1. den Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen bestimmten Bereich nicht ohne Erlaubnis
der Aufsichtsstelle zu verlassen,
2. sich nicht an bestimmten Orten aufzuhalten, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu
weiteren Straftaten bieten können,
3. zu der verletzten Person oder bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten
Gruppe, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können,
keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu
beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen,
4. bestimmte Tätigkeiten nicht auszuüben, die sie nach den Umständen zu Straftaten
missbrauchen kann,
5. bestimmte Gegenstände, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten
bieten können, nicht zu besitzen, bei sich zu führen oder verwahren zu lassen,
6. Kraftfahrzeuge oder bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen oder von anderen Fahrzeugen
nicht zu halten oder zu führen, die sie nach den Umständen zu Straftaten
missbrauchen kann,
7. sich zu bestimmten Zeiten bei der Aufsichtsstelle, einer bestimmten Dienststelle
oder der Bewährungshelferin oder dem Bewährungshelfer zu melden,
8. jeden Wechsel der Wohnung oder des Arbeitsplatzes unverzüglich der Aufsichtsstelle
zu melden,
9. sich im Fall der Erwerbslosigkeit bei der zuständigen Agentur für Arbeit oder einer
anderen zur Arbeitsvermittlung zugelassenen Stelle zu melden,
10. keine alkoholischen Getränke oder andere berauschende Mittel zu sich zu nehmen,
wenn aufgrund bestimmter Tatsachen Gründe für die Annahme bestehen, dass der Konsum
solcher Mittel zur Begehung weiterer Straftaten beitragen wird, und sich Alkoholoder
Suchtmittelkontrollen zu unterziehen, die nicht mit einem körperlichen
Eingriff verbunden sind, oder
11. sich zu bestimmten Zeiten oder in bestimmten Abständen bei einer Ärztin oder einem
Arzt, einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten oder einer forensischen
Ambulanz vorzustellen.
Das Gericht hat in seiner Weisung das verbotene oder verlangte Verhalten genau zu
bestimmen.
(2) Das Gericht kann der verurteilten Person für die Dauer der Führungsaufsicht oder
für eine kürzere Zeit weitere Weisungen erteilen, insbesondere solche, die sich auf
Ausbildung, Arbeit, Freizeit, die Ordnung der wirtschaftlichen Verhältnisse oder die
Erfüllung von Unterhaltspflichten beziehen. Das Gericht kann die verurteilte Person
insbesondere anweisen, sich psychiatrisch, psycho- oder sozial-therapeutisch betreuen
und behandeln zu lassen (Therapieweisung). Die Betreuung und Behandlung kann durch
eine forensische Ambulanz erfolgen. § 56c Abs. 3 gilt entsprechend, auch für die
Weisung, sich Alkohol- oder Suchtmittelkontrollen zu unterziehen, die mit körperlichen
Eingriffen verbunden sind.
(3) Bei den Weisungen dürfen an die Lebensführung der verurteilten Person keine
unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.
(4) Wenn mit Eintritt der Führungsaufsicht eine bereits bestehende Führungsaufsicht
nach § 68e Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 endet, muss das Gericht auch die Weisungen in seine
Entscheidung einbeziehen, die im Rahmen der früheren Führungsaufsicht erteilt worden
sind.
(5) Soweit die Betreuung der verurteilten Person in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 11
oder ihre Behandlung in den Fällen des Absatzes 2 nicht durch eine forensische Ambulanz
erfolgt, gilt § 68a Abs. 8 entsprechend." StGB, Stand 2.10.2009




Zusammenwirken

Z.19
Wird eine Weisung nach § 68b Abs. 2 Satz 2 und 3 erteilt, steht im Einvernehmen mit dem Bewährungshelfer und der Aufsichtsstelle auch die forensische Ambulanz der verurteilten Person helfend und betreuend zur Seite (vgl. § 68a Abs. 7 StGB).
 
        



Strafgesetzbuch - Allgemeiner Teil - 3. Abschnitt (Rechtsfolgen der Tat) 6. Titel (Maßregeln der Besserung und Sicherung)
 




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