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Eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung in Strafsachen



 
§ 66a StGB
Vorbehalt der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung

(1) Das Gericht kann im Urteil die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten, wenn
1. jemand wegen einer der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Straftaten verurteilt wird,
2. die übrigen Voraussetzungen des § 66 Absatz 3 erfüllt sind, soweit dieser nicht auf § 66 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 verweist, und
3. nicht mit hinreichender Sicherheit feststellbar, aber wahrscheinlich ist, dass die Voraussetzungen des § 66 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 vorliegen.

(2) Einen Vorbehalt im Sinne von Absatz 1 kann das Gericht auch aussprechen, wenn
1. jemand zu einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren wegen eines oder mehrerer Verbrechen gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit, die sexuelle Selbstbestimmung, nach dem Achtundzwanzigsten Abschnitt oder nach den §§ 250, 251, auch in Verbindung mit § 252 oder § 255, verurteilt wird,
2. die Voraussetzungen des § 66 nicht erfüllt sind und
3. mit hinreichender Sicherheit feststellbar oder zumindest wahrscheinlich ist, dass die Voraussetzungen des § 66 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 vorliegen.

(3) Über die nach Absatz 1 oder 2 vorbehaltene Anordnung der Sicherungsverwahrung kann das Gericht im ersten Rechtszug nur bis zur vollständigen Vollstreckung der Freiheitsstrafe entscheiden; dies gilt auch, wenn die Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung ausgesetzt war und der Strafrest vollstreckt wird. Das Gericht ordnet die Sicherungsverwahrung an, wenn die Gesamtwürdigung des Verurteilten, seiner Tat oder seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung bis zum Zeitpunkt der Entscheidung ergibt, dass von ihm erhebliche Straftaten zu erwarten sind, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017


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§ 66a Abs. 1 StGB
    Ermessensvorschrift

§ 66a Abs. 2 StGB

    Ermessensvorschrift
Gesetzesänderung
Rechtsprechung zu § 66a StGB aF
§ 66a Abs. 1 StGB aF
    "Unechte Rückwirkung"
    Maßgeblicher Zeitpunkt und Prüfungsmaßstäbe für die Gefahrenprognose
    Verhältnis von § 66 zu § 66a StGB
§ 66a Abs. 2 StGB aF
    Sechsmonatsfrist
    Verhalten im Strafvollzug und Prognoseentscheidung
Prozessuales
    Verfahren
       Verbot der Doppelbestrafung - ne bis in idem
    Gesetze
      Verweisungen





§ 66a Abs. 1 StGB




Ermessensvorschrift

5
§ 66a Abs. 1 StGB stellt auch bei Vorliegen aller Voraussetzungen die Anordnung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung in das Ermessen des Gerichts. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers soll dieses die Möglichkeit haben, sich ungeachtet der festgestellten oder wahrscheinlichen Gefährlichkeit des Täters zum Zeitpunkt der Urteilsfällung auf die Verhängung einer Freiheitsstrafe zu beschränken, sofern erwartet werden kann, dass sich dieser die Strafe hinreichend zur Warnung dienen lässt (vgl. BGH, Urt. v. 6.4.2017 - 3 StR 548/16 Rn. 14; zu § 66 Abs. 2 und 3 StGB: BGH, Urt. v. 3.2.2011 - 3 StR 466/10 - NStZ-RR 2011, 172; BGH, Urt. v. 19.2.2013 - 1 StR 275/12 Rn. 34).

Dass sich das Tatgericht seines Ermessens bewusst war und welche Gründe für seine Ermessensausübung leitend waren (vgl. etwa BGH, Beschl. v. 4.10.2012 - 3 StR 207/12 Rn. 3; BGH, Beschl. v. 21.7.2015 - 3 StR 170/15 Rn. 2, jew. mwN), kann dem Gesamtzusammenhang des Urteils hinreichend zu entnehmen sein. So etwa, wenn das Landgericht sich in den Urteilsgründen eingehend mit den Einwirkungsmöglichkeiten des Strafvollzugs auf den Angeklagten und seinen Therapiechancen auseinandergesetzt und damit die Umstände berücksichtigt hat, die regelmäßig Eingang in die Ermessensabwägung finden (vgl. etwa 
BGH, Urt. v. 6.4.2017 - 3 StR 548/16 Rn. 14; BGH, Urt. v. 8.7.2005 - 2 StR 120/05 - BGHSt 50, 188, 198; BGH, Urt. v. 11.7.2013 - 3 StR 148/13 - NStZ 2013, 707).



