§ 68e StGB
Beendigung oder Ruhen der Führungsaufsicht
(1) Soweit
sie nicht
unbefristet oder nach Aussetzung einer freiheitsentziehenden
Maßregel (§ 67b
Absatz 2, § 67c
Absatz 1 Satz 1, Absatz
2 Satz 4, § 67d
Absatz 2 Satz 3) eingetreten
ist, endet die Führungsaufsicht
1. mit Beginn des Vollzugs einer freiheitsentziehenden
Maßregel,
2. mit Beginn des Vollzugs einer Freiheitsstrafe,
neben der eine freiheitsentziehende Maßregel
angeordnet ist,
3. mit Eintritt einer neuen Führungsaufsicht.
In den übrigen Fällen ruht die
Führungsaufsicht während der Dauer des Vollzugs einer Freiheitsstrafe
oder einer
freiheitsentziehenden
Maßregel. Das Gericht ordnet das Entfallen
einer nach Aussetzung einer
freiheitsentziehenden Maßregel eingetretenen Führungsaufsicht
an, wenn es ihrer nach
Eintritt eines in Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten
Umstandes nicht mehr bedarf. Tritt eine neue Führungsaufsicht
zu einer bestehenden unbefristeten oder nach
Aussetzung einer freiheitsentziehenden Maßregel eingetretenen
Führungsaufsicht hinzu, ordnet
das Gericht das Entfallen der neuen Maßregel
an, wenn es ihrer neben der
bestehenden nicht bedarf.
(2) Das Gericht hebt die
Führungsaufsicht
auf, wenn zu erwarten ist, dass die verurteilte
Person auch ohne sie keine Straftaten mehr
begehen wird. Die Aufhebung ist frühestens
nach Ablauf der gesetzlichen
Mindestdauer zulässig. Das Gericht kann Fristen von
höchstens sechs Monaten festsetzen, vor
deren Ablauf ein Antrag auf Aufhebung der Führungsaufsicht
unzulässig ist.
(3) Ist unbefristete
Führungsaufsicht
eingetreten, prüft das Gericht
1. in den Fällen des § 68c Abs. 2
Satz 1 spätestens mit Verstreichen der Höchstfrist nach
§ 68c
Abs. 1 Satz 1,
2. in den Fällen des § 68c
Abs. 3
vor Ablauf von zwei Jahren,
ob eine Entscheidung nach Absatz 2 Satz 1 geboten ist.
Lehnt das Gericht eine Aufhebung der
Führungsaufsicht ab, hat es vor Ablauf
von zwei Jahren von neuem über eine Aufhebung
der Führungsaufsicht zu entscheiden.
Strafgesetzbuch, Stand:
24.8.2017
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