§ 66a Abs. 2 StGB




Ermessensvorschrift

45
Bei § 66a Abs. 2 StGB handelt es sich schon nach dem Wortlaut der Norm („kann“) um eine Ermessensvorschrift (vgl. Stree/Kinzig, in Schönke/Schröder, 29. Aufl., § 66a Rn. 20). Wurde der Ermessenscharakter der Vorschrift verkannt, wurde kein Ermessen ausgeübt. Dem Revisionsgericht ist es verwehrt, insoweit eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen (BGH, Beschl. v. 11.3.2015 - 1 StR 3/15; vgl. auch BGH, Beschl. v. 21.8.2003 – 3 StR 251/03 - NStZ-RR 2004, 12). 



Gesetzesänderung

G 1
Die Vorschrift wurde geändert durch Artikel 1  des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen (SiVerwNOG) vom 22.12.2010 mit Wirkung vom 01.01.2011, BGBl. I S. 2300

Auch der Vorbehalt der Sicherungsverwahrung darf wegen deren derzeit noch verfassungswidriger Ausgestaltung nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 (BVerfGE 128, 326, 405 f.) nur nach Maßgabe einer strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung angeordnet werden (vgl. auch BVerfG NJW 2012, 3357 Rn. 137; BGH, Beschl. v. 19.2.2013 - 5 StR 620/12).

An der Anordnung vorbehaltloser Sicherungsverwahrung nach § 
66 StGB ist das neue Tatgericht nach Aufhebung des Vorbehalts auf die Revision des Angeklagten und Zurückverweisung durch das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 StPO) gehindert (vgl. BGH, Beschl. v. 19.2.2013 - 5 StR 620/12).

Nach Art. 316e Abs. 1 Satz 1 EGStGB in der ab 1. Juni 2013 geltenden Fassung ist § 66a StGB in der ab 1. Januar 2011 geltenden Fassung nur anzuwenden, wenn die Tat oder mindestens eine der Taten, wegen deren Begehung die Sicherungsverwahrung angeordnet werden soll, nach dem 31. Dezember 2010 begangen worden ist. In allen anderen Fällen ist nach Art. 316e Abs. 2 Satz 2 EGStGB das bisherige Recht anzuwenden (BGH, Urt. v. 8.6.2016 - 2 StR 88/16 Rn. 13).

 
 


Rechtsprechung zu § 66a StGB aF.
 
Die nachfolgende Darstellung gibt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 66a StGB a.F. wieder. Vor Änderung der Vorschrift durch das Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen hatte § 66a StGB folgenden Wortlaut:
 
"§ 66a StGB
Vorbehalt der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung

(1) Ist bei der Verurteilung wegen einer der in § 66 Abs. 3 Satz 1 genannten Straftaten
nicht mit hinreichender Sicherheit feststellbar, ob der Täter für die Allgemeinheit
im Sinne von § 66 Abs. 1 Nr. 3 gefährlich ist, so kann das Gericht die Anordnung der
Sicherungsverwahrung vorbehalten, wenn die übrigen Voraussetzungen des § 66 Abs. 3
erfüllt sind.
(2) Über die Anordnung der Sicherungsverwahrung entscheidet das Gericht spätestens
sechs Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem eine Aussetzung der Vollstreckung des
Strafrestes zur Bewährung nach § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,
auch in Verbindung mit § 454b Abs. 3 der Strafprozessordnung, möglich ist. Es ordnet
die Sicherungsverwahrung an, wenn die Gesamtwürdigung des Verurteilten, seiner Taten
und seiner Entwicklung während des Strafvollzuges ergibt, dass von ihm erhebliche
Straftaten zu erwarten sind, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer
geschädigt werden.
(3) Die Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes zur
Bewährung darf erst nach Rechtskraft der Entscheidung nach Absatz 2 Satz 1 ergehen.
Dies gilt nicht, wenn die Voraussetzungen des § 57 Abs. 2 Nr. 2 offensichtlich nicht
vorliegen."
StGB, Stand 2.10.2009

 



§ 66a Abs. 1 StGB a.F.




"Unechte Rückwirkung"

5 aF
Ein Verstoß gegen das aus Art. 20 Abs. 3 GG hergeleitete rechtsstaatliche Vertrauensschutzgebot (allgemeines Rückwirkungsverbot) liegt bei einer Anwendung des § 66a Abs. 1 StGB auf solche Anlaßtaten, die vor Inkrafttreten der Vorschrift begangen wurden, nicht vor. Es handelt sich insoweit um einen zulässigen Fall der bloßen tatbestandlichen Rückanknüpfung ("unechte Rückwirkung") (vgl. BGH, Urt. v. 8.7.2005 - 2 StR 120/05 - BGHSt 50, 188 f. - wistra 2005, 422).

  siehe auch: § 1 StGB, Keine Strafe ohne Gesetz --> 
Rdn. 15.1 - Allgemeines

Die am 28. August 2002 (BGBl. I S. 3344) in Kraft getretene Vorschrift des § 66a StGB kommt nur in Betracht, wenn zum einen ein Hang im Sinne von § 
66 Abs. 1 Nr. 3 StGB festgestellt ist und wenn zum anderen eine erhebliche, naheliegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, daß der Täter für die Allgemeinheit im Sinne von § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB gefährlich ist und dies auch zum Zeitpunkt einer möglichen Entlassung aus dem Strafvollzug sein wird (vgl. BGH, Urt. v. 22.10.2004 - 1 StR 140/04).

Der Vorbehalt der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach § 66a StGB soll nicht dazu führen, in Fällen, in denen die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 
66 StGB angezeigt ist, die Verhängung dieser Maßregel zu vermeiden (vgl. BGH, Beschl. v. 18.12.2003 - 5 StR 445/03). Ist die Gefährlichkeit zum Zeitpunkt der Aburteilung festgestellt, so kann § 66a StGB keine Anwendung finden. Dem Gericht verbleibt dann - in den Fällen nach § 66 Abs. 2 und 3 StGB - nur die Ermessensentscheidung, ob es die Sicherungsverwahrung anordnet oder ganz von ihr absieht. § 66 StGB und § 66 a StGB stehen hinsichtlich ihrer Tatbestandsvoraussetzungen in einem strikten Ausschließlichkeitsverhältnis (vgl. BGH, Urt. v. 8.7.2005 - 2 StR 120/05 - BGHSt 50, 188, 193 - wistra 2005, 422; vgl. auch BGH, Beschl. v. 9.9.2008 - 1 StR 449/08 - StraFo 2008, 505).

§ 66a StGB setzt voraus, dass eine erhebliche, nahe liegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Täter für die Allgemeinheit im Sinne von § 
66 Abs. 1 Nr. 3 StGB gefährlich ist und dies auch zum Zeitpunkt einer möglichen Entlassung aus dem Strafvollzug sein wird (vgl. BGH, Urt. v. 20.11.2007 - 1 StR 442/07; Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 66a Rdn. 8).         




Maßgeblicher Zeitpunkt und Prüfungsmaßstäbe für die Gefahrenprognose

10 aF
Für die Anordnungsvoraussetzungen von § 66a StGB ist hinsichtlich der Gefahrenprognose nicht auf den Zeitpunkt der vollständigen Strafverbüßung bzw. den des Verbüßens von Zweidritteln der Strafe sondern auf den Zeitpunkt der Aburteilung abzustellen (vgl. BTDrucks. 14/8586 S. 5; BGH, Beschl. v. 5.9.2008 - 2 StR 265/08 - StV 2008, 635; BGH, Urt. v. 8.7.2005 - 2 StR 120/05 - BGHSt 50, 188 f. - wistra 2005, 422; BGH, Beschl. v. 14.5.2008 - 2 StR 167/08; BGH, Beschl. v. 5.9.2008 - 2 StR 237/08 - StV 2008, 635; Fischer StGB 55. Aufl. § 66 Rdn. 36). Es begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken, auf den Zeitpunkt nach Beendigung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abzustellen (vgl. BGH, Beschl. v. 14.5.2008 - 2 StR 167/08; BGH, Beschl. v. 5.9.2008 - 2 StR 237/08 - StV 2008, 635).

Beispiel: Wird hinsichtlich der Gefahrenprognose ausgeführt, dass nicht festgestellt werden kann, dass der Angeklagte auch in Zukunft, das heißt nach der Verbüßung der Freiheitsstrafe, weiterhin Straftaten begehen wird und "letztlich nicht ausschließen" ist, dass die Verbüßung der Strafe und die nun bestehenden persönlichen Bindungen den Angeklagten so beeindrucken können, dass er zukünftig keine Straftaten mehr begehen werde, ist dies rechtsfehlerhaft, weil damit bei der Prognose auf den Zeitpunkt der späteren Entlassung aus dem Strafvollzug abgestellt wird (vgl. BGH, Beschl. v. 5.9.2008 - 2 StR 265/08 - StV 2008, 635). 

Zukünftige Veränderungen können berücksichtigt werden, wenn sie Haltungsänderungen erwarten lassen (vgl. BGB NStZ 2005, 211). Eine bloße Hoffnung auf eine spätere Verringerung der Gefährlichkeit kann aber nicht schon ihrer aktuellen Feststellung entgegenstehen. Denkbare, nur erhoffte positive Haltungsänderungen durch den Strafvollzug bleiben daher regelmäßig einer Prüfung gemäß § 67c Abs. 1 StGB vorbehalten (vgl. BGH, Beschl. v. 5.9.2008 - 2 StR 265/08 - StV 2008, 635; BGH NStZ 2005, 337; Fischer StGB 55. Aufl. § 66 Rdn. 36 m.w.N.).

Prüfungsmaßstab ist, ob die von § 66a Abs. 1 StGB vorausgesetzte Unsicherheit über die Gefährlichkeit zum gegenwärtigen Zeitpunkt besteht. Soweit die Anordnung des Vorbehalts der Sicherungsverwahrung darauf gestützt wird, es könne "nicht ausgeschlossen werden", dass die Gefährlichkeit des Angeklagten zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr bestehen werde, wird ein unzutreffender Maßstab angelegt (vgl. BGH, Beschl. v. 5.9.2008 - 2 StR 237/08 - StV 2008, 635).


Vgl. zur Anordnung der Sicherungsverwahrung gemäß § 66a Abs. 2 Satz 2 StGB aF aufgrund des ausgesprochenen Vorbehalts, wenn dieses Urteil die Sicherungsverwahrung mit fehlerhafter Begründung lediglich vorbehalten hatte BGH, Urt. v. 17.2.2011 - 3 StR 394/10 betr. Fehlerhaftigkeit der Ausgangsentscheidung.      




Hang und Gefährlichkeit

15 aF
Leitsatz  Der Vorbehalt der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung setzt die Feststellung eines Hangs i.S.v. § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB voraus. Lediglich die Gefährlichkeit des Täters für die Allgemeinheit muß nicht mit hinreichender Sicherheit feststellbar sein (BGH NStZ-RR 2005, 211, 212; BGH, Urt. v. 8.7.2005 - 2 StR 120/05 - Ls. - BGHSt 50, 188 f. - wistra 2005, 422). 




Verhältnis von § 66 StGB zu § 66a StGB

20 aF
Der Bundesgerichtshof hat darauf hingewiesen, dass der Vorbehalt der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nicht dazu führen soll, in Fällen, in denen die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 StGB grundsätzlich angezeigt ist, die Verhängung dieser Maßregel (zunächst) zu vermeiden (vgl. BGH, Beschl. v. 18.12.2003 - 5 StR 445/03; BGH, Beschl. v. 25.10.2005 - 1 StR 324/05).

§ 66a StGB und § 
66 StGB stehen in einem Ausschließlichkeitsverhältnis zueinander. Erst wenn die für § 66 StGB erforderliche Gefährlichkeit des Täters für die Allgemeinheit nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden kann, kommt eine Vorbehaltsanordnung nach § 66a StGB in Betracht (BGH, Urt. v. 8.7.2005 - 2 StR 120/05 - Ls.- BGHSt 50, 188 f. - wistra 2005, 422).     



§ 66a Abs. 2 StGB a.F.
aF




Sechsmonatsfrist

35 aF
§ 66a Abs. 2 Satz 1 StGB ist keine bloße Ordnungsvorschrift. Die Einhaltung der Frist stellt vielmehr eine grundsätzlich verbindliche materiellrechtliche Voraussetzung für die Anordnung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung dar (BGH, Urt. v. 14.12.2006 - 3 StR 269/06 - Ls - NJW 2007, 1011; BGH, Beschl. v. 11.9.2007 - 3 StR 323/07; vgl. auch BTDrucks. 14/8586 S. 6; Ullenbruch in MünchKomm StGB § 66a Rdn. 40 ff.; Frister in SK-StPO 43. Lfg. § 275 a Rdn. 9). Die Frist gilt unabhängig davon, ob das Nachverfahren vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist, weil die Vorschrift schon nach ihrem Wortlaut auf den erstinstanzlichen - Abschluss des Nachverfahrens abstellt (vgl. BGH, Beschl. v. 11.9.2007 - 3 StR 323/07).

Ob die Sicherungsverwahrung ausnahmsweise angeordnet werden kann, wenn die Frist nur wenige Tage überschritten ist und die Gründe dafür nicht im Verantwortungsbereich der Justiz liegen (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 25.10.2005 - 1 StR 324/05 - BGH StV 2006, 63), hat der BGH in weiteren Fällen offen gelassen (vgl. BGH, Urt. v. 14.12.2006 - 3 StR 269/06 - NJW 2007, 1011; BGH, Beschl. v. 11.9.2007 - 3 StR 323/07). Ein Ausnahmefall ergibt sich auch nicht daraus, dass der Beschwerdeführer und sein Verteidiger mit den Verlegungen der Hauptverhandlung im Nachverfahren auf spätere Termine und der Beauftragung eines neuen Sachverständigen jeweils einverstanden waren bzw. hiergegen keine Einwände erhoben hatten. Denn die Einhaltung der sich aus § 66a Abs. 2 Satz 1 StGB ergebenden Frist stellt eine materiell-rechtliche Voraussetzung für die Maßregelanordnung dar. Auf sie kann der Beschwerdeführer daher nicht mit der Folge verzichten, dass die Anordnung der Sicherungsverwahrung auch noch sieben Monate nach dem gesetzlich letztmöglichen Zeitpunkt erfolgen konnte (vgl. BGH, Beschl. v. 11.9.2007 - 3 StR 323/07).


Diese Zeitgrenze hat Geltung nur für das erste tatrichterliche Urteil im Nachverfahren, nicht jedoch für nachfolgende Entscheidungen im Rahmen oder als Folge eines Rechtsmittelverfahrens (vgl. Frister in SK-StPO 43. Lfg. § 275 a Rdn. 8). Dies ergibt sich aus der Regelung des § 275a Abs. 5 Satz 3 StPO: Danach kann ein Unterbringungsbefehl (nur) dann erlassen werden, wenn das Gericht die vorbehaltene Sicherungsverwahrung im ersten Rechtszug bis zu dem in § 66a Abs. 2 Satz 1 StGB bestimmten Zeitpunkt angeordnet hat. Dieser Regelung bedürfte es nicht, wenn die Entscheidung über die Anordnung der Sicherungsverwahrung zu dem sich aus § 66a Abs. 2 Satz 1 StGB ergebenden Zeitpunkt schon rechtskräftig sein müsste (vgl. BGH, Urt. v. 14.12.2006 - 3 StR 269/06 - NJW 2007, 1011).

Ist bereits im Ausgangsverfahren absehbar, dass bis zu dem in § 66a Abs. 2 Satz 1 StGB genannten Zeitpunkt keine ausreichende Zeit für eine Beobachtung des Verurteilten zur Verfügung stehen wird, die zu besseren Erkenntnissen führt als den in der Hauptverhandlung möglichen, so darf das Gericht den Vorbehalt der nachträglichen Anordnung schon nicht anbringen (vgl. BGH, Urt. v. 14.12.2006 - 3 StR 269/06 - NJW 2007, 1011).

siehe zur Fristeinhaltung betr. § 66a Abs. 2 a.F. auch BGH, Beschl. v. 11.12.2012 - 5 StR 521/12 (alt: 5 StR 267/11)
          




Verhalten im Strafvollzug und Prognoseentscheidung

40 aF
Nach § 66a Abs. 2 Satz 2 StGB ist die endgültige Sicherungsverwahrung anzuordnen, wenn die Gesamtwürdigung des Verurteilten, seiner Taten und seiner Entwicklung während des Strafvollzugs ergibt, dass von ihm erhebliche Straftaten zu erwarten sind, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Voraussetzung ist daher die prognostizierte Gefahr schwerwiegender Delikte gegen die Person; nicht erfasst sind Vermögensdelikte (BTDrucks. 14/8586 S. 7; BGH, Beschl. v. 25.10.2005 - 1 StR 324/05; BGH, Beschl. v. 10.11.2006 - 1 StR 483/06 - NStZ 2007, 267). Die Berücksichtigung des Verhaltens des Verurteilten im Strafvollzug soll dabei vor allem seine Entwicklung in einer Behandlung als gewichtigen Prognosefaktor erfassen, wobei weitere prognoserelevante Gesichtspunkte z.B. aggressive Handlungen gegen Strafvollzugsbedienstete oder Mitgefangene, Straftaten oder subkulturelle Aktivitäten im Vollzug, Drohungen oder andere Äußerungen sein können, die auf eine Rückkehr in kriminelle Subkulturen und eine Wiederaufnahme insbesondere von Gewalt- oder Sexualkriminalität hindeuten (BTDrucks. aaO; BGH, Beschl. v. 25.10.2005 - 1 StR 324/05; BGH, Beschl. v. 10.11.2006 - 1 StR 483/06 - NStZ 2007, 267).

Eine bloße Neugewichtung bereits bei der Anlassentscheidung bekannter Umstände im Rahmen der späteren Entscheidung über die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung gemäß § 66a Abs. 2 StGB entspricht nicht der gesetzgeberischen Intention (vgl. BTDrucks. 14/8586 S. 7) und ist der hierüber entscheidenden Strafkammer verwehrt, sofern sich nicht zusätzliche gewichtige Umstände bezüglich des Verurteilten in Verbindung mit dem Strafvollzug ergeben haben (BGH, Beschl. v. 10.11.2006 - 1 StR 483/06 - NStZ 2007, 267).


Nicht ausreichend: Beschädigung eines Toilettendeckels, das Eindreschen mit den Fäusten gegen eine Toilettentür, das Schlagen gegen eine Wand sowie das Zertrümmern eigener Gegenstände und das Schlagen gegen den Stahlschrank eines Mitgefangenen, wofür sich der Verurteilte aber später entschuldigte. Hierbei handelt es sich weder um aggressive Handlungen gegen Strafvollzugsbedienstete oder Mitgefangene noch um Straftaten oder Drohungen, welche für sich betrachtet auf eine Rückkehr in kriminelle Subkulturen hindeuten. Hieran ändert auch ein mit zahlreichen Beispielen verdeutlichtes Sozialverhalten des Verurteilten gegenüber Mitgefangenen, das sich als teilweise ausgesprochen unfreundlich und gemeinschaftswidrig erweist, welches ohne weitere Feststellungen nicht als Hinweis auf eine erhebliche Gefährlichkeit eines Verurteilten gewertet werden kann (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 23. August 2006 - 2 BvR 226/06 - Rdn. 32; BGH, Beschl. v. 10.11.2006 - 1 StR 483/06 - NStZ 2007, 267).

Es beschwert den Angeklagten nicht, dass die Strafkammer die Anordnung der Sicherungsverwahrung nur vorbehalten hat (§ 66a StGB), wenn - anders als im Fall BGH, Urt. v. 8.7.2005 - 2 StR 120/05 - BGHSt 50, 188 - ausgeschlossen ist, dass die Strafkammer bei zutreffender Prüfung von § 
66 Abs. 2 StGB bzw. § 66 Abs. 3 StGB von der Anordnung von Sicherungsverwahrung abgesehen hätte (vgl. BGH, Beschl. v. 6.12.2005 - 1 StR 347/05). Einer Anwendung von § 66 StGB steht § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO bei vorangegangener fehlerhafter Bejahung der Voraussetzungen des Vorbehalts der Sicherungsverwahrung (§ 66a StGB) bei nur vom Angeklagten eingelegter Revision und Zurückverweisung entgegen (vgl. BGH, Beschl. v. 14.5.2008 - 2 StR 167/08).

Es ist nicht erforderlich, daß der Angeklagte "mit höchster Wahrscheinlichkeit" gefährlich ist. § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB, setzt lediglich voraus, daß der Täter "für die Allgemeinheit gefährlich ist". Dazu reicht zwar nicht die bloße Möglichkeit künftiger Straftaten (vgl. BGH bei Holtz MDR 1990, 676). Andererseits ist aber auch nicht erforderlich, daß die künftigen Straftaten mit Sicherheit zu erwarten sind oder eine "extrem hohe Wiederholungsgefahr" gegeben sein muß (BGH wistra 1988, 22, 23). Es genügt, daß die Taten aufgrund des Hanges ernsthaft zu besorgen sind (BGH NStZ-RR 2003, 108 f.; BGH NJW 1968, 997, 998). Der Vorbehalt der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach § 66a Abs. 1 StGB soll nicht dazu dienen, bei Vorliegen der Voraussetzungen der Maßregel nach § 66 StGB deren Anordnung zu vermeiden (BGHR StGB § 66a vorbehaltene Sicherungsverwahrung 1; BGH, Urt. v. 8.7.2005 - 2 StR 120/05 - BGHSt 50, 188 f. - wistra 2005, 422).

Im Rahmen des Ermessens kann das Gericht zwar berücksichtigen, ob der Angeklagte unter der Einwirkung eines langjährigen Strafvollzuges und fortschreitender Alterung voraussichtlich zum Ende des Strafvollzuges nicht mehr gefährlich sein wird. Die bloße Möglichkeit künftiger Besserung oder die Hoffnung auf sich ändernde Umstände vermögen insoweit die Ermessensentscheidung allerdings nicht entscheidend zu beeinflussen (BGH NStZ 2002, 535, 536; 2002, 30 f.). Eine Vermutung dafür besteht nicht (BGH StV 2004, 200, 201). Eine Ermessensreduktion auf die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung kann allenfalls in den Fällen - als Ausfluß des Verhältnismäßigkeitsprinzips - angenommen werden, in denen schon zum Zeitpunkt der Aburteilung mit Sicherheit die Gefährlichkeit zum Ende des Strafvollzuges ausgeschlossen werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 8.7.2005 - 2 StR 120/05 - BGHSt 50, 188 f. - wistra 2005, 422).
      



Prozessuales
aF




Verfahren

Z.4 aF

 


[ Verbot der Doppelbestrafung - ne bis in idem ]

Z.4.1 aF
Das Doppelbestrafungsverbot des Art. 103 Abs. 3 GG - Prozessgrundrecht - gilt nicht für die Anordnung von Maßregeln der Besserung und Sicherung (vgl. BGH, Beschl. v. 15.4.2008 - 5 StR 431/07 - BGHSt 52, 205 ff. - NStZ 2008, 330).

  siehe auch: § 1 StGB, Keine Strafe ohne Gesetz --> 
Rdn. 25.2 - Maßregeln der Besserung und Sicherung   




Gesetze

Z.8




[ Verweisungen ]

Z.8.1
In § 66a StGB wird verwiesen auf:

§ 
66 StGB  siehe auch: Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, § 66 StGB
§ 250 StGB
siehe auch: Schwerer Raub, § 250 StGB
§ 251 StGB
siehe auch: Raub mit Todesfolge, § 251 StGB
§ 252 StGB
siehe auch: Räuberischer Diebstahl, § 252 StGB
§ 255 StGB
siehe auch: Räuberische Erpressung, § 255 StGB


Auf § 66a StGB wird verwiesen in:

§ 66c StGB

§ 268d StPO 
§ 275a StPO 
 siehe auch: § 275a StPO, Entscheidung über vorbehaltene oder nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung
§ 462a StPO
siehe auch: § 462a StPO, Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer und des erstinstanzlichen Gerichts

§ 7 JGG
siehe auch: § 7 JGG, Maßregeln der Besserung und Sicherung
§ 106 JGG  siehe auch: § 106 JGG, Milderung des allg. Strafrechts für Heranwachsende; Sicherungsverwahrung

 § 24 GVG
 siehe auch: § 24 GVG, Zuständigkeit des Amtsgerichts




Strafgesetzbuch - Allgemeiner Teil - 3. Abschnitt (Rechtsfolgen der Tat) 6. Titel (Maßregeln der Besserung und Sicherung)

 




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